(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise