Hat ein Träger eines Vertragsstaates eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten und den einbehaltenen Betrag dem Träger des ersten Vertragsstaates zu überweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise