(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzubringen gewesen wären, gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende Leistung zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 sind Erklärungen oder Anträge von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
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