des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang IX (FINANZDIENSTLEISTUNGEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. Kapitel I. VERSICHERUNGEN
1. Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“
2. Unter Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“
3. Nach Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:
„7a. 392 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 48 werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
b) Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.“
4. Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird vor
den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0096: Richtlinie 92/96EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)“
5. Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) erhält
die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
„In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:
1. die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;
2. die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in Artikel 1 aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels
- Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an bestehenden Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder mittels
- Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen;
3. die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.
Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind.“
6. Unter Nummer 12 (Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)“
7. Nach Nummer 12 (Zweite Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„12a. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 2: siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates
b) 1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.
2. Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.
3. Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
4. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.
5. Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.
6. Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.
c) In Artikel 45 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.“
8. Nach Nummer 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) werden folgende
neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:
„iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse
12b. 391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages“ durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.
c) In Artikel 46 Absatz 3 werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt und gilt der Verweis auf den „in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen“.“
9. Nach Nummer 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) wird die Überschrift „iv) Sonstiges“ durch folgende Überschrift ersetzt:
„v) Sonstiges“
B. Kapitel II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE
1. Unter Nummer 17 (Richtlinie 89/299/EWG des Rates) wird folgendes
eingefügt:
„ , geändert durch:
- 391 L 0633: Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 339 vom 11. 12. 1991, S. 33)
- 392 L 0016: Richtlinie 92/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 48)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4a der Richtlinie 89/299/EWG findet auf Norwegen Anwendung.“
2. Nummer 20 (Richtlinie 83/350/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„20. 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.
b) Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.“
3. Nach Nummer 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„23a. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.
b) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.
c) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.
d) In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.“
C. Kapitel III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE
1. Nach Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) werden folgende
neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:
„iii) Wertpapierdienstleistungen
30a. 393 L 0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
30b. 393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die in Artikel 7 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:
1. Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Artikel 7 Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.
2. Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:
a) Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
b) wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
c) die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.
3. Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.“
RECHTSAKTE, VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 36 (Empfehlung 90/109/EWG der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:
„37. 392 X 0048: Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)“
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