BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Protokoll 47 und die Anhäge I, II, bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.

Art. 2 Artikel 2

(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:

Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.

Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.

(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.

Art. 3 Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4 Artikel 4

Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994

Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

1. Der Hauptteil wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte

„in Anlage 1“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.“

c) In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte

„in Anlage 1“ ersetzt.

B. ANLAGE 1

1. Der Titel „ANLAGE“ wird durch „ANLAGE 1“ ersetzt.

2. Der Text der Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates)

wird gestrichen.

3. Der Text der Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommission) wird gestrichen.

4. Der Text der Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates

wird gestrichen.

5. Der Text der Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates)

wird gestrichen.

6. Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 1734: Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 6)

- 392 R 1756: Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 27)

- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 39)

- 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)“

7. Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird vor

der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 3)“

8. Nummer 17 (Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission) wird

gestrichen.

9. Unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) werden

folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 9)

- 392 R 1759: Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 180 vom 1. Juli 1992, S. 31)

- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)

- 393 R 3111: Verordnung (EWG) Nr. 3111/93 der Kommission vom 10. November 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. November 1993, S. 48)“

10. Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 2356: Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 216 vom 3. August 1991, S. 1)

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 5)“

11. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates) werden

vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 2201: Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 des Rates vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 203 vom 26. Juli 1991, S. 3)

- 392 R 2795: Verordnung (EWG) Nr. 2795/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. Nr. L 282 vom 26. September 1992, S. 5)

- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. September 1993, S. 6)“

12. Der Text der Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission) wird gestrichen.

13. Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission)

wird folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 R 2645: Verordnung (EWG) Nr. 2645/92 der Kommission vom 11. September 1992 (ABl. Nr. L 266 vom 12. September 1992, S. 10)“

14. Unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission)

werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 3298: Verordnung (EWG) Nr. 3298/91 der Kommission vom 12. November 1991 (ABl. Nr. L 312 vom 13. November 1991, S. 20)

- 392 R 0153: Verordnung (EWG) Nr. 153/92 der Kommission vom 23. Januar 1992 (ABl. Nr. L 17 vom 24. Jänner 1992, S. 20)

- 392 R 3650: Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S. 25)

- 393 R 1847: Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 (ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 33)“

15. Nach Nummer 28 (Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission)

werden folgende neue Nummern angefügt:

„29. 390 R 3827: Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b.A. (ABl. Nr. L 366 vom 29. Dezember 1990, S. 59), geändert durch:

- 391 R 0816: Verordnung (EWG) Nr. 816/91 der Kommission vom 2. April 1991 (ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1991, S. 8)

- 391 R 2271: Verordnung (EWG) Nr. 2271/91 der Kommission vom 29. Juli 1,991 (ABl. Nr. 208 vom 30. Juli 1991, S. 36)

- 391 R 3245: Verordnung (EWG) Nr. 3245/91 der Kommission vom 7. November 1991 (ABl. Nr. 307 vom 8. November 1991, S. 15)

30. 390 R 2776: Verordnung, (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABl. Nr. L 267 vom 29. September 1990 S. 30)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 1 Absätze 1 und 3 findet keine Anwendung.

31. 391 R 2384: Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit den in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Weinsektor anwendbaren Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 219 vom 7. August 1991, S. 9)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.

b) Artikel 3 findet keine Anwendung.

32. 391 R 3223: Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 305 vom 6. November 1991, S. 14)

33. 391 R 3895: Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 1)

34. 391 R 3901: Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 15)

35. 392 R 0506: Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 mit den 1992 bezüglich des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erzeugtem und dort in den Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 1992, S. 77)

36. 392 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/92 der Kommission vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABl. Nr. L 83 vom 28. März 1992, S. 13)

37. 392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. Mai 1992, S. 13)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgender Anpassung:

Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.

38. 392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 1), geändert durch:

- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. Juni 1993, S. 42)

39. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 9)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.

b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„g) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 mit Ursprung in

- Österreich durch „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“

c) Artikel 6 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:

„c) der Begriff „Hauersekt“ den Qualitätsschaumweinen, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 gleichwertig sind, sofern sie

- in Österreich hergestellt worden sind;

- aus Trauben gewonnen worden sind, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung von Qualitätsschaumwein gewinnt;

- vom Erzeuger vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;

- den österreichischen Vorschriften entsprechen.“

40. 392 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission vom 30. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (ABl. Nr. L 350 vom 1. Dezember 1992, S. 60)

41. 393 R 0586: Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission vom 12. März 1993 zur Abweichung von mehreren Bestimmungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen (ABl. Nr. L 61 vom 13. März 1993, S. 39)

42. 393 R 2238: Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. Nr. L 200 vom 10. August 1993, S. 10)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich und Buchstabe c sowie Absatz 2 findet keine Anwendung.

b) Artikel 2 Buchstaben e und f findet keine Anwendung.

c) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Das Dokument ist nach dem Muster in Anhang III

auszustellen.“

d) Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 letzter Unterabsatz findet keine Anwendung.

e) Artikel 4 Absatz 1 findet keine Anwendung.

f) Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.

g) Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung.

h) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich sowie die Absätze 5 und 6 findet keine Anwendung.

i) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

„Im Fall gegenseitiger Zollzugeständnisse im Handel zwischen der Gemeinschaft und Österreich mit Wein muß der Ursprung oder die Herkunft auf den Begleitpapieren wie folgt bescheinigt werden:

- bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b.A./Qualitätsschaumweine b.A./Retsinaweine 1).

- bei Weinen mit Ursprung in Österreich:

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein/Qualitätsschaumwein 1) im Sinne des Österreichischen Weingesetzes von 1985.“

j) Artikel 8 Absätze 1 und 5 findet keine Anwendung.

k) Titel II findet keine Anwendung.

l) Artikel 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.“

16. Nach Nummer 42 werden folgende Überschrift und folgende neue

Nummern angefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:

43. In Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher veröffentlichte Liste (ABl. Nr. C 330 vom 19. Dezember 1991, S. 3)

------------

1) Nichtzutreffendes streichen.

44. Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. C 333 vom 24. Dezember 1991, S. 4)

45. Verzeichnis der als „Landwein“, „vin de pays“, „vino tipico“, „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar“ oder „Anm.:

Buchstaben nicht darstellbar“, „vino de la tierra“, „vinho regional“ bezeichneten Tafelweine (ABl. Nr. C 155 vom 20. Juni 1992, S. 14)

46. Verzeichnis österreichischer Weine“ (ABl. Nr. C ...)“

C. Dem Protokoll wird folgende neue Anlage 2 angefügt:

„ANLAGE 2

über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor

TITEL I

Präliminarbestimmungen

Artikel 1

Anl. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck

a) „Vorschriften über den Handel mit Wein“:

sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;

b) „Zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;

c) „Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;

d) „Ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;

e) „Ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;

f) „Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 2

Anl. 1 Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.

TITEL II

Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen

Artikel 3

Anl. 1 Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie

- Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

- Zugang zu den Geschäftsräumen (oder Lagerräumen) und den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

- Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

- von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

- in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;

- geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Vertragsparteien und die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften dieses Protokolls besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Artikel 4

Anl. 1 Kontrollstellen

(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle

- übermittelt den Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Anlage;

- nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der betreffenden Vertragspartei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;

- vertritt diese Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien - im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel III,

- teilt den anderen Vertragsparteien die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden.

TITEL III

Amtshilfe zwischen Kontrollstellen

Artikel 5

Anl. 1 Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.

(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,

- entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Vertragspartei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein einzuholen oder Tätigkeiten, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren,

- oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen.

Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.

(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.

Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind,

- verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Vertragspartei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

- über die Zugangsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3, = über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durchgeführt werden,

- nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Vertragspartei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.

(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

- die Beantwortung dieser Anträge und

- die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.

Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde

- ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei richtet,

- die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle einer anderen Vertragspartei zugeleitet werden, direkt beantwortet.

Artikel 6

Anl. 1 Dringlichkeitsunterrichtung

Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

- daß ein unter dieses Protokoll fallendes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Wein übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und

- daß dieser Verstoß gegen die Vorschriften für eine oder mehrere andere Vertragsparteien von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,

so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.

Artikel 7

Anl. 1 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

- Bezeichnung der ersuchenden Stelle;

- Maßnahme, um die ersucht wird;

- Gegenstand und Grund des Ersuchens;

- einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

- möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;

- Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

Artikel 8

Anl. 1 Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

Artikel 9

Anl. 1 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese

- die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

- Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.

(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Anl. 1 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:

- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften

- Bezeichnung und Aufmachung

- Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.

(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich

- über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger, und

- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.

(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

TITEL IV

Allgemeine Vorschriften

Artikel 11

Anl. 1 Probenahmen

(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.

(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.

(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

Artikel 12

Anl. 1 Geheimhaltungspflicht

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.

Artikel 13

Anl. 1 Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.

(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 14

Anl. 1 Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte - Beweiskraft

Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.

Artikel 15

Anl. 1 Zu kontrollierende Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Artikel 16

Anl. 1 Durchführung

(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander

- Verzeichnisse der Stellen, die als Kontaktstellen für die praktische Durchführung dieser Anlage benannt worden sind;

- Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäß Artikel 11 Absatz 2 befugt sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 17

Ergänzungscharakter der Anlage

Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.“

Anhang 2

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 2

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang I (VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Kapitel I. VETERINÄRWESEN

I. Einleitender Teil

1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten - ausgenommen die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/48/EWG, 93/53/EWG und 93/54/EWG sowie die Entscheidungen 91/654/EWG, 92/92/EWG, 92/528/EWG, 92/532/EWG, 92/538/EWG, 93/22/EWG, 93/25/EWG, 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/44/EWG, 93/51/EWG, 93/55/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG, 93/59/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 93/75/EWG, 93/76/EWG, 93/169/EWG, 93/383/EWG und 93/351/EWG - nicht für Island.

Jedoch gelten die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidung 92/562/EWG für Island, was die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischabfällen und den Schutz von Futtermitteln aus Fisch gegen Krankheitserreger betrifft. Ferner gelten die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 6 Abschnitt I Buchstabe A zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.“

2. Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute

Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für alle Parteien dieses Abkommens.

Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.“

3. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer eingefügt:

„11a. Bestimmung der gemeinsamen Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche

Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche für alle Parteien dieses Abkommens. Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um

- den Übergang von nationalen Reserven zu Gemeinschaftsreserven zu organisieren;

- alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.“

4. Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer eingefügt:

„13. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54), die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32) und die Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45) sind nicht in dieses Abkommen einbezogen worden. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.“

II. GRUNDVORSCHRIFTEN

5. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWGdes Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 L 0499: Richtlinie 91/499/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107)

- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)

- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)“

6. Unter Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26)

- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. 157 vom 10. 6. 1992, S. 28)“

7. Unter Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992, S. 25)

- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)“

8. Unter Nummer 5 (Richtlinie 91/67/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19 7. 1993, S. 34)“

9. Unter Nummer 6 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0052: Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 21)“

10. Unter Nummer 7 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 28)“

11. Unter Nummer 9 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“

12. Unter Nummer 10 (Richtlinie 91/494/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“

13. Unter Nummer 11 (Richtlinie 80/215/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16)“

14a. Unter Nummer 12 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7. 1992, S. 54)“

14b. Unter Nummer 12 (Richtlinie 85/51 1/EWG des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) In Anhang A werden nachstehende gewerbliche Laboratorien angefügt, die zwecks Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind:

„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

15a. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden vor

den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 L 0685: Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 1)

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34)“

15b. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden

folgende neue Anpassungen unter den Buchstaben a und b eingefügt:

„a) Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Betrieb: der landwirtschaftliche Betrieb oder die Räumlichkeiten eines Händlers im Sinne der geltenden nationalen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegen sind und in denen Tiere außer Equiden untergebracht oder regelmäßig gehalten werden, und der Betrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern;“

b) Artikel 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“

15c. Bei den Anpassungen unter Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden die bisherigen Buchstaben a und b zu den Buchstaben c und d.

16. Nach Nummer 14 (Richtlinie 80/217/EWG des Rates) werden

folgende neue Überschriften und folgende neue Nummern eingefügt:

„Pferdepest

14a. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.

b) In Anhang I werden dem Verzeichnis der nationalen für die Pferdepest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Norwegen: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

c) In Anhang III Nummer 1 werden die Worte „im Benehmen mit der Kommission“ durch die Worte „im Benehmen mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.

Geflügelpest

14b. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“

b) In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ für Finnland durch die Worte „spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie“ ersetzt.

c) In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Geflügelpest zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala,

Schweden

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“

Newcastle-Krankheit

14c. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) zuständige Behörde: die Zentralbehörde einer Vertragspartei, die für die Durchführung tierärztlicher oder tierzüchterischer Untersuchungen zuständig ist, oder die Behörde, an die sie diese Zuständigkeit delegiert hat;“

b) In Anhang IV werden dem Verzeichnis der nationalen für die Newcastle-Krankheit zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

Fischseuchen

14d. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Finnland, Österreich und Schweden kommen den Bestimmungen des Artikels 3 spätestens am 1. Juli 1995 nach.

b) In Anhang A werden dem Verzeichnis der nationalen für Fischseuchen zuständigen Laboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Island: Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd i

meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik

Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

Österreich: Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische

Universität, Wien

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

Andere Krankheiten

14e. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 20 Absatz 3 Ziffer 1 werden die Worte „spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie“ für Schweden durch die Worte „spätestens am 1. Januar 1995“ ersetzt.

b) In Anhang II werden unter Nummer 5 dem Verzeichnis der für die vesikuläre Schweinekrankheit zuständigen Diagnoselaboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“ “

17. Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 (ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 77)“

18a. Unter Nummer 18 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)“

18b. Unter Nummer 18 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) In Artikel 4 Abschnitt A Absatz 1 werden „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ und „Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt.

19. Unter Nummer 19 (Richtlinie 91/498/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Norwegen, Österreich und Schweden durch das Datum „31. Dezember 1996“ und für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.“

20a. Unter Nummer 20 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“

20b. Unter Nummer 20 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen unter den Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a) Unbeschadet der Einbeziehung dieser Richtlinie in das Abkommen dürfen die nach den nationalen Regelungen zugelassenen Betriebe in Schweden bis zum 1. Januar 1995, in Norwegen bis zum 1. Juli 1995 und in Finnland und Österreich bis zum 1. Januar 1996 für den Inlandsmarkt weiterbestehen. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben müssen das nationale Genußtauglichkeitskennzeichen tragen.“

b) Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“

c) Artikel 13 findet keine Anwendung.

d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster

Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„ , AT, FI, NO, SE;“

e) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:

„EFTA;“ “

21a. Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) werden vor

den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)

- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“

21b. Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen unter den Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a) Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug der Zulassung unterrichtet.“

b) In Artikel 10 Absätze 2 und 3 wird das Datum „1. Januar 1996“ für Norwegen und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Finnland und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.

c) Artikel 14 findet keine Anwendung.

d) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„-AT-FI-NO-SE“

e) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgendes Kürzel eingefügt:

„-EFTA“ “

22. Unter Nummer 21 (Richtlinie 77/99/EWGdes Rates) wird folgende

neue Nummer angefügt:

„21a. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

„a) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995“ für Finnland durch das Datum „31. Dezember 1997“ ersetzt.

b) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „weiterhin den Kontrollvorschriften von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG unterliegen“ durch die Worte „den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei entsprechen“ ersetzt.“ “

23a. Unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31. 12. 1992, S. 26)

23b. Unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe b folgende Fassung:

„b) In Artikel 13 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1996“ für Finnland und Schweden durch das Datum „1. Januar 1997“ und für Norwegen und Österreich durch das Datum „1. Januar 1998“ ersetzt.“

23c. Bei den Anpassungen unter Nummer 22 (Richtlinie 88/657/EWG des Rates) wird der bisherige Buchstabe b zu Buchstabe c.

24a. Unter Nummer 23 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38)

24b. Unter Nummer 23 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

a) Artikel 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck

- Eier: Hühnereier in der Schale, die zum unmittelbaren Genuß oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen zerbrochene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier;

- Industrieeier: Hühnereier in der Schale, andere als die im ersten Gedankenstrich genannten, einschließlich zerbrochener Eier und bebrüteter Eier, jedoch ausgenommen gekochte Eier.“

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:“ “

25. Nach Nummer 24 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„24a. 392 L 0048: Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 2 werden „30. Juni 1992“ und „31. Dezember 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1994“ bzw. „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.“

26. Unter Nummer 30 (Entscheidung 90/218/EWG des Rates) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0098: Entscheidung 92/98/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 41)

- 393 D 0718: Entscheidung 93/718/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 72)“

27. Unter Nummer 31 (Richtlinie 85/397/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1)“

28. Nach Nummer 31 (Richtlinie 85/397/EWG des Rates) werden

folgende neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

31a. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1), geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2 Nummer 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„17. „Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“

b) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“

c) In Artikel 15 Absatz 1 wird das Datum „30. Juni 1993“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

d) Artikel 19 Absatz 1 findet keine Anwendung.

e) In Artikel 32 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt.

f) In Anhang B Kapitel I Nummer 3 Absatz 3 wird „1. Januar 1993“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

g) In Anhang C Kapitel I Buchstabe 4 Nummer 3 Buchstabe b Absatz 4 wird das Datum „1. Juni 1994“ für die EFTA-Staaten durch „1. Juni 1995“ ersetzt.

h) In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„- AT - FI - NO - SE“

i) In Anhang C Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:

„- EFTA“

j) Bis zum Erlaß der Durchführungsvorschriften darf Finnland beim Nachweis von Antibiotika Streptococcus thermophilus als Versuchsorganismus verwenden.

31b. 392 L 0047: Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 33)

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. September 1994“ ersetzt.

b) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „1. Juli 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Dezember 1994“ ersetzt.

c) In Artikel 5 Absatz 1 werden „1. Januar 1993“ und „1. Januar 1994“ für die EFTA-Staaten durch „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ bzw. „1. Januar 1995“ ersetzt.“

29a. Unter Nummer 32 (Richtlinie 90/667/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)“

29b. Unter Nummer 32 (Richtlinie 90/667/EWG des Rates) erhält die Anpassung unter Buchstabe c folgende Fassung:

„c) Artikel 13 Absatz 1 findet keine Anwendung.“

30a. Unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)“

30b. Unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden

folgende neue Anpassungen unter den Buchstaben a und d eingefügt:

„a) In Artikel 2 erhält der Anfang von Nummer 3 folgende Fassung:

„ “Wildtiere aus Zuchtbetrieben“ bzw. „Zuchtwild“:

Landsäugetiere einschließlich Rentieren oder Vögel,“

d) In Artikel 6 Absatz 2 siebenter Gedankenstrich werden nach dem Wort „erfolgen“ folgende Worte eingefügt:

“. Bei Rentieren kann das Schlachten und Ausweiden jedoch in mobilen Schlachteinheiten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG erfolgen.“ “

30c. Bei den Anpassungen unter Nummer 34 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden die bisherigen Buchstaben a und b zu den Buchstaben b und c und die bisherigen Buchstaben c, d, e und f zu den Buchstaben e, f, g und h.

31. Nach Nummer 3a (Richtlinie 91/495/EWG des Rates) werden

folgende neue Überschriften und folgende neue Nummern eingefügt:

„Wild und Wildfleisch

34a. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35), geändert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„ “Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit dem in Artikel 1 genannten Fleisch, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens.“

b) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:

- „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede Physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;

- „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;

- „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;

- „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

Ferner gilt erforderlichenfalls die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.“

c) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält der Anfang des dritten Gedankenstrichs folgende Fassung: „unmittelbar nach dem Erlegen oder Sammeln“.

d) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 findet die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (Trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern 1) Anwendung.

e) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die übrigen Vertragsparteien, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.“

f) In Artikel 8

- Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. April 1993“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1995“ ersetzt;

- Absatz 3 wird das Datum „1. Oktober 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Oktober 1994“ ersetzt.

g) Artikel 14 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung.

h) Artikel 23 Absatz 3 findet keine Anwendung.

i) In Anhang 1 Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„- AT - FI - NO - SE“

j) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung eingefügt:

„- EFTA“

Erzeugnisse von anderen Tieren

34b. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgenden Anpassungen:

---------------

1) ABl. Nr. 726 vom 31. 1. 1977, S. 67.

a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit den in Anhang I und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) im EWR. Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicherer tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse des Gesundheitsschutzes begründeteten (Anm.: richtig: begründeten) Handelsbeschränkungen bei Erzeugnissen, die den spezifischen Regelungen der anderen in Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte unterliegen.“

Die Vertragsparteien werden diese Anpassung 1995 erneut prüfen.

b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Handel“: der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, unbeschadet der Bestimmung unter Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich im einleitenden Teil des Kapitels I des Anhangs I des EWR-Abkommens;“

c) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die folgenden Begriffsbestimmungen:

- „veterinärrechtliche Kontrolle“: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;

- „Betrieb“: jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;

- „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde einer Vertragspartei oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;

- „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt;

- „Betrieb“: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet einer Vertragspartei liegt und in dem Tiere - mit Ausnahme von Equiden - üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (siehe Anhang I Kapitel I Nummer 3 des EWR-Abkommens);

- „Zentrum oder Einrichtung“: jedes Unternehmen, in dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden.“

d) Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 findet keine Anwendung.

e) Auf die von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen dieser Richtlinie zu fassenden Beschlüsse findet das Verfahren des Artikels 18 Anwendung.

f) In Artikel 20 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ durch „1. Juli 1995“ ersetzt.

g) Artikel 20 Absatz 3 findet keine Anwendung.

h) Anhang I Kapitel 6 Ziffer 1 Buchstabe C Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl unterliegt weiterhin den Vorschriften der Bestimmungsvertragspartei.“

i) Anhang I Kapitel 9 findet keine Anwendung.

j) Anhang I Kapitel 11 findet keine Anwendung.

k) Anhang I Kapitel 12 findet keine Anwendung.

l) Für die Anwendung von Anhang I Kapitel 14 gilt folgendes:

„Nicht verarbeitete Gülle aus gegen Newcastle-Krankheit geimpften Geflügelbeständen darf nicht in eine Region verbracht werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates der Nichtimpfungsstatus zuerkannt wurde.“

m) Anhang II Kapitel I findet keine Anwendung.

Zoonosen

34c. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. 762 vom 15. 3. 1993, S. 38)

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für Finnland durch „1. Januar 1995“ ersetzt.

b) In Artikel 17 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 1994“ für Norwegen durch „1. Juli 1995“ ersetzt.“

III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

32. Nach Nummer 44 (Entscheidung 89/91/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„44a. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert durch:

- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. 7136 vom 5. 6. 1993, S. 47)

- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. 7303 vom 10. 12. 1993, S. 27)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:

„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“

44b. 393 D 0042: Entscheidung 93/42/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bezüglich Rinder, die für Dänemark bestimmt sind (ABl. Nr. 7 16 vom 25. 1. 1993, S. 50)

44c. 393 D 0200: Entscheidung 93/200/EWG der Kommission vom 10. März 1993 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit (ABl. Nr. L 87 vom 7. 4. 1993, S. 14)

44d. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt:

„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren, Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“

44e. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. 713 vom 21. 1. 1993, S. 14)

44f. 393 D 0077: Entscheidung 93/77/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 mit erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur leichteren Anpassung an die in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgesehene neue Regelung (ABl. Nr. 730 vom 6. 2. 1993, S. 63)“

33. Der Text der Nummer 45 (Entscheidung 90/552/EWG der Kommission)

wird gestrichen.

34. Der Text der Nummer 46 (Entscheidung 90/553/EWG der Kommission)

wird gestrichen.

35. Der Text der Nummer 47 (Entscheidung 91/93/EWG der Kommission)

wird gestrichen.

36. Nach Nummer 47 (Entscheidung 91/93/ EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„47a. 391 D 0552: Entscheidung 91/552/EWG der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 298 vom 29. 10. 1991, S. 21)

47b. 392 D 0339: Entscheidung 92/339/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. 7 188 vom 8.7. 1992, S. 33)

47c. 392 D 0340: Entscheidung 92/340/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates) (ABl. Nr. 7188 vom 8. 7. 1992, S. 34)

47d. 392 D 0381: Entscheidung 92/381/EWG der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Status einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 56)

47e. 392 D 0532: Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. 7337 vom 21. 11. 1992, S. 18)

47f. 392 D 0538: Entscheidung 92/538/EWG der Kommission vom 9. November 1992 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 67)

47g. 393 D 0022: Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 8)

47h. 393 D 0039: Entscheidung 93/39/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status von Guernsey im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 46)

47i. 393 D 0040: Entscheidung 93/40/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1992 betreffend den Status der Insel Man im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 47)

47j. 393 D 0044: Entscheidung 93/44/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 53)

47k. 393 D 0055: Entscheidung 93/55/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Garantien für das Verbringen von Weichtieren in Gebiete, für welche ein Programm bezüglich Bonamia ostreae und Marteilia refringens genehmigt worden ist (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 24), geändert durch:

- 393 D 0169: Entscheidung 93/169/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 (ABl. Nr. 771 vom 24. 3. 1993, S. 16)

47l. 393 D 0073: Entscheidung 93/73/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status Irlands im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. 727 vom 4. 2. 1993, S. 34)

47m. 393 D 0074: Entscheidung 93/74/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 35)“

37. Nach Nummer 49 (Entscheidung 89/531/EWG des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„49a. 391 D 0665: Entscheidung 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung seines Aufgabenbereichs (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 19)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält der Anfang des Unterabsatzes folgende Fassung: „regelmäßig oder auf Antrag des Instituts, der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“.

b) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie unverzügliche Weiterleitung der einzelnen Ergebnisse an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.

c) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: „sowie regelmäßige Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien“.

d) In Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben a und b erhält der Anfang jedes Unterabsatzes folgende Fassung: „in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA“.

e) In Artikel 2 Absatz 8 erhält der Anfang des Absatzes folgende Fassung: „auf Antrag der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“.

49b. 391 D 0666: Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21)“

38. Nach Nummer 50 (Entscheidung 91/42/EWG der Kommission) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„50a. 393 D 0455: Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 20)“

39. Nach Nummer 52 (Entscheidung 87/65/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„52a. 393 D 0699: Entscheidung 93/699/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates (ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 33)“

40. Nummer 53 (Entscheidung 83/138/EWG der Kommission) erhält

folgende Fassung:

„53. 392 D 0451: Entscheidung 92/451/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (ABl. Nr. 7248 vom 28. 8. 1992, S. 78)“

41. Unter Nummer 54 (Entscheidung 89/21/EWG der Kommission) wird

folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 393 D 0443: Entscheidung 93/443/EWG der Kommission vom 6. Juli 1993 (ABl. Nr. 7205 vom 17. 8. 1993, S. 28)“

42. Nach Nummer 54 (Entscheidung 89/21/ EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„54a. 393 D 0575: Entscheidung 93/575/EG der Kommission vom 8. November 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich der afrikanischen Schweinepest in Spanien (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 24), geändert durch:

- 393 D 0600: Entscheidung 93/600/EG der Kommission vom 19. November 1993 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 36)

54b. 393 D 0602: Entscheidung 93/602/EG der Kommission vom 19. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 38)“

43. Nach Nummer 58 (Entscheidung 89/469/ EWG der Kommission) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„58a. 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37)“

44. Nummer 60 (Entscheidung 91/237/EWG der Kommission) erhält

folgende Fassung:

„60. 392 D 0188: Entscheidung 92/188/EWG der Kommission vom 10. März 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS) (ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 22), geändert durch:

- 392 D 0490: Entscheidung 92/490/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 294 vom 10. 10. 1992, S. 21)“

45. Nach Nummer 60 (Entscheidung 92/188/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„60a. 393 D 0178: Entscheidung 93/178/EWG der Kommission vom 26. März 1993 mit Schutzmaßnahmen hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 91)

60b. 393 D 0566: Entscheidung 93/566/EG der Kommission vom 4. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/539/EWG (ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 60), geändert durch:

- 393 D 0621: Entscheidung 93/621/EG der Kommission vom 30. November 1993 (ABl. Nr. L 297 vom 2. 12. 1993, S. 36)

- 393 D 0671: Entscheidung 93/671/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 12. 1993, S. 59)

- 393 D 0720: Entscheidung 93/720/EG der Kommission vom 30. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 74)

60c. 393 D 0687: Entscheidung 93/687/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 mit Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/180/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 49)“

46. Nach Nummer 63 (Entscheidung 90/515/EWG der Kommission) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„63a. 394 D 0014: Entscheidung 94/14/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 mit dem Verzeichnis der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden (ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1994, S. 1)“

47. Nummer 66 (Entscheidung 89/610/EWG der Kommission) erhält

folgende Fassung:

„66. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 75)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Im Anhang werden dem Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja Alle Gruppen

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Gruppe A III a,

Oslo b,

Gruppe B I a,

Gruppe B II a

Veterinaerinstituttet, Gruppe A I b,

Oslo Gruppe B II a,

b

Hormonlaboratoriet, Gruppe A I a, c

Aker Sykehus, Oslo Gruppe A II,

Gruppe B I b, c

Österreich: Bundesanstalt für Alle Gruppen

Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

Schweden: Statens livsmedelsverk, Alle Gruppen

Uppsala“ “

48. Der Text der Nummer 67 (Richtlinie 80/879/EWG der Kommission)

wird gestrichen.

49. Nach Nummer 68 (Richtlinie 83/201/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„68a. 393 D 0025: Entscheidung 93/25/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 22)

68b. 393 D 0051: Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993, S. 11)

68c. 393 D 0351: Entscheidung 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 144 vom 16. 6. 1993, S. 23)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Im Anhang werden nachstehende Fischarten angefügt:

„Atlantischer Sägebauch (Hoplostetus atlanticus) Leng (Molva molva)

Brosme (Brosmius brosme)“

b) Für Finnland und Schweden darf der in Artikel 1 genannte durchschnittliche Quecksilbergehalt für das Inverkehrbringen nachstehender Fischarten auf ihren Inlandsmärkten höchstens 1 ppm des frischen Erzeugnisses betragen:

Finnland: Quappe (Lota lota)

Flußbarsch (Perca fluviatilis)

Zander (Stizostedion lucioperca)

Schweden: Flußbarsch (Perca fluviatilis)

Zander (Stizostedion lucioperca)

Die Vertragsparteien werden spätestens 1995, nach Auswertung der gesammelten wissenschaftlichen Daten, die Anpassung unter Buchstabe b erneut prüfen, um die hierin genannten Arten gegebenenfalls in die Anpassung unter Buchstabe a zu übernehmen.

68d. 392 D 0092: Entscheidung 92/92/EWG der Kommission vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 34)“

50. Nummer 69 (Entscheidung 87/410/EWG der Kommission) erhält

folgende Fassung:

„69. 393 D 0256: Entscheidung 93/256/EWG vom 14. April 1993 über die Verfahren zum Nachweis der Rückstände von Stoffen mit hormonaler bzw. thyriostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 64)“

51. Nach Nummer 72 (Entscheidung 89/187/EWG des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„72a. 391 D 0664: Entscheidung 91/664/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Untersuchungen auf Rückstände bestimmter Substanzen (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 17)“

52. Nach Nummer 73 (Richtlinie 88/299/EWG des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„73a. 391 D 0654: Entscheidung 91/654/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1991 über bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich Krebs- und Weichtieren aus dem Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 59)

73b. 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31)

Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Im Anhang werden dem Verzeichnis der Referenzlaboratorien folgende Laboratorien angefügt:

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors, und

Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Oslo

Schweden: Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs

Universitet, Göteborg“ “

53. Nach Nummer 76 (Entscheidung 91/180/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„76a. 392 D 0608: Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuß durch Menschen bestimmt ist (ABl. Nr. 7407 vom 31. 12. 1992, S. 29)

76b. 392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23)“

54. Nach Nummer 96 (Entscheidung 90/258/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„96a. 392 D 0353: Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 63)

96b. 392 D 0354: Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 66)

96c. 393 D 0623: Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equiden-Paß) (ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 45)

96d. 392 D 0216: Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 77)“

IV. RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN

55. Unter Nummer 98 (Entscheidung 80/775/EWG der Kommission) wird

folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 392 D 0103: Entscheidung 92/103/EWG der Kommission vom 31. Januar 1992 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 48)“

56. Nach Nummer 100 (Entscheidung 88/267/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„100a. 392 D 0139: Entscheidung 92/139/EWG der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. 758 vom 3. 3. 1992, S. 27)

100b. 392 D 0140: Entscheidung 92/140/EWG der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 28)

100c. 392 D 0141: Entscheidung 92/141/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 29)

100d. 392 D 0281: Entscheidung 92/281/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 23)

100e. 392 D 0282: Entscheidung 92/282/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 24)

100f. 392 D 0283: Entscheidung 92/283/EWG der Kommission vom 8. Mai 1992 über die Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 150 vom 2. 6. 1992, S. 25)

100g. 392 D 0342: Entscheidung 92/342/EWG der Kommission vom 5. Juni 1992 über die Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 39)

100h. 392 D 0344: Entscheidung 92/344/EWG der Kommission vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 41)

100i. 392 D 0345: Entscheidung 92/345/EWG der Kommission vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Spanien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 42)

100j. 392 D 0379: Entscheidung 92/379/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 53)

100k. 392 D 0528: Entscheidung 92/528/EWG der Kommission vom 9. November 1992 über die Genehmigung der von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 332 vom 18. 11. 1992, S. 25)

100l. 393 D 0056: Entscheidung 93/56/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 25)

100m. 393 D 0057: Entscheidung 93/57/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Jersey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 26)

100n. 393 D 0058: Entscheidung 93/58/EWG, der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Guernsey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 27)

100o. 393 D 0059: Entscheidung 93/59/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für die Insel Man vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 28)

100p. 393 D 0617: Entscheidung 93/617/EG der Kommission vom 30. November 1993 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (ABl. Nr. L 296 vom 1. 12. 1993, S. 60)

100q. 393 D 0075: Entscheidung 93/75/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Spanien vorgelegten Programms für die Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 37)

100r. 393 D 0076: Entscheidung 93/76/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Programms für die Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 38)“

57. Nach Nummer 124 (Entscheidung 89/276/EWG der Kommission) werden

folgende neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„3.3 Verschiedenes

124a. 392 D 0558: Entscheidung 92/558/EWG der Kommission vom 23. November 1992 mit Übergangsmaßnahmen betreffend Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen (ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 24)“

B. Kapitel II. FUTTERMITTEL

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 L 0508: Richtlinie 91/508/EWG der Kommission vom 9. September 1991 (ABl. Nr. L 271 vom 27. 9. 1991, S. 67)

- 391 L 0620: Richtlinie 91/620/EWG der Kommission vom 22. November 1991 (ABl. Nr. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 62)

- 392 L 0064: Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 51)

- 392 L 0099: Richtlinie 92/99/EWG der Kommission vom 17. November 1992 (ABl. Nr. 7350 vom 1. 12. 1992, S. 83)

- 392 L 0113: Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 (ABl. Nr. 716 vom 25. 1. 1993, S. 2)

- 393 L 0027: Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. 7179 vom 22. 7. 1993, S. 5)

- 393 L 0055: Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 (ABl. Nr. 7206 vom 18. 8. 1993, S. 11)“

2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 79/373/EWG des Rates) werden folgende

neue Gedankenstriche angefügt:

„- 391 L 0681: Richtlinie 91/681/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. 7376 vom 31. 12. 1991, S. 20)

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. 7237 vom 22. 9. 1993, S. 23)“

3. Nach Nummer 4 (Richtlinie 79/373/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„4a. 391 D 0516: Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. Nr. L 281 vom 9. 10. 1991, S. 23), geändert durch:

- 392 D 0508: Entscheidung 92/508/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 312 vom 29. 10. 1992, S. 36)

Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.

4b. 392 L 0087: Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19)

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.

4c. 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)“

4. Unter Nummer 9 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 393 L 0026: Richtlinie 93/26/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 2)

- 393 L 0056: Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 206 vom 18. 8. 1993, S. 13)

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)“

5. Unter Nummer 15 (Dritte Richtlinie 92/199/EWG der Kommission)

wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 393 L 0028: Richtlinie 93/28/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 (ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 8)“

6. Unter Nummer 16 (Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission)

wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0089: Richtlinie 92/89/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. 7344 vom 26. 11. 1992, S. 35)“

7. Unter Nummer 20 (Siebente Richtlinie 76/372/EWG der Kommission)

wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0095: Richtlinie 92/95/EWG der Kommission vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 54)

8. Nach Nummer 23 (Zehnte Richtlinie (84/425/EWG) der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„23a. 393 L 0070: Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 234 vom 17. 9. 1993, S. 17)“

9a. Unter Nummer 24 (Richtlinie 74/63/EWG des Rates) werden

folgende Gedankenstriche angefügt:

„- 392 L 0063: Richtlinie 92/63/EWG der Kommission vom 10. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 49)

- 392 L 0088: Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 321 vom 6. 11. 1992, S. 24)

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23)“

9b. Unter Nummer 24 (Richtlinie 74/63/EWG des Rates) wird folgende

Anpassung hinzugefügt: „Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

„Artikel 11 findet keine Anwendung.“ “

C. Kapitel III. PFLANZENSCHUTZ

I. GRUNDVORSCHRIFTEN

1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0019: Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 (ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 61)“

2. Unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 393 L 0002: Richtlinie 93/2/EWG der Kommission vom 28. Januar 1993 (ABl. Nr. 754 vom 5. 3. 1993, S. 20)“

3. Unter Nummer 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0009: Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 (ABl. Nr. 770 vom 17. 3. 1992, S. 25)“

II. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

4. Unter Nummer 16 (Entscheidung 89/374/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0520: Entscheidung 92/520/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 25)“

5. Nach Nummer 18 (Entscheidung 90/639/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„18a. 392 D 0195: Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. Nr. 788 vom 3. 4. 1992, S. 59)

18b. 393 D 0213: Entscheidung 93/213/EWG der Kommission vom 18. März 1993 über einen befristeten Versuch hinsichtlich des Höchstgehalts an unschädlichen Verunreinigungen in Sojabohnensaatgut (ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 27)“

III. RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN

6. Unter Nummer 42 (Entscheidung 77/147/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

7. Unter Nummer 54 (Entscheidung 79/92/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

8. Unter Nummer 62 (Entscheidung 80/1359/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

9. Unter Nummer 70 (Entscheidung 82/949/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

10. Unter Nummer 73 (Entscheidung 84/23/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

11. Unter Nummer 76 (Entscheidung 85/624/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

12. Unter Nummer 84 (Entscheidung 89/422/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

13. Unter Nummer 87 (Entscheidung 91/37/EWG der Kommission) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 D 0227: Entscheidung 92/227/EWG der Kommission vom 3. April 1992 (ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 55)“

14. Nach Nummer 87 (Entscheidung 91/37/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„88. 392 D 0168: Entscheidung 92/168/EWG der Kommission vom 4. März 1992 zur Ermächtigung Griechenlands, das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Sorten einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 46)

89. 393 D 0208: Entscheidung 93/208/EWG der Kommission vom 17. März 1993 zur Freistellung des Königreichs Dänemark von der Verpflichtung zur Angabe der botanischen Bezeichnung von Getreidesaatgut gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 49)“

Anhang 3

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 3

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang II (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG) zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

A. Kapitel I. KRAFTFAHRZEUGE

1. In der Anpassung zu Kapitel I wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„Für die Zwecke dieses Abkommens und zur Gewährleistung des freien Handels auf der Grundlage des Besitzstands der Gemeinschaft vom 1. Januar 1995 wird Artikel 3 der Richtlinien 91/441/EWG, 91/542/EWG, 92/97/EWG und 93/59/EWG von den EFTA-Staaten wie folgt angewandt:

Bei der Festlegung von Bestimmungen über steuerliche Anreize gewährleisten die EFTA-Staaten, daß diese Anreize den Wettbewerb im EWR nicht verzerren. Solche Anreize müssen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

- sie dürfen den freien Handel nicht behindern;

- sie müssen für alle Kraftfahrzeuge gelten, die auf dem Markt eines EFTA-Staates zum Verkauf angeboten werden;

- sie gelten nicht für Fahrzeuge, die verbindliche Normen erfüllen;

- sie stellen auf Grund ihrer Höhe oder ihres Anwendungsbereichs keine handelsverzerrende Subvention dar.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung steuerlicher Anreize unterrichtet.

Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten oder von den EFTA-Staaten erhalten.“

2a. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 L 0053: Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1)

- 393 L 0081: Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 (ABl. Nr. 7264 vom 23. 10. 1993, S. 49)“

2b. Die bisherige Anpassung unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) erhält den Buchstaben „a“, und die folgenden Anpassungen werden angefügt:

b) In Anhang VII wird unter Nummer 1 Abschnitt 1 folgendes eingefügt:

„ “17“ für Finnland,

„IS“ für Island,

„16“ für Norwegen,

„12“ für Österreich,

„5“ für Schweden“

c) In Anhang IX wird in den Teilen I und II unter Nummer 37 folgendes eingefügt:

„Finnland: ...

Island: ...

Norwegen: ...

Österreich: ...

Schweden: ...“

3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0097: Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 371 vom 19. 12. 1992, S. 1)“

4. Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 393 L 0059: Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 21)“

5. Unter Nummer 6 (Richtlinie 70/311/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0062: Richtlinie 92/62/EWG des Rates vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 199 vom 18.7. 1992, S. 33)“.

6. Unter Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 391 L 0422: Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 233 vom 22. 8. 1991, S. 21)“

7. Unter Nummer 15 (Richtlinie 74/297/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 391 L 0662: Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 1)“

8. Unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 390 L 0629: Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14)“

9. Unter Nummer 21 (Richtlinie 76/756/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 391 L 0663: Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17)“

10. Unter Nummer 33 (Richtlinie 77/649/EWG des Rates) wird

folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 390 L 0630: Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 20)“

11. Unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0091: Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 284 vom 19. 11. 1993, S. 25)“.

12. Unter Nummer 42 (Richtlinie 80/1268/ EWG des Rates) wird

folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 393 L 0116: Richtlinie 93/116/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 39)“

13. Unter Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 391 L 0542: Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25. 10. 1991, S. 1)“

14. Nach Nummer 45 (Richtlinie 89/297/EWG des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„45a. 391 L 0226: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 103 vom 27. 3. 1991, S. 5)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II wird unter Nummer 3.4.1 folgendes eingefügt:

„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich und 5 für Schweden“

45b. 392 L 0021: Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 1)

45c. 392 L 0022: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 11)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II wird unter Nummer 4.4.1 Fußnote 1) folgendes angefügt:

„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich und 5 für Schweden“

45d. 392 L 0023: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 95)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang I wird unter Nummer 4.2 am Ende des ersten Satzes folgendes eingefügt:

„17 für Finnland, IS für Island, 16 für Norwegen, 12 für Österreich, 5 für Schweden“

45e. 392 L 0024: Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 154)

45f. 392 L 0061: Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang V wird unter Nummer 1.1 folgendes eingefügt:

„- 17 für Finnland,

- IS für Island,

- 16 für Norwegen,

- 12 für Österreich,

- 5 für Schweden“

45g. 392 L 0114: Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 17)

45h. 393 L 0014: Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 1)

45i. 393 L 0029: Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 1)

45j. 393 L 0030: Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schaltzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 11)

45k. 393 L 0031: Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 19)

45l. 393 L 0032: Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 28)

45m. 393 L 0033: Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 32)

45n. 393 L 0034: Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29. 7. 1993, S. 38)

45o. 393 L 0092: Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 1)

45p. 393 L 3093: Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 76)

45q. 393 L 0094: Richtlinie 93/94/EWG des Rates vorn 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14. 12. 1993, S. 83)“

B. Kapitel IV. HAUSHALTSGERÄTE

1. Nummer 1 (Richtlinie 79/530/EWG des Rates) wird gestrichen.

2. Nach Nummer 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer angefügt:

„4. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16)“

C. Kapitel V. GASGERÄTE

1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 90/396/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

2. Nach Nummer 2 (Richtlinie 90/396/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„3. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 17), geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“.

D. Kapitel VIII. DRUCKGEFÄSSE

1. Unter Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

2. Nach Nummer 7 (Empfehlung 89/349/EWG der Kommission) wird

folgende neue Nummer angefügt:

„8. C/328/92/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über einfache Druckbehälter, geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. Nr. C 328 vom 12. 12. 1992, S. 3)“

E. Kapitel IX. MESSGERÄTE

1. Nummer 16 (Richtlinie 76/764/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gestrichen.

2. Unter Nummer 27 (Richtlinie 90/384/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

3. Nach Nummer 27 (Richtlinie 90/384/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„27a. 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1)“

4. Nach Nummer 45 (C/297/81/S. 1) wird folgende neue Nummer

angefügt:

„46. C/104/93/S. 9: Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. Nr. C 104 vom 15. 4. 1993, S. 9)“.

F. Kapitel X. ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

2. Unter Nummer 5 (Richtlinie 84/539/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

3. Unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0031: Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1992, S. 11)

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

4. Unter Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) werden folgende

Gedankenstriche eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1)

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

5. Nach Nummer 21 (C/311/87/S. 3) werden folgende neue Nummern

angefügt:

„22. C/44/92/S. 12: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der „Neuen Konzeption“, Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. C 44 vom 19. 2. 1992, S. 12).

23. C/90/92/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. C 90 vom 10. 4. 1992, S. 2)

24. C/210/92/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 210 vom 15. 8. 1992, S. 1)

25. C/18/93/S. 4: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 4)“

G. Kapitel XII. LEBENSMITTEL

1. Nummer 10 (Richtlinie 75/726/EWG des Rates) wird gestrichen.

2. Unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6)“

3. Unter Nummer 16 (Richtlinie 78/663/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0004: Richtlinie 92/4/EWG der Kommission vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 1992, S. 96)“

4. Unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 393 L 0102: Richtlinie 93/102/EG der Kommission vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14)“.

5. Unter Nummer 30 (Richtlinie 82/711/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0008: Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 (ABl. Nr. L 90 vom 14. 4. 1993, S. 22)“

6. Der Text der Nummer 31 (Richtlinie 83/229/ EWG des Rates) wird

gestrichen.

7. Unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1)“

8. Unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1)“

9. Unter Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0115: Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 31)“

10. Unter Nummer 49 (Richtlinie 89/396/EWG des Rates) wird

folgender Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0011: Richtlinie 92/11/EWG des Rates vom 3. März 1992 (ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1992, S. 32)“

11. Unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG des Rates) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0039: Richtlinie 92/39/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 (ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 21)

- 393 L 0009: Richtlinie 93/9/EWG der Kommission vom 15. März 1993 (ABl. Nr. L 90 vom 14. 4. 1993, S. 26)“.

12. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6)“

13. Nach Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„54a. 391 L 0321: Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35)

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie verbieten Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden den Handel mit richtlinienwidrigen Waren bis spätestens 1. Januar 1995.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 7 Absatz 1 werden dem Unterabsatz 1 folgende Gedankenstriche angefügt:

„- in finnischer Sprache:

„äidinmaidonkorvike“ und „vierotusvalmiste“

- in isländischer Sprache:

„ungbarnablanda“ und „stodblanda“

- in norwegischer Sprache:

„morsmelkerstatning“ und „tilskuddsblanding“

- in schwedischer Sprache:

„modersmjölksersättning“ und „tillskottsnäring“ “

b) In Artikel 7 Absatz 1 werden dem Unterabsatz 2 folgende Gedankenstriche angefügt:

„- in finnischer Sprache:

„maitopohjainen äidinmaidonkorvike“ und „maitopohjainen vierotusvalmiste“

- in isländischer Sprache:

„ungbarnamjolk“ und „mjolkurstodblanda“

- in norwegischer Sprache:

„morsmelkerstatning basert utelukkende pa melk“ und „tillskuddsblanding basert utelukkende pa melk“

- in schwedischer Sprache:

„modersmjölksersättning uteslutande baserad pamjölk“ und „tillskottsnäring uteslutande baserad pa mjölk“.

54b. 391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1), geändert durch:

- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992, S. 14)

- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16. 6. 1992, S. 15)

- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 15)

- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9. 1993, S. 10)“

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:

„- finnisch: luonnonmukainen,

- isländisch: lifraent,

- norwegisch: okologisk,

- schwedisch: ekologisk.“

b) Die Worte „deutsch: ökologisch,“ werden gestrichen.

c) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:

„- in Deutschland:

ökologisch,

- in Österreich:

biologisch“.

54c. 392 L 0001: Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 28)

Die EFTA-Staaten kommen der Richtlinie spätestens bis zum 1. September 1994 nach. Sie gestatten jedoch vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Verkehr mit richtliniengemäß behandelten Waren.

54d. 392 L 0002: Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. Nr. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 30)

Die EFTA-Staaten kommen der Richtlinie spätestens bis zum 1. September 1994 nach. Sie gestatten jedoch vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Verkehr mit richtliniengemäß behandelten Waren.

54e. 393 R 0207: Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5)

54f. 393 R 0315: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993, S. 1)

54g. 393 L 0005: Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18)

54h. 393 L 0010: Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 27), geändert durch:

- 393 L 0111: Richtlinie 93/111/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 41).

54i. 393 L 0011: Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 37)

54j. 393 L 0043: Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 1)

54k. 393 L 0045: Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993 über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 133).

54l. 393 R 1593: Verordnung (EWG) Nr. 1593/93 der Kommission vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 153 vom 25. 6. 1993, S. 15)

54m. 393 L 0077: Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 23)

54n. 393 L 0099: Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14)“

14. Nach Nummer 57 (C/271/89/S. 3) werden folgende neue Nummern

eingefügt:

„58. C/270/91/S. 2: Erläuternde Mitteilung der Kommission über die Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln (ABl. Nr. C 270 vom 15. 10. 1991, S. 2)

59. C/345/93/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anschluß an das Urteil „Peeters“ (ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 3.)“

H. Kapitel XIII: ARZNEISPEZIALITÄTEN

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 65/65/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0073: Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 8)“

2. Unter Nummer 2 (Richtlinie 75/318/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 391 L 0507: Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 (ABl. Nr. L 270 vom 26.9. 1991, S. 32)“

3. Unter Nummer 3 (Richtlinie 75/319/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- 392 L 0073: Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 8)“

4. Unter Nummer 5 (Richtlinie 81/851/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0074: Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 (ABl. Nr. L 297 vom 30. 10. 1992, S. 12)“

5. Unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) wird folgender

Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0018: Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992 (ABl. Nr. L 97 vom 10. 4. 1992, S. 1)“

6. Unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) wird

folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

- 392 R 0675: Verordnung (EWG) Nr. 675/92 der Kommission vom 18. März 1992 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 8)

- 392 R 0762: Verordnung (EWG) Nr. 762/92 der Kommission vom 27. März 1992 (ABl. Nr. L 83 vom 28. 3. 1992, S. 14)

- 392 R 3093: Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission vom 27. Oktober 1992 (ABl Nr. L 311 vom 28. 10. 1992, S. 18)

- 393 R 0895: Verordnung (EWG) Nr. 895/93 der Kommission vom 16. April 1993 (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 10)

- 393 R 2901: Verordnung (EWG) Nr. 2901/93 des Rates vom 18. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 1)

- 393 R 3425: Verordnung (EWG) Nr. 3425/93 der Kommission vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 312 vom 15. 12. 1993, S. 12)

- 393 R 3426: Verordnung (EWG) Nr. 3426/93 der Kommission vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 312 vom 15. 12. 1993, S. 15)

Österreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften über Spiramycin bis zum 1. Januar 1995 und über Furazolidon bis zum 1. Juli 1995 beibehalten.“

7. Nach Nummer 15 (Richtlinie 91/356/EWG der Kommission) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„15a. 391 L 0412: Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 70)

15b. 392 L 0025: Richtlinie 92/25/EWG des Rates vom 31. März 1992 über den Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 1)

Norwegen kommt den Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach. Jedoch berührt diese Übergangszeit nicht die Verpflichtungen, die sich für Norwegen aus Artikel 16 des Abkommens ergeben.

15c. 392 L 0026: Richtlinie 92/26/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 5)

15d. 392 L 0027: Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 8)

15e. 392 L 0028: Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13)

15f. 392 L 0109: Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76), geändert durch:

- 393 L 0046: Richtlinie 93/46/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 (ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 134)“

I. Kapitel XIV. DÜNGEMITTEL

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0069: Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 30)“

2. Unter Nummer 2 (Richtlinie 77/535/EWG der Kommission) wird

folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0001: Richtlinie 93/1/EWG der Kommission vom 21. Januar 1993 (ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 17)“

J. Kapitel XV. GEFÄHRLICHE STOFFE

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 L 0410: Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 67)

- 391 L 0632: Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23)

- 392 L 0032: Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1)

- 392 L 0037: Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 30)

- 392 L 0069: Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 113)

- 393 L 0021: Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 (ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20)

- 393 L 0072: Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 29)

- 393 L 0090: Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 33)

- 393 L 0101: Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1994, S. 1)

- 393 L 0105: Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 (ABl. Nr. L 294 vom 30. 11. 1993, S. 21)“

2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 L 0659: Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1991, S. 36)“

3. Unter Nummer 6 (Richtlinie 79/117/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 390 L 0335: Richtlinie 90/335/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 (ABl. Nr. L 162 vom 28. 6. 1990, S. 37)“

4. Unter Nummer 10 (Richtlinie 88/379/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 393 L 0018: Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46)

- 393 L 0112: Richtlinie 93/112/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 38)“

5. Unter Nummer 11 (Richtlinie 91/157/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0086: Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 51)“

6. Unter Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates) wird vor

der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 R 3952: Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 41)“

7. Nach Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„12a. 391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1), geändert durch:

- 393 L 0071: Richtlinie 93/71/EWG der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. Nr. L 221 vom 31. 8. 1993, S. 27)

Es steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden nach den Verfahren der Artikel 97 bis 104 des Abkommens behandelt.

12b. 391 L 0442: Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1991, S. 25)

12c. 392 R 2455: Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 13)

12d. 393 L 0067: Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. Nr. L 227 vom 8. 9. 1993, S. 9)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 Anwendung finden sollten. Finnland kommt den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nach. Im Rahmen der mit der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeleiteten Zusammenarbeit zur Lösung verbleibender Probleme wird im Laufe des Jahres 1994 die Lage einschließlich der nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereiche überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß einigt sich auf eine andere Lösung.

Für den Informationsaustausch gilt folgendes:

i) Die EFTA-Staaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen übernommen haben, haben für folgendes eine Gewähr zu bieten, die der in der Gemeinschaft bestehenden gleichwertig ist:

- Werden Angaben gemäß der Richtlinie auf Grund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses in der Gemeinschaft vertraulich behandelt, so nehmen nur die EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch teil, die den einschlägigen Besitzstand der Gemeinschaft übernommen haben;

- vertrauliche Angaben werden in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt wie in der Gemeinschaft.

ii) Alle EFTA-Staaten nehmen nach Maßgabe der Richtlinie am Informationsaustausch über alle übrigen Aspekte teil.“

8. Nach Nummer 15 (C/146/90/S. 4) werden folgende neue Nummern eingefügt:

„16. C/1/93/S. 3: Europäisches Büro für chemische Stoffe - Mitteilung der Kommissionen an den Rat und an das Europäische Parlament (ABl. Nr. C 1 vom 5. 1. 1993, S. 3)

17. C/130/93/S. 1: Mitteilung - Dritte Veröffentlichung von ELINCS (ABl. Nr. C 130 vom 10. 5. 1993, S. 1)

18. C/130/93/S. 2: Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1984 über das Verzeichnis der Stoffe, die auf Grund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe angemeldet wurden (ABl. Nr. C 130 vom 10. 5. 1993, S. 2)“

K. Kapitel XVI. KOSMETIKA

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) werden folgende

Gedankenstriche angefügt:

„- 392 L 0008: Vierzehnte Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 1992 (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 23)

- 392 L 0086: Fünfzehnte Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 18)

- 393 L 0035: Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993, S. 32)

- 393 L 0047: Sechzehnte Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 (ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 24)“

2. Nach Nummer 5 (Vierte Richtlinie 85/490/ EWG der Kommission)

wird folgende neue Nummer eingefügt:

„6. 393 L 0073: Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel (ABl. Nr. L 231 vom 14. 9. 1993, S. 34)“

L. Kapitel XVII. UMWELTSCHUTZ

1. Nach Nummer 5 (Richtlinie 89/629/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„6. 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 81)

In bezug auf den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen

- dürfen Finnland und Österreich ihre nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten;

- darf Island seine nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 beibehalten. Die Vertragsparteien prüfen die Lage vor Ablauf der Übergangszeit erneut.

In bezug auf den Schwefelgehalt von Gaskraftstoffen, die keine Dieselkraftstoffe sind oder die zu anderen Zwecken als Dieselkraftstoffe verwendet werden - mit Ausnahme von Kerosin für Luftfahrzeuge - dürfen Finnland und Österreich ihre nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 beibehalten. Jedoch werden neue EG-Regelungen nach den Verfahren der Artikel 97 bis 104 des Abkommens behandelt.“

M. Kapitel XVII. INFORMATIONSTECHNOLOGIE, TELEKOMMUNIKATION UND

DATENVERARBEITUNG

1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 91/263/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)

- 393 L 0097: Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1)“

2. Nach Nummer 4 (Richtlinie 91/263/EWG des Rates) werden folgende

neue Rechtsakte angefügt:

„5. 394 D 0011: Entscheidung 94/11/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz (ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1994, S. 20)

6. 394 D 0012: Entscheidung 94/12/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz (ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1994, S. 23)“

N. Kapitel XIX. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER

TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSE

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 D 0400: Entscheidung 92/400/EWG der Kommission vom 15. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55)“

2. Der Text der Nummer 2 (Entscheidung 89/45/EWG des Rates) wird

mit Wirkung vom 29. Juni 1994 gestrichen.

3. Der Text der Nummer 3 (Richtlinie 90/683/ EWG des Rates) wird

gestrichen.

4. Folgende neue Nummern werden als Nummern 3a bis 3d angefügt:

„3a. 392 L 0059: Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24)

3b. 393 R 0339: Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0583: Entscheidung 93/583/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 39)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

- „Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen - asetus (ETY) N:o 339/93“ (finnisch)

- „Haettuleg vara - afhending til frjalsrar dreifingar ekki leyfd reglugerd (EB) nr. 339/93“ (isländisch)

- „Farlig produkt - overgang til fri omsetning ikke tillatt forordning (EOF) nr. 339/93“ (norwegisch)

- „Farlig produkt - far inte börja omsättas fritt - förordning (EEG) nr. 339/93“ (schwedisch)

b) In Artikel 6 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

- „Tuote ei vaatimusten mukainen - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen - asetus (ETY) N:o 339/93“ (finnisch)

- „Vara ekki i samraemi - afhending til frjalsrar dreifingar ekki leyfd - reglugerd (EB) nr. 339/93“ (isländisch)

- „Ikke samsvarende produkt - overgang til fri omsetning ikke tillatt - forordning (EOF) nr. 339/93“ (norwegisch)

- „Icke överensstämmande produkt - far inte börja omsättas fritt - förordning (EEG) nr. 339/93“ (schwedisch)

3c. 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)

3d. 393 D 0465: Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. Nr. L 220 vom 30. 08. 1993, S. 23)“

5. Nach Nummer 9 (Grünbuch der EG-Kommission 590 DC 0456) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„10. 392 Y 0709(01): Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft (ABl. Nr. C 173 vom 9. 7. 1992, S. 1)

11. 392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 66)“

O. Kapitel XXI. BAUPRODUKTE

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

P. Kapitel XXII. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/686/EWG des Rates) wird folgendes

eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)

- 393 L 0095: Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 11)“

2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/686/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

2. C/44/92/S. 13: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der „Neuen Konzeption“, Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. C 44 vom 19. 2. 1992, S. 13)

3. C/240/92/S. 6: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates über persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 6)

4. C/345/93/S. 8: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch die Richtlinien des Rates 93/68/EWG und 93/95/EWG (ABl. Nr. C 345 vom 23. 12. 1993, S. 8).“

Q. Kapitel XXIII. SPIELZEUG

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

2. C/87/93/S. 3: Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates betreffend die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen, die mit der Durchführung der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und gemäß Artikel 10 der Richtlinie (Sicherheit von Spielzeug) beauftragt sind (ABl. Nr. C 87 vom 27. 3. 1993, S. 3)

3. C 1 55/89/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. C 155 vom 23. 6. 1989, S. 2)“

R. Kapitel XXIV. MASCHINEN

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/392/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 393 L 0044: Richtlinie 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 12)

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)“

2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/392/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Punkte eingefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN:

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

2. C/157/92/S. 4: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Maschinen, geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates (ABl. Nr. C 157 vom 24. 6. 1992, S. 4)

3. C/229/93/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Maschinen, geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 3).“

S. Kapitel XXV. TABAK

1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/622/EWG des Rates) wird folgendes

eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0041: Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 (ABl. Nr. L 158 vom 11. 6. 1992, S. 30)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Das Verbot des Artikels 8 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Inverkehrbringen der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in Island, Norwegen und Schweden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Verkaufsverbot für „Snus“ in Formen, die an Lebensmittel erinnern. Ferner verbieten Island, Norwegen und Schweden die Ausfuhr der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in alle übrigen Parteien dieses Abkommens.

b) Erzeugnisse, die am 1. Januar 1994 bereits hergestellt sind und den Anforderungen der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, nicht entsprechen, dürfen in Österreich noch bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr gebracht werden.“

T. Kapitel XXVII. SPIRITUOSEN

1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) wird vor

den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3)“

2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission)

wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 3458: Verordnung (EWG) Nr. 3458/92 der Kommission vom 30. November 1992 (ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 59)“

3. Unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) wird vor

den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1)“

4. Nach Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„4. 391 R 3664: Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 53), geändert durch:

- 392 R 0351: Verordnung (EWG) Nr. 351/92 der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 37 vom 14. 2. 1992, S. 9)

- 392 R 1914: Verordnung (EWG) Nr. 1914/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 (ABl. Nr. 192 vom 11. 7. 1992, S. 39)

- 392 R 3568: Verordnung (EWG) Nr. 3568/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 47)

- 393 R 1791: Verordnung (EWG) Nr. 1791/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 20)

5. 392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 13)

6. 392 R 2009: Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 10)“

U. Folgende neue Kapitel werden angefügt:

„XXVIII. KULTURGÜTER

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 393 L 0007: Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 74)

Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 13 heißt es für Finnland, Island, Norwegen und Schweden statt „ab dem 1. Januar 1993“ „ab dem 1. Januar 1995“.

XXIX. EXPLOSIVSTOFFE FÜR ZIVILE ZWECKE

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 393 L 0015: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 20)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 dürfen die EFTA-Staaten zur Kontrolle der Verbringung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung Kontrollen an den Grenzen durchführen.

XXX. MEDIZINPRODUKTE

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1).“

Anhang 4

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 4

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„3a. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:

- 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)

Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.“

2. Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):

- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)

11. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) 1)

------------

1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung

siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

3. In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften

eingefügt:

„Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

4. In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima

Oy“ durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy“ ersetzt.

5. In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens

Vattenfallsverk“ durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät“ ersetzt.

6. In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB“

durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB“ ersetzt.

7. Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Anl. 4

Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG

der Kommission hinzuzufügen sind:

Tabelle 1

zu Anhang A

Anl. 4

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

zu Anhang B

Anl. 4

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 3

zu Anhang C

Anl. 4

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 5

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 5

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang V (FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 2434: Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1)“

2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) wird die Anpassung unter Buchstabe a gestrichen.

3. Nach Nummer 6 (Richtlinie 77/486/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer angefügt:

„7. 393 D 0569: Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerkes unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) (ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang I Nummer 2.2.1 Definition findet der Begriff „Drittstaaten“ keine Anwendung auf die EFTA-Vertragsparteien (Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden).“

Anhang 6

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 6

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VI (SOZIALE SICHERHEIT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates gilt für die Zwecke

dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 2 findet keine Anwendung.

- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)“

Die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 findet keine Anwendung.

2. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe i, Überschrift M. Österreich, folgende Fassung:

„M. Österreich

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungseinrichtungen einschließlich der Fürsorgeeinrichtungen und der erweiterten Honorarverteilung“

3. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter Buchstaben j und k folgende Anpassungen eingefügt:

„j a) Anhang II Teil III wird wie folgt, ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG)

b) Pflegegeld gemäß dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist

N. FINNLAND

a) Kinderpflegegeld (Kinderpflegegeldgesetz, 444/88)

b) Invaliditätsrente (Invaliditätsrentengesetz, 124/88)

c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 592/78)

d) Mindestarbeitslosengeld (Arbeitslosengeldgesetz, 602/84) in Fällen, in denen der Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen für das einkommensbezogene Arbeitslosengeld nicht erfüllt

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung der Sonderausgaben oder der besonderen Betreuung, Pflege oder Haushaltshilfe, die wegen der Behinderung erforderlich sind, außer in Fällen, in denen der Begünstigte eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente aus dem norwegischen Versicherungssystem bezieht

b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12

c) Kinderpflegegeld und Erziehungsgeld für den hinterbliebenen Ehegatten gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12

R. SCHWEDEN

a) Kommunales Wohngeld zur Grundrente (Gesetz 1962: 392 Neubekanntmachung 1976: 1014)

b) Behindertenbeihilfe für Personen, die keine Rente beziehen (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)

c) Pflegegeld für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)“

4. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe m folgende Fassung:

m) Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (neues finnisches Rentengesetz)

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten

P. ...

Q. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten

R. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“

m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„g) Finnische staatliche Renten gemäß dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956, die gemäß den Übergangsbestimmungen des neuen finnischen Rentengesetzes bewilligt werden

h) Die volle schwedische Grundrente, die gemäß den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtsvorschriften über die Grundrente bewilligt wurden, und die volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der ab diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften bewilligt werden“

m d) Anhang IV Teil D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„e) Finnische Arbeitnehmerrenten, bei denen gemäß den finnischen Rechtsvorschriften künftige Zeiträume berücksichtigt werden

f) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters )Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen

g) Schwedische Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen ein angerechneter Versicherungszeitraum berücksichtigt wird, und schwedische Altersrenten, bei denen ein bereits erworbener, angerechneter Zeitraum berücksichtigt wird“

m e) Anhang IV Teil D Nummer 3 letzter Abschnitt (Übereinkünfte gemäß Artikel 46 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung) wird wie folgt ergänzt: „Nordisches Übereinkommen vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit“

5. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird in

der Anpassung unter Buchstabe n, Überschrift Q. NORWEGEN, folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„3. Soweit nach der Verordnung eine gemäß Artikel 46 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 45 berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 11 Unterabsatz 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, daß in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäß dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muß, keine Anwendung.“

6. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)“

7. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe b, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

b) Sachleistungen:

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

b) Berufsrenten:

der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung der betreffenden Person zuständige Träger

4. Leistungen im Todesfalle:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Auszahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Träger

5. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b) Einkommensbezogenes System:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

8. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe c, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b) Sachleistungen:

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3. Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

4. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b) Einkommensbezogenes System:

i) Im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) in sonstigen Fällen:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

5. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

9. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe c, Überschrift R. SCHWEDEN, Nummer 2 folgende Fassung:

„2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes“

10. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe d, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

2. Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki“

11. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter den Buchstaben d und e folgende Anpassungen eingefügt:

„d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

67. ÖSTERREICH - BELGIEN

Keine

68. ÖSTERREICH - DÄNEMARK

Keine

69. ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung

70. ÖSTERREICH - SPANIEN

Keine

71. ÖSTERREICH- FRANKREICH

Keine

72. ÖSTERREICH - GRIECHENLAND

Keine

73. ÖSTERREICH - IRLAND

Keine

74. ÖSTERREICH - ITALIEN

Keine

75. ÖSTERREICH - LUXEMBURG

Keine

76. ÖSTERREICH - NIEDERLANDE

Keine

77. ÖSTERREICH - PORTUGAL

Keine

78. ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 22. Juli 1980, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 hinsichtlich der Personen, die nicht die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können

b) Artikel 18 Absatz 1 der genannten Vereinbarung hinsichtlich der Personen, die die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können, mit der Maßgabe, daß für im Gebiet Österreichs ansässige österreichische Staatsangehörige und für im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs an die Stelle des Formulars E 111 für alle von diesem Formular erfaßten Leistungen der betreffende Paß tritt

79. ÖSTERREICH - FINNLAND

Keine

80. ÖSTERREICH - ISLAND

Gegenstandslos

81. ...

82. ÖSTERREICH - NORWEGEN

Keine

83. ÖSTERREICH - SCHWEDEN

Keine

84. FINNLAND - BELGIEN

Gegenstandslos

85. FINNLAND - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

86. FINNLAND - DEUTSCHLAND

Keine

87. FINNLAND - SPANIEN

Keine

88. FINNLAND - FRANKREICH

Gegenstandslos

89. FINNLAND - GRIECHENLAND

Keine

90. FINNLAND - IRLAND

Gegenstandslos

91. FINNLAND - ITALIEN

Gegenstandslos

92. FINNLAND - LUXEMBURG

Keine

93. FINNLAND - NIEDERLANDE

Gegenstandslos

94. FINNLAND - PORTUGAL

Gegenstandslos

95. FINNLAND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

96. FINNLAND - ISLAND

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

97. ...

98. FINNLAND - NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

99. FINNLAND - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

100. ISLAND - BELGIEN

Gegenstandslos

101. ISLAND - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen (Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

102. ISLAND - DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

103. ISLAND - SPANIEN

Gegenstandslos

104. ISLAND - FRANKREICH

Gegenstandslos

105. ISLAND - GRIECHENLAND

Gegenstandslos

106. ISLAND - IRLAND

Gegenstandslos

107. ISLAND - ITALIEN

Gegenstandslos

108. ISLAND - LUXEMBURG

Keine

109. ISLAND - NIEDERLANDE

Gegenstandslos

110. ISLAND - PORTUGAL

Gegenstandslos

111. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

112. ...

113. ISLAND - NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

114. ISLAND - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

115. ...

116. ...

117. ...

118. ...

119. ...

120. ...

121. ...

122. ...

123. ...

124. ...

125. ...

126. ...

127. ...

128. ...

129. NORWEGEN - BELGIEN

Gegenstandslos

130. NORWEGEN - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

131. NORWEGEN - DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

132. NORWEGEN - SPANIEN

Gegenstandslos

133. NORWEGEN - FRANKREICH

Keine

134. NORWEGEN - GRIECHENLAND

Keine

135. NORWEGEN - IRLAND

Gegenstandslos

136. NORWEGEN - ITALIEN

Keine

137. NORWEGEN - LUXEMBURG

Keine

138. NORWEGEN - NIEDERLANDE

Keine

139. NORWEGEN - PORTUGAL

Keine

140. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit

141. NORWEGEN - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

142. SCHWEDEN - BELGIEN

Gegenstandslos

143. SCHWEDEN - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

144. SCHWEDEN - DEUTSCHLAND

Keine

145. SCHWEDEN - SPANIEN

Keine

146. SCHWEDEN - FRANKREICH

Keine

147. SCHWEDEN - GRIECHENLAND

Keine

148. SCHWEDEN - IRLAND

Gegenstandslos

149. SCHWEDEN - ITALIEN

Keine

150. SCHWEDEN - LUXEMBURG

Keine

151. SCHWEDEN - NIEDERLANDE

Keine

152. SCHWEDEN - PORTUGAL

Keine

153. SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine“

12. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter den Buchstaben f und g folgende Anpassungen eingefügt:

„f a) In Anhang 8 wird am Ende von Teil A Buchstabe a folgendes

eingefügt:

„Österreich und Belgien

Österreich und Deutschland

Österreich und Spanien

Österreich und Frankreich

Österreich und Irland

Österreich und Luxemburg

Österreich und den Niederlanden

Österreich und Portugal

Österreich und dem Vereinigten Königreich

Österreich und Finnland

Österreich und Island

Österreich und Norwegen

Österreich und Schweden

Finnland und Belgien

Finnland und Deutschland

Finnland und Spanien

Finnland und Frankreich

Finnland und Irland

Finnland und Luxemburg

Finnland und den Niederlanden

Finnland und Portugal

Finnland und dem Vereinigten Königreich

Finnland und Island

Finnland und Norwegen

Finnland und Schweden

Island und Belgien

Island und Deutschland

Island und Spanien

Island und Frankreich

Island und Luxemburg

Island und den Niederlanden

Island und dem Vereinigten Königreich

Island und Norwegen

Island und Schweden

Norwegen und Belgien

Norwegen und Deutschland

Norwegen und Spanien

Norwegen und Frankreich

Norwegen und Irland

Norwegen und Luxemburg

Norwegen und den Niederlanden

Norwegen und Portugal

Norwegen und dem Vereinigten Königreich

Norwegen und Schweden

Schweden und Belgien

Schweden und Deutschland

Schweden und Spanien

Schweden und Frankreich

Schweden und Irland

Schweden und Luxemburg

Schweden und den Niederlanden

Schweden und Portugal

Schweden und dem Vereinigten Königreich“

13. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe g, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.“

14. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe h, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

2. Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

3. Für die Anwendung der Artikel 36 und 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus

- Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der vom Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, benannte Versicherungsträger

7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

die zuständige Arbeitslosenversicherung im Falle von einkommensbezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit

8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki, im Falle von Berufsrenten

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

c) In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

15. Nach Nummer 42 (Beschluß Nr. 147) werden folgende neue Nummern

eingefügt:

„42a. 393 D 0068: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. Nr. L 22 vom 30. 1. 1993, S. 124)

42b. C229/93/S. 4: Beschluß Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaates nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 4)

42c. C229/93/S. 5: Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)

Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgenden Anpassungen:

Dem Anhang werden folgende Worte angefügt:

„M. ÖSTERREICH

1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt:

das zuständige Finanzamt

2. In allen anderen Fällen:

der zuständige Rentenversicherungsträger

N. FINNLAND

1. Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

und

2. Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

O. ISLAND

Tryggingastofnun rikisins (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Laugavegur 114, 150 Reykjavik

P. ...

Q. NORWEGEN

Folketrygdkontoret for Utenlandssaker

(Staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo

R. SCHWEDEN

Für in Schweden ansässige Leistungsempfänger:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

Für nicht in Schweden ansässige

Leistungsempfänger:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Auslandsabteilung)“

C. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

16. Nach Nummer 47 (Empfehlung Nr. 18) wird folgende neue Nummer

eingefügt:

„47a. C/199/93/S. 11: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. Nr. C 199 vom 23. 7. 1993, S. 11)“

Anhang 7

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 7

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Allgemeines System

1. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt

„1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:

I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat

1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,

a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;

b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt

2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,

a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;

b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;

c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;

Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;

d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.

II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,

a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;

b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;

c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.

2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,

a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;

b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;

c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.

b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:

VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS

Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii

a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und

sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kontaktlinsenoptiker

- Fußpfleger

- Hörgeräteakustiker

- Drogist

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Masseur

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

- Kindergärtner/in

- Erzieher

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“

b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Bandagist

- Miederwarenerzeuger

- Optiker

- Orthopädieschuhmacher

- Orthopädietechniker

- Zahntechniker

- Gärtner

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.

Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:

- Meister in der Landwirtschaft

- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft

- Meister im Gartenbau

- Meister im Feldgemüsebau

- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung

- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft

- Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft

- Meister in der Pferdewirtschaft

- Meister in der Fischereiwirtschaft

- Meister in der Geflügelwirtschaft

- Meister in der Bienenwirtschaft

- Meister in der Forstwirtschaft

- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)

- Zahntechniker („tanntekniker“)

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.

c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes

eingefügt:

i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:

„In Island

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kapitän der Handelsmarine („skipstjori“)

- Erster Offizier („styrimadur“)

- Wachoffizier („undirstyrimadur“)

- leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kapitän der Handelsmarine („skipsförer“)

- Erster Offizier („overstyrmann“)

- Skipper/Steuermann („Kystskipper“)

- Wachoffizier („styrmann“)

- Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)

- Zweiter technischer Offizier („1. maskinist“)

- technischer Alleinoffizier („enemaskinist“)

- technischer Wachoffizier („maskinoffiser“)

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen

- in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;

- in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt

- für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,

- für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung

und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:

- Schiffselektriker

(„elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“

ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:

„In Island

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kapitän Fischerei („stupstjori“)

- Erster Steuermann („styrimadur“)

- Wachoffizier („undirstyrimadur“)

Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“

iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:

„In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)

- für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)

- Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)

- technischer Leiter („teknisk sjef“)

- technischer Assistent („teknisk assisient“)

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,

- für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,

- für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“

d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes

eingefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Förster

- Technisches Büro

- Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe

- Arbeitsvermittlung

- Vermögensberater

- Berufsdetektiv

- Bewachungsgewerbe

- Immobilienmakler

- Immobilienverwalter

- Werbeagentur

- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)

- Inkassobüro/Inkassoinstitut

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.

- Berater in Versicherungsangelegenheiten

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

- Planender Baumeister

- Planender Zimmermeister

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)“

B. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE

1. Der Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

- 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“

2. Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:

„4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“

Danach wird vor den bereits vorgenommenen Anpassungen folgendes eingefügt:

„Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.“

3. Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.

----------------

1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.

Anhang 8

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 8

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

ANHANG VIII (NIEDERLASSUNGSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

Nummer 8 (Richtlinie 90/366/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

„8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.“

Anhang 9

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 9

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IX (FINANZDIENSTLEISTUNGEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

A. Kapitel I. VERSICHERUNGEN

1. Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“

2. Unter Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“

3. Nach Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„7a. 392 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 48 werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

b) Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.“

4. Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird vor

den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0096: Richtlinie 92/96EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)“

5. Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

„In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:

1. die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;

2. die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in Artikel 1 aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels

- Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an bestehenden Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder mittels

- Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen;

3. die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.

Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind.“

6. Unter Nummer 12 (Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)“

7. Nach Nummer 12 (Zweite Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„12a. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 2: siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates

b) 1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.

2. Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.

3. Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

4. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.

5. Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.

6. Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.

c) In Artikel 45 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.“

8. Nach Nummer 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:

„iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse

12b. 391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages“ durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b) Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.

c) In Artikel 46 Absatz 3 werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt und gilt der Verweis auf den „in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen“.“

9. Nach Nummer 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) wird die Überschrift „iv) Sonstiges“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„v) Sonstiges“

B. Kapitel II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE

1. Unter Nummer 17 (Richtlinie 89/299/EWG des Rates) wird folgendes

eingefügt:

„ , geändert durch:

- 391 L 0633: Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 339 vom 11. 12. 1991, S. 33)

- 392 L 0016: Richtlinie 92/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 48)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 4a der Richtlinie 89/299/EWG findet auf Norwegen Anwendung.“

2. Nummer 20 (Richtlinie 83/350/EWG des Rates) erhält folgende

Fassung:

„20. 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.

b) Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.“

3. Nach Nummer 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„23a. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

b) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.

c) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

d) In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.“

C. Kapitel III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE

1. Nach Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„iii) Wertpapierdienstleistungen

30a. 393 L 0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

30b. 393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die in Artikel 7 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:

1. Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Artikel 7 Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.

2. Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:

a) Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

b) wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

c) die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.

3. Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.“

RECHTSAKTE, VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 36 (Empfehlung 90/109/EWG der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„37. 392 X 0048: Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)“

Anhang 10

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 10

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XI (TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/287/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„5a. 392 D 0264: Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 21)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

5b. 392 L 0044: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 12 Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die Artikel 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

b) Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„a) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.

b) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.“

c) Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:

„a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.

b) Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.“

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 16 (Empfehlung 91/288/EWG des Rates) werden folgende neue Nummern angefügt:

„17. 392 Y 0114(01): Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)

18. 392 X 0382: Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1)

19. 392 X 0383: Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10)

20. 392 Y 0625(01): Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)

21. 392 Y 1204(02): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)

22. 393 Y 0106(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)

23. 392 X 1204(01): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)

24. 393 Y 0806(01): Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)

25. 393 Y 1216(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)“

Anhang 11

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 11

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. KAPITEL I. LANDVERKEHR

1. Unter Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 3578: Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. Nr. 6 vom 2. 12. 1992, S. 11)“

2. Unter Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 391 R 3356: Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates vom 7. November 1991 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991, S. 1)“

3. Nach Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„12a. 392 R 3912: Verordnung (EWG) 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 6)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Bis zum 1. Januar 2005 kann Österreich die unter Buchstabe b in Teil II des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates genannten Grenzkontrollen sowie Kontrollen weiter durchführen, um zu überprüfen, ob die in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel den zwischen Österreich und dem betreffenden Drittland vereinbarten Quotenregelungen und den österreichischen Rechtsvorschriften über Gewichte, Abmessungen und andere technische Merkmale von Straßenfahrzeugen entsprechen.

b) Artikel 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und gemäß Artikel 13 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen finden die Bestimmungen des Protokolls 11 zum Abkommen entsprechende Anwendung.“

4. Nummer 13 (Richtlinie 75/130/EWG des Rates) erhält folgende

Fassung:

„13. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. 12. 1992, S. 38)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

fordonsskatten;

- Island: Pungaskattur;

- Norwegen: Vektarsavgift;

- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;

- Schweden: Fordonsskatt.“

B. KAPITEL II. STRASSENVERKEHR

1. Unter Nummer 14 (Richtlinie 85/3/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0007: Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 29)“

2. Unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche angefügt:

„- 391 L 0328: Richtlinie 91/328/EWG des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29)

- 392 L 0054: Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 63)

- 392 L 0055: Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 68)

3. Nach Nummer 17 (Richtlinie 89/459/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„17a. 391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 26)

17b. 392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung, von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27, berichtigt in ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 34)

17c. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63) 1)“

4. Nach Nummer 18 (Richtlinie 68/297/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„18a. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

------------------

1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe

Anhang XXI.

a) Diese Richtlinie findet auf Österreich keine Anwendung.

b) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

fordonsskatten

- Island: Pungaskattur

- Norwegen: Vektärsavgift

- Schweden: Fordonsskatt;“

c) In Artikel 8 Absatz 1 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.

d) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 6 folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, wenden ihre Bestimmungen über die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 weiterhin so an, daß der Wettbewerb nicht verzerrt wird, d.h., daß die Steuersätze für alle Fahrzeugklassen oder -unterklassen gemäß dem Anhang nicht unter den dort aufgeführten Mindestsätzen liegen. Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, keine Befreiung von den Steuern nach Artikel 3 und keine Ermäßigung der Steuern nach Artikel 3 gewähren, die den Wettbewerb verzerren würden, d.h., die dazu führen würden, daß die zu entrichtende Steuer unter den in Absatz 1 genannten Mindestsätzen liegt.“

e) In Artikel 7 Buchstabe d wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:

„Sie können in Norwegen auch für die Benutzung bestimmter sekundärer Straßen erhoben werden.“

f) Dem Artikel 7 Buchstabe d und dem Artikel 9 werden folgende Sätze angefügt:

„Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die obengenannte vorherige Anhörung bei der EFTA-Überwachungsbehörde abgehalten.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird von der Anhörung und ihrem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“

5. Nach Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„20a. 393 D 0173: Entscheidung Nr. 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 33)“

6. Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird

vor dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates) folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17. 11. 1990, S. 20)“ vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 12)“

7. Nach Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„23a. 393 D 0172: Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 30)“

8. Nach Nummer 24 (Richtlinie 89/684/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„24a. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1)“

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die EFTA-Staaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Sie können bis zur Überprüfung der Lage durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem 1. Juli 1994 ein anderes Muster benutzen als das EG-Muster in Anhang I der Richtlinie.

b) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: FIN (Finnland), IS (Island), N (Norwegen), A (Österreich), S (Schweden).“

9. Unter Nummer 25 (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962)

wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“

10. Nach Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„26a. 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Diese Verordnung findet auf Unternehmen mit Sitz in Österreich und bei internationalen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich auf die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke keine Anwendung. Für die Rechte auf gegenseitigen Marktzugang gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien.

b) Die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, richten sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.

Bezüglich der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke richten sich die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in Island, Finnland, Norwegen und Schweden niedergelassen sind, nach den Verwaltungsabkommen/Briefwechseln/Protokollen, die von den betreffenden Vertragsparteien am 23. November 1993 (Island - Österreich), am 24. Februar/2. März 1993 (Finnland - Österreich), am 1. Februar 1994 (Norwegen - Österreich) und am 17. Februar 1994 (Schweden - Österreich) geschlossen worden sind.

Beabsichtigen die Vertragsparteien der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, ihre jeweiligen Abkommen zu ändern oder einvernehmlich aufzuheben, so teilen sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß sechs Monate vor dem Inkrafttreten der vereinbarten Maßnahmen mit. Anschließend finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung oder einvernehmliche Aufhebung statt.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die obengenannte Änderung oder Aufhebung des betreffenden Abkommens ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem EWR-Abkommen schafft, so bemüht sich der Gemeinsame EWR-Ausschuß, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Alle Konsultationen und Erwägungen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen beschränken sich auf die Teile der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, die geändert oder einvernehmlich aufgehoben werden sollen.

Wird innerhalb von sechs Monaten keine Lösung gefunden, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung. Unbeschadet der vier vorstehenden Absätze gehen gemäß Protokoll 43 des EWR-Abkommens die Bestimmungen des Transitabkommens den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen.

c) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland oder Österreich und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in der die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“

d) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder Liberalisierungsvereinbarungen gestatten, daß Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.“

e) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftslizenzen an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang I der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ als Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft sowie Finnland, Island, Norwegen und Schweden“ und die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten und (oder) Finnland, Island, Norwegen und Schweden“.

f) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Lizenzen an, die von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 1 dieses Anhangs ausgestellt werden.

g) Die Lizenzen, die von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgestellt werden, müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.

26b. 390 R 3916: Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1990, S. 10)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Diese Verordnung findet auf Österreich keine Anwendung.

b) In Artikel 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.

c) In Artikel 4

- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.

d) Im Rahmen des Artikels 5 werden die EFTA-Staaten an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zur Beobachtung der Lage auf dem Verkehrsmarkt und zur Beratung bei der Erfassung der Angaben beteiligt, die erforderlich sind, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.

26c. 393 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Diese Verordnung findet auf in Österreich niedergelassene Unternehmen und auf Beförderungen von Gütern innerhalb Österreichs keine Anwendung. Für die gegenseitigen Zugangsrechte gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den übrigen Vertragsparteien.

b) Dem Artikel 2 wird folgendes angefügt:

„Das Kabotagekontingent für Island, Norwegen, Finnland und Schweden setzt sich aus 2.175 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30% erhöht. Das Kontingent wird wie folgt auf Island, Norwegen, Finnland und Schweden aufgeteilt:

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Island ................... 10 13 17 23 15

Norwegen ................. 395 514 669 870 567

Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845

Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685

b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche

Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate

gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab

1. Januar 1995 um 30 erhöht.

Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt

auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Belgien .................. 243 316 411 535 348

Dänemark ................. 236 307 400 520 338

Deutschland .............. 399 519 675 878 571

Griechenland ............. 108 141 184 240 156

Spanien .................. 252 328 427 556 362

Frankreich ............... 330 429 558 726 472

Irland ................... 110 143 186 242 158

Italien .................. 330 429 558 726 472

Luxemburg ................ 114 149 194 253 165

Niederlande .............. 344 448 583 758 493

Portugal ................. 143 186 247 315 205

Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298

Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

c) In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „EG-Kommission“ ersetzt. Für Island, Norwegen, Finnland und Schweden übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie an die entsprechenden Niederlassungsstaaten weiterleitet.

d) In den Artikeln 5 und 11 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt, der sie zusammenstellt und den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten übermittelt.

e) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.“

f) In Artikel 7

- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

- Geht bei der Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Norwegens, Finnlands oder Schwedens auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.

g) Das am 11. April 1993 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Kabotage im Straßengüterverkehr wird mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das EWR-Abkommen durch diese Verordnung ersetzt.

h) Island, Norwegen, Finnland und Schweden erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in Island, Norwegen, Finnland oder Schweden durchführen zu können. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung das Wort „Mitgliedstaat(en)“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat(en) Island, Norwegen, Finnland und/oder Schweden“ ersetzt.

i) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Norwegen, Finnland und Schweden gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung in der Fassung der Anlage 2 dieses Anhangs ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in einem EG-Mitgliedstaat durchführen zu können.

j) Die Dokumente der Anhänge I bis IV der Verordnung, die von Island, Norwegen, Finnland oder Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.“

11. Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates) erhält

folgende Fassung:

„32. 392 R 0684: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die in dem Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“

b) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.“

12. Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates) erhält

folgende Fassung:

„33. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5), geändert durch:

- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, Ia, III, IV und V der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ und in den Titeln der Beförderungsdokumente in den Anhängen Ia, III, IV und V die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „Staaten, die entweder EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten sind“.

b) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung und den Anpassungen unter Buchstabe c ausgestellt werden.

c) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen entsprechen:

- Anhang I der Verordnung. In diesem Anhang wird das Wort „EG-Mitgliedstaat“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ ersetzt.

- den übrigen Anhängen der Verordnung. Die Beförderungsdokumente werden nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs ausgestellt.“

13. Nach Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission)

wird folgende neue Nummer eingefügt:

„33a. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.“

b) In Artikel 8

- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates ein, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon unterrichtet und mit allen erforderlichen Angaben versehen.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung von Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, teilt sie die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung.

c) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II und III der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland und/oder Schweden“.

d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 4 dieses Anhangs ausgestellt werden.

e) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen.“

C. KAPITEL III. EISENBAHNVERKEHR

1. Nummer 37 (Entscheidung 75/372/EWG des Rates) erhält folgende

Fassung:

„37. 391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.

b) Österreich kommt dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1995 nach.“

D. KAPITEL IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR

1. Nach Nummer 43 (Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„43a. 391 R 3921: Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1)“

2. Unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission)

werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 R 3690: Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22)

- 393 R 3433: Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10)“

3. Nach Nummer 46 (Richtlinie 87/540/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„46a. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

GRUPPE A:

„Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev

- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“

GRUPPE B:

„Republik Österreich

- Kapitänspatent A

- Schiffsführerpatent A

Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev

- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“

b) Anhang II wird wie folgt ergänzt:

„Finnland

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

Schweden

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Mälarsee

- Södertälje kanal

- Falsterbo kanal

- Sotenkanalen“

H. KAPITEL V. SEEVERKEHR

1. Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 13. September 1995 gestrichen:

2. Nach Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„55a. 393 L 0075: Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19)“

3. Nach Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„56a. 393 R 2158: Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. Nr. L 194 vom 3. 8. 1993, S. 5)“

4. Nach Nummer 59 (Entscheidung - 83/573/EWG des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„59a. 392 D 0143: Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1992, S. 17)“

I. KAPITEL VI. ZIVILLUFTFAHRT

1. Unter Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89) wird die Anpassung durch folgendes ersetzt:

„ , geändert durch:

- 393 R 3089: Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der Artikel 11 bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten (Anm.: richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

Ferner tritt in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in Artikel 17 auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.

2. Nach Nummer 64 (Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates, werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„64a. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.

b) Das Verzeichnis in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt:

„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda

Island: Keflavik

Norwegen: Flughafensystem Oslo

Österreich: Wien

Schweden: Flughafensystem Stockholm

c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie

folgt ergänzt:

„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen

Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“

64b. 393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.

b) Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.

c) In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“

3. Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates) erhält

folgende Fassung:

„65. 392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.“

4. Nach Nummer 66 (Richtlinie 80/1266/EWG des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„66a. 391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 9 findet keine Anwendung.

66b. 392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.

b) In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

66c. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:

„Finnland

Ilmailulaitos/Luftfartsverket

P.O. Box 50

FIN-01531 Vantaa

Österreich

AUSTRO CONTROL GesmbH.,

Schnirchgasse 11,

A-1030 Wien

Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder

können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder

Eigentümern vorgenommen werden.

Norwegen

Luftfartsverket

P.O. Box 8124 Dep.

N-0032 Oslo

Oslo Hovedflyplass A/S

P.O. Box 2654 St. Hanshaugen

N-0131 Oslo

Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder

können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder

Eigentümern vorgenommen werden.

Schweden

Luftfartsverket

S-601 79 Norrköping“

b) Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.“

5. Nach Nummer 68 (Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„68a. 391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)“

J. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 75 (Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970) werden folgende neue Nummern eingefügt:

„76. 391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)

77. 392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)“

K. Die folgenden vier Anlagen werden zu den Anlagen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens:

ANLAGE 1

DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN

DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE Anhang XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26a, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE g)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 2

DOKUMENTE IN DEN ANHANGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE j)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 3

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE c)

ANHANG Ia

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG V

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 4

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSEN (Anm.: richtig: ANGEPASSTEN) FASSUNG

SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33a, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE e)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 12

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 12

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

a) Kapitel C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN

1. Unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“

b) Kapitel D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN

ÜBER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. Unter Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“

2. Unter Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“

c) Kapitel F. KNOWHOW-VEREINBARUNGEN

1. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“

d) Kapitel G. VERKEHR

1. Nach Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.

b) In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“

c) Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.

d) Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“

e) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“

11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b) Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.

c) Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“

d) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“ “

e) Kapitel I. KOHLE UND STAHL

1. Unter Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) wird

vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)“

f) Nach Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) werden

folgendes neues Kapitel und folgende neue Nummern eingefügt:

„J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT

15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.

b) Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich.“ “

c) Artikel 18 findet keine Anwendung.

d) Artikel 19 findet keine Anwendung.

e) Artikel 20 findet keine Anwendung.

f) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003.“ “

g) RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN

Nach Nummer 25 (C/233/91/S. 2) wird folgender neuer Abschnitt angefügt:

„ALLGEMEINES

I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.

II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“

Anhang 13

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 13

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XV (STAATLICHE BEIHILFEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

a) Öffentliche Unternehmen

a) Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 L 0084: Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16)“

b) Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„c) In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten“ durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.“

b) Nach Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) werden folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:

„Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie

1a. 391 S 3855: Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Der Begriff „Kommission“ wird durch „gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde“ ersetzt.

b) Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.

c) Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar“ ersetzt.

d) In Artikel 4 Absatz 1 werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen.“

e) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags“ durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.

f) In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 88 des Vertrages“ durch „Artikel 88 des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.“

c) RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN

Nach Nummer 37 (C/320/88/S. 3) wird folgender neuer Abschnitt

angefügt:

„ALLGEMEINES

I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.

II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“

Anhang 14

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 14

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVI (ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

a) SEKTORALE ANPASSUNGEN

Unter Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG durch Bezugnahmen auf die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ersetzt.

b) RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Nummer 2 (Richtlinie 71/305/EWG des Rates) erhält folgende

Fassung:

„2. 393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 54)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 5 Buchstabe a werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.

b) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 6 Absätze 1 und 3 für Finnland an die Stelle der „Mehrwertsteuer“ die -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“.

c) Der Schwellenwert wird nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

d) Artikel 25 wird wie folgt ergänzt:

„- für Finnland „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;

- für Island „Firmaskra“;

- für Norwegen „Foretaksregisteret“;

- für Österreich „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

- für Schweden „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret

e) In Artikel 34 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 1993“ durch „31. Oktober 1995“ ersetzt

f) Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“

2. Nummer 3 (Richtlinie 77/62/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 14. Juni 1994, folgende Fassung:

„3. 393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 3 werden die Worte „Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages“ durch die Worte „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für Finnland an die Stelle der „MWSt“

-„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“

c) Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

- Satz 1 die Worte „und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU werden“ durch „wird“ ersetzt;

- Satz 2 die Worte „und der ECU in SZR“ gestrichen.

d) Der Schwellenwert wird nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet.

e) Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„- für Finnland: „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“

- für Island: „Firmaskra“;

- für Norwegen: „Foretaksregisteret“;

- für Österreich: „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

- für Schweden: „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret“.“

f) In Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe, b wird das Datum „31. Oktober 1991“ durch „31. Oktober 1994“ ersetzt.

g) Anhang I dieser Richtlinie wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt. Der in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannte Anhang wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“

3. Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 1. Juli 1994, folgende Fassung:

„4. 393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft, wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.

b) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte „Artikel 36 des Vertrages“ durch „Artikel 13 des EWR-Abkommens ersetzt.

c) In Artikel 11 werden die Worte „mit dem Vertrag vereinbar sind“ durch „mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind“ ersetzt.

d) In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.

e) Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 14 Absätze 1 und 10 für Finnland an die Stelle der „MWSt“ die

- Liikevaihtovero/omsättningsskatt“

f) In Artikel 34 Absatz 5 werden die Worte „Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages“ durch „Artikel 62 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

g) „Drittländer“ im Sinne des Artikels 36 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

h) In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinschaft“ und „hat“ durch „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. die EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen“ bzw. „haben“ ersetzt.

i) In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft“ durch „Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der Übereinkünfte der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Übereinkünfte der EFTA-Staaten“ ersetzt.

j) In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern“ durch „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber den Drittländern“ ersetzt.

k) In Artikel 36 Absatz 5 werden die Worte „durch einen Beschluß des Rates“ durch „durch einen Beschluß im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens“ ersetzt.

l) Artikel 36 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“

m) Damit die vom EWR-Abkommen erfaßten Auftraggeber im EWR Artikel 36 Absätze 2 und 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1) bestimmen.

n) Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 36 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß

- das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;

- die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen. Die Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.

o) Artikel 37 findet keine Anwendung.

p) Der Schwellenwert wird nach Artikel 38 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.

q) Die Anhänge 1 bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.“

4. Nach Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) wird folgende neue

Nummer eingefügt:

„4a. 393 D 0327: Entscheidung 93/372/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27. 5. 1993, S. 25)“

5. Nach Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„5a. 392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Richtlinie 90/531/EWG gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens in Kraft tritt.

Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.

b) In Artikel 2 Absatz 9 werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrags“ durch „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrags entwickelten Kriterien“ ersetzt. 2)

c) In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags“ durch „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags sowie den entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.

d) Der Anhang der Richtlinie wird durch Anlage 14 zu diesem Anhang ersetzt.

5b. 392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

-----------

2) Siehe EWR-Abkommen, Nummer 5, Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates, Fußnote 1.

a) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 223 des Vertrages“ durch „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b) Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

„- für Finnland das „Kaupparekisteri“

- „Handelsregistret“;

- für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;

- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

- für Schweden das „Aktiebolagsregistret“' das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.“

c) DOKUMENTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

1. Nach Nummer 8 (Mitteilung der Kommission (KOM(89)400)) werden

folgende Nummern angefügt:

„9. 391 X 0561: Empfehlung 91/561/EWG der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (ABl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991, S. 19)

10. 592 DC 07225: Mitteilung der Kommission - Die Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft (SEK(92)722 endg. vom 1. Juni 1992)

11. Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1992 hinsichtlich der Vordrucke, die von den vom Inkrafttreten der Richtlinie 90/531/EWG betroffenen Vergabestellen zu verwenden sind (ABl. Nr. S 252 A vom 30. 12. 1992, S. 1)“

d) Nach Anlage 13 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 14

Anl. 14

EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF DURCHFÜHRUNG DES

SCHLICHTUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES

RATES GERICHTET WERDEN KÖNNEN

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet

(Ministerium für Handel und Industrie)

ISLAND

Fjarmalaraduneytid (Finanzministerium)

NORWEGEN

Naerings- og energidepartementet (Industrie- und Energieministerium)

SCHWEDEN

Nämnden för offentlig upphandling (Schwedischer Rat für Öffentliches Auftragwesen)“

Anhang 15

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 15

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

1. Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 22)“

2. Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) Im Anhang werden die Verweise auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden gestrichen.“

3. Nach Nummer 3 Buchstabe b (Entscheidung 90/541/EWG der Kommission)

werden folgende neue Buchstaben eingefügt:

„c) 393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20), geändert durch:

- 393 D 0520: Entscheidung 93/520/EWG des Rates vom 27. September 1993 (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 31)

d) 393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 30)

e) 394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 23)“

4. Unter Nummer 3 erhält der einleitende Satz der Anpassung folgende

Fassung:

„Zusätzlich zu diesen Entscheidungen gilt folgendes:“

5. Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/250/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern angefügt:

„6. 392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)“

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Dem Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes angefügt:

„für die Zwecke dieses Buchstabens und der auf ihn verweisenden Artikel gilt eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/581/EWG;“

b) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für jedes Erzeugnis, das am 2. Januar 1993 durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt war und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet der Vertragsparteien nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1988.

Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1982.“

c) Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Erlischt ein Grundpatent in einem EFTA-Staat wegen Ablaufs seiner gesetzlichen Laufzeit zwischen dem 2. Januar 1993 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß diesem Abkommen, so wird das Zertifikat erst für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Zertifkatsanmeldung wirksam. Die Laufzeit des Zertifikats wird gemäß Artikel 13 berechnet.

(4) Im Falle des Absatzes 3 ist die Zertifikatsanmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt.

(5) Ein gemäß Absatz 3 angemeldetes Zertifikat hindert einen Dritten, der zwischen dem Erlöschen des Grundpatents und der Bekanntmachung der Zertifikatsanmeldung gutgläubig die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, nicht daran, diese Nutzung fortzusetzen.“

7. 392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 8 Absatz 2 gilt für Norwegen folgendes:

Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, die anders als durch Rundfunkübertragung erfolgt, ab 1. Januar 1996 nachzukommen.

b) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Verbreitungsrecht im Gebiet der Vertragsparteien hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur, wenn der Erstverkauf des Gegenstands im Gebiet der Vertragsparteien durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“

8. 393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, S. 15)

9. 393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, S. 9)“

6. Nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummern angefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:

10. 392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, S. 1)

11. KOM(92) 445 endg.: Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992 Gewerbliche Schutzrechte und Normen (KOM(92) 445 endg.)“

Anhang 16

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 16

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVIII (SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ

1. Unter Nummer 15 (Richtlinie 90/679/EWG des Rates) wird folgendes angefügt:

„ geändert durch:

- 393 L 0088: Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71)“

2. Nach Nummer 16 (Richtlinie 91/383/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„16a. 392 L 0029: Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 19)

16b. 392 L 0057: Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 6)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Österreich und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1995 in Kraft.

16c. 392 L 0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23)

16d. 392 L 0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1)

16e. 392 L 0091: Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 9)

16f. 392 L 0104: Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 404 vom 31. 12. 1992, S. 10)

16g. 393 L 0103: Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (Dreizehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 1)“

B. ARBEITSRECHT

1. Nach Nummer 24 (Richtlinie 80/987/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern angefügt:

„25. 391 L 0533: Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S. 32)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Juli 1994 in Kraft.

26. 392 L 0056: Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 3)“

Anhang 17

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 17

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIX (VERBRAUCHERSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Nach Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„7a. 393 L 0013: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29)“

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 9 (Entschließung 88/C/153/01 des Rates) werden folgende neue Nummern angefügt:

„10. 392 X 0295: Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 über die Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21)

11. 393 Y 0420(01): Entschließung 93/C 110/01 des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen (ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 1)

12. 379 Y 0630(01): Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1979, S. 1)

13. 486 Y 0723(07): Entschließung der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Juni 1986 über die Verbrauchererziehung in Primar- und Sekundarschulen (ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 21)

14. 387 Y 0107(01): Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1986 für die Integration der Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen Politiken (ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1987, S. 1)

15. 387 Y 0704(02): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über den Zugang der Verbraucher zum Recht (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 2)

16. 387 Y 0704(03): Entschließung des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sicherheit der Verbraucher (ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1987, S. 3)

17. 388 X 0041: Empfehlung 88/41/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1987 betreffend die Einbeziehung und stärkere Mitwirkung der Verbraucher bei den Normungsarbeiten (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 26)“

Anhang 18

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 18

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XX (UMWELTSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. I. Allgemeines

1. Nach Nummer 2 (Richtlinie 90/313/EWG des Rates) werden folgende neue Nummern eingefügt:

„2a. 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. Nr. 377 vom 31. 12. 1991, S. 48)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Richtlinie gilt nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.

2b. 392 R 0880: Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1)

2c. 393 D 0430: Entscheidung 93/430/EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 35)

2d. 393 D 0431: Entscheidung 93/431 EWG der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 38)

2e. 393 D 0517: Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 29. 9. 1993, S. 13)

2f. 393 R 1836: Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 1)“

B. II. Wasser

1. Nach Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„13a. 391 L 0676: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1)

13b. 392 D 0446: Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (ABl. Nr. L 247 vom 27. 8. 1991, S. 10)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Entscheidung und ihre Anhänge gelten nur für die in das EWR-Abkommen einbezogenen Richtlinien.“

C. III. Luft

Nach Nummer 21 (Richtlinie 89/429/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„21a. 392 L 0072: Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 1)“

D. IV. Chemische Stoffe, industrielle Risiken und Biotechnologie

1. Nach Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„24a. 391 D 0448: Entscheidung 91/448/EWG der Kommission vom 29. Juli 1991 betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates (ABl. Nr. L 239 vom 28. 8. 1991, S. 23).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.“

2. Nach Nummer 25 (Richtlinie 90/220/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„25a. 391 D 0596: Entscheidung 91/596/EWG des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 322 vom 23. 11. 1991, S. 1)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Teil A Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs „Formaler Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken“ werden folgende Worte eingefügt:

Boreal

Arktisch

b) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.

25b. 392 D 0146: Entscheidung 92/146/EWG der Kommission vom 11. Februar 1992 betreffend den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 60 vom 5. 3. 1992, S. 19)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.“

E. V. Abfälle

1. Unter Nummer 27 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 394 D 0003: Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1994, S. 15)“.

2. Nach Nummer 32 (Richtlinie 86/278/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„32a. 391 L 0689: Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen. Für Norwegen erfolgt die Überprüfung zusammen mit der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG.

32b. 392 L 0112: Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 11)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vom 1. Januar 1997 an nachzukommen. Norwegen legt dem Gemeinsamen Ausschuß spätestens am 1. Januar 1995 ein effektives Programm zur Verringerung der SO tief 2-Emissionen, einschließlich einer Darstellung des Investitionsplans und der gewählten technischen Optionen, sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie über Meerwasser im Aufbereitungsverfahren zur Prüfung vor.

32c. 393 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Finnland, Island, Norwegen und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1995 an nachzukommen.

Österreich setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung vom 1. Januar 1997 an nachzukommen. F. Nach Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 295/93 des Rates) werden folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:

„VI. Lärm

32d. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21, berichtigt in ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 30).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Österreich kann strengere nationale Schutzvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und die Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), auf österreichischen Flughäfen betreffen, bis zum 1. April 2002 anwenden.“

Anhang 19

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 19

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (STATISTIK) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. INDUSTRIESTATISTIK

Die Überschrift „Industriestatistik“ wird durch „Wirtschaftsstatistik“ ersetzt. Unter dieser (Überschrift werden nach Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt:

„4a. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht für Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

b) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „jede Klasse nach NACE Rev. 1“ für die EFTA-Staaten als Verweis auf „jede Gruppe zusammengefaßter Güterpositionen nach NACE Rev. 1“.

c) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten, in denen die Unternehmen nach nationalem Recht zur Erteilung statistischer Auskünfte verpflichtet sind.

d) Die EFTA-Staaten sind von dem Erfordernis der Erfassung der monatlichen Daten ausgenommen.

e) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch. Finnland, Island, Norwegen und Schweden brauchen jedoch vor 1997 die Güter der PRODCOM-Liste nicht bis zur Ebene der 7. und 8. Stelle der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3) aufzuschlüsseln.

f) Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in Artikel 3 genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.

POSITION WARENBEZEICHNUNG

1. ERZEUGUNG

1.1 Roheisen

1.2 Rohstahl

1.2.1 Rohblöcke

1.2.2 Stranggußerzeugnisse

1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß

1.2.4 Reinsauerstoffstahl

1.2.5 Elektrostahl

1.2.6 anderer Stahl

1.3 Edelstähle

1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse

1.4.1 Gleisbaumaterial

1.4.2 schwerer Formstahl

1.4.3 Walzdraht in Rollen

1.4.4 Betonstahl

1.4.5 anderer Stabstahl

1.4.6 Universalstahl

1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte

Röhrenstreifen

1.4.8 warmgewalzte Bleche

= 4,75 mm

= 3 mm, 4,75 mm

3 mm

1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)

1.4.10 warmgewalzte Bleche

3 mm

= 3 mm

1.4.11 Röhrenhalbzeuge

1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen

1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte

Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder

Chromoxid beschichteter Stahl)

1.5.2 Schwarzblech als solches

1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete

Bleche

1.5.4 Elektrobleche

1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von

Warmbreitband

1.6.1 Warmbreitbandstraßen

1.6.2 Coils

2. VERBRAUCH

2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN

3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt

nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,

aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN

4.1 Rohblöcke

4.2 Halbzeug

4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND

LAGERHALTERN

5.1 Rohblöcke

5.2 Halbzeug und Coils

5.3 Fertigerzeugnisse

4b. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.

b) Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.“

B. VERKEHRSSTATISTIK

Nach Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„7a. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.

b) Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten.“

C. STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN

HANDELS

Unter Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 R 3478: Verordnung (EWG) Nr. 3478/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 32)“.

D. BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

Nach Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„18a. 391 R 3711: Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.

b) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.

c) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.

d) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

e) Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.“

E. VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN - BIP

Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 D 0454: Entscheidung 93/454/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 213 vom 24. 8. 1993, S. 18)

- 393 D 0475: Entscheidung 93/475/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 27)

- 393 D 0570: Entscheidung 93/570/EWG, Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 276 vom 9. 11. 1993, S. 13)“

F. NOMENKLATUREN

1. Unter Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird vor

der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1)“

2. Nach Punkt 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„20a. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.

b) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.

c) Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:

„Gemeinde“ in Österreich, „kunta/kommun“ in Finnland, „sveitarfelag“ in Island, „kommune“ in Norwegen, „primärkommun“ in Schweden.“

20b. 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die EFTA-Staaten endet die in Artikel 8 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1996.“

G. LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird vor

den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 393 D 0156: Entscheidung 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 12)“

2. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden

in der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnoten gestrichen:

„B.03: Fakultativ für Finnland, Island und Schweden.

B.04: Fakultativ für Österreich und Finnland.

C.04: Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

K.02: Fakultativ für Österreich.“

3. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird in

der Anpassung unter Buchstabe e folgende Fußnote eingefügt:

„I.07: Fakultativ für Island.“

„Fußnote 3 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ für Dänemark und Schweden“.

„Fußnot (Anm.: richtig: Fußnote) 4 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ, außer für Dänemark und Schweden.

H. FISCHEREISTATISTIK

1. Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird

vor den Anpassungen folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

- 393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 1)“

2. Unter Punkt 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird die Anpassung unter Buchstabe a gestrichen.

3. Nach Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) werden

folgende neue Nummern eingefügt:

„25a. 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.

b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.“

Anhang 20

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 20

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXII (GESELLSCHAFTSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)“

Anl. 21

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR AUTHENTIFIZIERUNG DES WORTLAUTS DER IN DEN ANHÄNGEN ZU DEM

BESCHLUSS Nr. 7/94 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES GENANNTEN

EG-RECHTSAKTE

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß spätestens bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 über die Authentifizierung des Wortlauts der in den Anhängen zu diesem Beschluß genannten EG-Rechtsakte in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache beschließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Anl. 21

ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN IM VETERINÄRBEREICH

Die Vertragsparteien

erkennen an, daß Nummer 9 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens Schutzmaßnahmen vorsieht, die die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können,

erkennen an, daß die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens auch dann dem Umstand Rechnung tragen, daß ihnen keine Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der Bekämpfung möglicherweise auftretender Tierseuchen zur Verfügung stehen, wenn sie Schutzmaßnahmen einführen, um ein Übergreifen von Tierseuchen auf ihr Gebiet zu verhindern,

vereinbaren, daß solche Maßnahmen sowohl zeitlich als auch geographisch begrenzt bleiben,

stellen fest, daß sich die jeweiligen EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, in Fällen klassischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit je nach Seuchengebiet spezifische Schutzmaßnahmen durchzuführen und solche Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem letzten Auftreten der Seuche aufrechtzuerhalten,

stellen fest, daß die Europäische Union aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b der vorgenannten Nummer 9 Konsultationen beantragen kann.

ERKLÄRUNG

Anl. 21

DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR INFEKTIÖSEN LACHSANÄMIE

Norwegen akzeptiert die Einbeziehung der Richtlinie des Rates 93/54/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in das Abkommen, wünscht jedoch seine feste Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß es bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur Epidemiologie der infektiösen Lachsanämie und angesichts der nachweislichen Wirksamkeit der veterinärmedizinischen Bekämpfungsmaßnahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist, die infektiöse Lachsanämie als schwere exotische Tierseuche einzustufen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN

EINEM DRITTLAND ERTEILTEN, EINE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSENDEN

DIPLOMS ODER PRÜFUNGSZEUGNISSES SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dortigen begrenzten Möglichkeiten einer Berufsausbildung und aufgrund einer langen Tradition, wonach Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen Behörden der Republik Island anerkanntes Diplom oder Prüfungszeugnis besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DES BAUGEWERBES IN ABHÄNGIGER

BESCHÄFTIGUNG IN DER REPUBLIK ISLAND

Mit der Feststellung, daß

die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung gemäß ihrem Artikel 2 nicht für Tätigkeiten gilt, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind;

gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates ferner die in Anhang B aufgeführten Richtlinien für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten;

die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) zu den in den Anhängen A und B aufgeführten Richtlinien gehört;

daher für die Ausübung von Tätigkeiten des Baugewerbes durch Selbständige oder abhängig Beschäftigte die Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung und nicht die Richtlinie 92/51/EWG maßgebend ist;

in dem Bestreben jedoch, aufmerksam zu machen auf die außergewöhnlichen geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und die Anforderungen, die daher an die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse der Handwerker gestellt werden, insbesondere bezüglich der Wahl der Baustoffe und der Schutzmaßnahmen wegen der Wechselbeziehungen zwischen Erdbeben, heftigem Regen und plötzlichen Temperaturwechseln;

in der Erkenntnis, daß nach der Regel der Inländerbehandlung die Migranten aus den anderen EFTA-Staaten oder aus den EG-Mitgliedstaaten die isländischen Bauvorschriften einhalten müssen und daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften zu berufsdisziplinarischen Maßnahmen und/oder zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, ihre Staatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung als abhängig Beschäftigte Tätigkeiten des Baugewerbes in Island aufnehmen und ausüben wollen, davon zu unterrichten, daß eine Fachausbildung ratsam ist, um sich mit den verlangten besonderen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen für den Umgang mit den geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und den dort geltenden Bauvorschriften vertraut zu machen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 12a DES ANHANGS IX DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Vereinbarung der in der Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 92/96/EWG des Rates (neue Nummer 12a des Anhangs IX des EWR-Abkommens) genannten Übergangszeit besteht Einvernehmen darüber, daß die bestehenden schwedischen Rechtsvorschriften über die von Wohnungsbaufinanzierungseinrichtungen ausgegebenen hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen einen Inhaberschutz vorsehen, der dem des Artikels 22 Absatz 4 der obengenannten Richtlinie entspricht, und daß sie daher während der Übergangszeit in Kraft bleiben.

In diesem Zusammenhang hat Schweden erklärt, daß es das Ziel der schwedischen Regierung ist, das außerordentliche System für die Unterstützung der Finanzwirtschaft so bald wie möglich abzubauen. Das System steht zur Verfügung, solange es benötigt wird, und wird erst aufgegeben, wenn dies ohne Gefährdung der Gläubigerrechte geschehen kann.

Die schwedische Regierung und die Gemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Risiken, die zur Zeit 20 vH übersteigen, bis spätestens 1. Juli 1996, möglichst aber vor dem 31. Dezember 1995, auf höchstens 20 vH zu senken sind.

ERKLÄRUNG

Anl. 21

DER BETROFFENEN EFTA-STAATEN

ZUR RICHTLINIE 93/89/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 18a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates stellt einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Funktionierens eines integrierten Marktes für die Beförderung von Waren im Straßengüterverkehr dar. Die betroffenen EFTA-Staaten wollen daher die Richtlinie 93/89/EWG des Rates in der den Zwecken des EWR-Abkommens angepaßten Fassung anwenden. Dies gilt unbeschadet ihrer Auffassung, daß die Steuerharmonisierung als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bleibt.

Diese Erklärung läßt Artikel 118 des EWR-Abkommens unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 3118/93 DES RATES (NEUE NUMMER 26c DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung über die Verteilung und die Anzahl von Lizenzen für die EFTA-Staaten im Bereich der Kabotage im Straßenverkehr in keiner Weise mögliche entsprechende Erörterungen oder Vereinbarungen in anderen Zusammenhängen präjudiziert.

ERKLÄRUNG

DER VERTRAGSPARTEIEN

ZUR RICHTLINIE (EWG) Nr. 3577/92 DES RATES

Anl. 21

(NEUE NUMMER 53a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Nichtanwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates im Rahmen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß sich die Worte „zu dem betreffenden Zeitpunkt“ in diesem Absatz auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Datum „1. Januar 1993“ beziehen.

Die Gemeinschaft nimmt die Erklärung der norwegischen Regierung zur Kenntnis, daß sie nicht die Absicht hat, ihr nationales Gesetz über das Norwegische Internationale Schiffsregister vor dem 1. Januar 1997 zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt die Gemeinschaft das besondere Interesse Norwegens an den Arbeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktzugangs für Schiffe an, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um im Flaggenstaat zur Kabotage zugelassen zu werden. Norwegen wird an diesen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Abkommens beteiligt werden.

ERKLÄRUNG

DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG

ZU DER ENTSCHEIDUNG 92/143/EWG DES RATES

Anl. 21

(NEUE NUMMER 59a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die schwedischen Küstengewässer werden von Decca-Navigationsketten bedeckt, die noch einige Zeit über das Jahr 2000 hinaus betrieben werden könnten. Für den Teil des schwedischen Seeverkehrs, der vom Decca-System gedeckt wird, wird kein weiteres System benötigt. Schweden nimmt die Entscheidung 92/143/EWG des Rates zur Kenntnis, wird aber weder das Loran-C-System einführen noch dessen anderweitige Förderung finanziell unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Anl. 21

ZU BESTIMMTEN RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92 und Nr. 1945/93 des Rates schließt nicht aus, daß Finnland, Island, Norwegen und Schweden die einschlägigen alten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwenden, soweit diese für die Betreffenden günstiger sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTAND AUF DEM GEBIET DER GEOGRAPHISCHEN

ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE UND

LEBENSMITTEL SOWIE DER BESCHEINIGUNG IHRER BESONDEREN MERKMALE

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates haben den Aspekten Rechnung getragen, die bei der Einführung des Gemeinschaftssystems der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie des Gemeinschaftssystems der Bescheinigung ihrer besonderen Merkmale für Drittländer von Interesse sind, indem sie bei den Einspruchsverfahren und den Schutzmöglichkeiten Garantien vorsehen. Diese Garantien sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates folgende:

- Artikel 7 Absatz 3 gibt jeder Person, die durch den Antrag auf Eintragung in der Gemeinschaft in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist, die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen Antrag einzulegen. Wenn der Einspruch darauf gestützt wird, daß ein gleichlautend bezeichnetes Erzeugnis besteht, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung rechtmäßig in Verkehr befindet, ist nach Auffassung der Kommission der Gemeinschaftseinführer - im Falle eingeführter Erzeugnisse - in gleichem Maße als in seinem berechtigten Interesse betroffen anzusehen wie die Hersteller von Gemeinschaftserzeugnissen. Was die Marken betrifft, ist dieser Artikel so auszulegen, daß er jedem Inhaber einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke erlaubt, Einspruch gegen die Eintragung einzulegen.

- Hinsichtlich des Schutzes der Bezeichnungen von Drittländern in der Gemeinschaft enthält Artikel 12 Absatz 2 Bestimmungen für die Regelung der Fälle, in denen eine geschützte Bezeichnung der Gemeinschaft mit einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands gleichlautend ist.

2. Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten werden die Lage bezüglich der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 des Rates erneut prüfen, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates genannten Bezeichnungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 letzterer Verordnung eingetragen sind.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG ÖSTERREICHS

ZUM SML-WERT BEI 1,4-DICHLORBENZOL (RICHTLINIE 93/9/EWG DER

Anl. 21

KOMMISSION)

Österreich akzeptiert den SML-Wert von 12 mg/kg für 1,4-Dichlorbenzol, wie in Abschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 93/9/EWG festgelegt, nimmt für sich aber die Möglichkeit in Anspruch, diesen Zulässigkeitswert jederzeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Ergebnissen oder Überlegungen zu überprüfen. Österreich vertritt die Ansicht, daß bei einer solchen Überprüfung einschlägige künftige Forschungsergebnisse zu berücksichtigen sowie ein gründlicher Vergleich und eine kritische Bewertung der verschiedenen Methoden der Probenahme, Analyse, Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen sind, um sicherzustellen, daß nur die präzisesten und verläßlichsten Testmethoden zur Anwendung kommen.

ERKLÄRUNG

Anl. 21

DER REGIERUNG ÖSTERREICHS

ZUR VERWENDUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN (GVO) BEI DER

HERSTELLUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL

(VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES)

Die österreichischen Behörden nehmen zur Kenntnis, daß GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zur Zeit nicht im Verzeichnis der Bestandteile aufgeführt sind, die bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung zugelassen sind.

Falls künftig Maßnahmen beschlossen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 die Einbeziehung von GVO einschließen, wird sich Österreich in Anwendung der Verfahren des Abkommens entschieden dagegen aussprechen, daß Waren, die GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder daraus bestehen oder die unter Verwendung solcher GVO erzeugt wurden, das Etikett „ökologisch erzeugt“ oder eine ähnlich lautende Kennzeichnung erhalten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Anl. 21

ZUM SCHIFFBAU

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Siebte Schiffbau-Richtlinie (90/684/EWG) durch die Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 bis Ende 1994 verlängert wurde. Gleichzeitig bleiben die „Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau“ und die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau“, die beide der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind, bis Ende 1994 in Kraft. Sollte die Siebte Schiffbau-Richtlinie über 1994 hinaus verlängert oder durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, wird die geltende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES WEITEREN RELEVANTEN INTERIM-BESITZSTANDS

DER GEMEINSCHAFT IN DAS ABKOMMEN

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine Reihe von Rechtsakten, die vor dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und für den EWR relevant sind, nicht in die gegenwärtige Liste des Interim-Besitzstands der Gemeinschaft aufgenommen worden sind.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Rechtsakte vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß geprüft werden, um sie so bald wie möglich in das Abkommen einzubeziehen.

Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94

Anl. 21

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL