(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.
(3) Bei der Durchführung des Artikels 10 und der Absätze 1 und 2 gelten folgende Regelungen:
a) Für die Umrechnung der in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften in in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften entspricht ein Monat 26 Tagen und jeweils sechs Tage entsprechen einer Woche.
b) Für die Umrechnung der in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften in in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften entspricht eine Woche sechs Tagen und jeweils 26 Tage entsprechen einem Monat.
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