(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in bezug auf Irland auf die Gesetze über soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen auf Grund dieser Gesetze, soweit sie sich beziehen auf
a) die (beitragsgebundene) Alterspension,
b) die Ruhestandspension,
c) die (beitragsgebundene) Witwenpension,
d) die Invaliditätspension,
e) die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen oder die sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
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