(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung für bestimmte Verwandte nach den irischen Rechtsvorschriften.
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