Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
8. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den irischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
10. a) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den irischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den irischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den irischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
11. Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden irischen Leistung, so hat der zuständige Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
12. Gebührt einer Frau anstelle einer (beitragsgebundenen) Witwenpension nach den irischen Rechtsvorschriften eine (beitragsgebundene) Alterspension oder eine Ruhestandspension nach diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Artikel 11 sowie die Ziffern 10 und 11 so anzuwenden, als ob nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine (beitragsgebundene) Witwenpension bestünde.
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