(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
2. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Irland
einen Staatsbürger Irlands;
3. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Irland
den Minister für soziale Wohlfahrt;
4. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
in bezug auf Irland
das Ministerium für soziale Wohlfahrt;
5. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
6. „Geldleistung“ oder „Pension“
eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
7. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
8. „Beitragszeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden oder als entrichtet gelten,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder ohne die Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über soziale Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu entrichten gewesen wären;
9. „gleichgestellte Zeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
in bezug auf Irland
eine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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