Vorwort
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
2. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Irland
einen Staatsbürger Irlands;
3. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Irland
den Minister für soziale Wohlfahrt;
4. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
in bezug auf Irland
das Ministerium für soziale Wohlfahrt;
5. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
6. „Geldleistung“ oder „Pension“
eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
7. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
8. „Beitragszeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden oder als entrichtet gelten,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder ohne die Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über soziale Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu entrichten gewesen wären;
9. „gleichgestellte Zeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in bezug auf Irland auf die Gesetze über soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen auf Grund dieser Gesetze, soweit sie sich beziehen auf
a) die (beitragsgebundene) Alterspension,
b) die Ruhestandspension,
c) die (beitragsgebundene) Witwenpension,
d) die Invaliditätspension,
e) die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen oder die sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Art. 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden
Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen
österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gelten für irische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen als Versicherungszeiten:
a) hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-ungarischen Armee oder in der Armee eines verbündeten Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr;
b) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften des Deutschen Reiches und der verbündeten Staaten, Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen
gleichgehaltene Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr.
Artikel 5
Art. 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung für bestimmte Verwandte nach den irischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Art. 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Art. 7
(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber, der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Art. 8
Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 10
Art. 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Art. 11
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.
(3) Bei der Durchführung des Artikels 10 und der Absätze 1 und 2 gelten folgende Regelungen:
a) Für die Umrechnung der in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften in in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften entspricht ein Monat 26 Tagen und jeweils sechs Tage entsprechen einer Woche.
b) Für die Umrechnung der in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften in in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften entspricht eine Woche sechs Tagen und jeweils 26 Tage entsprechen einem Monat.
Artikel 12
Art. 12
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
8. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den irischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
10. a) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den irischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den irischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den irischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
11. Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden irischen Leistung, so hat der zuständige Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
12. Gebührt einer Frau anstelle einer (beitragsgebundenen) Witwenpension nach den irischen Rechtsvorschriften eine (beitragsgebundene) Alterspension oder eine Ruhestandspension nach diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Artikel 11 sowie die Ziffern 10 und 11 so anzuwenden, als ob nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine (beitragsgebundene) Witwenpension bestünde.
Artikel 13
Art. 13
Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Hat eine Person Anspruch auf Pension allein auf Grund der irischen Rechtsvorschriften, so ist ungeachtet des Artikels 10 diese Pension zu gewähren und Artikel 11 nicht anzuwenden.
2. a) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit zusammen, so ist nur die irische Versicherungszeit zu berücksichtigen.
b) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeit einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zusammen, so ist die irische gleichgestellte Zeit nicht zu berücksichtigen.
c) Trifft eine nach den irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte gleichgestellte Zeit mit einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten gleichgestellten Zeit zusammen, so ist nur die irische gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen, wenn die Person zuletzt vor dieser Zeit nach den irischen Rechtsvorschriften pflichtversichert war.
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 14
Art. 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen. Die Kosten einer solchen Untersuchung sind von diesem Träger zu tragen.
Artikel 15
Art. 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 16
Art. 16
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden.
Artikel 17
Art. 17
(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzubringen gewesen wären, gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende Leistung zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 sind Erklärungen oder Anträge von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 18
Art. 18
(1) Der zuständige Träger eines Vertragstaates hat Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.
(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 19
Art. 19
Hat ein Träger eines Vertragsstaates eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten und den einbehaltenen Betrag dem Träger des ersten Vertragsstaates zu überweisen.
Artikel 20
Art. 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen entschieden werden, so wird sie auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
Art. 21
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Artikel 19 entsprechend.
Artikel 22
Art. 22
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 23
Art. 23
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
(4) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Dublin, am 30. September 1988 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.