des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Kapitel C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
1. Unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
b) Kapitel D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN
ÜBER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
1. Unter Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
2. Unter Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
c) Kapitel F. KNOWHOW-VEREINBARUNGEN
1. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
d) Kapitel G. VERKEHR
1. Nach Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
b) In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“
c) Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
d) Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
e) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
b) Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
c) Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
d) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“ “
e) Kapitel I. KOHLE UND STAHL
1. Unter Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) wird
vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)“
f) Nach Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) werden
folgendes neues Kapitel und folgende neue Nummern eingefügt:
„J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
b) Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich.“ “
c) Artikel 18 findet keine Anwendung.
d) Artikel 19 findet keine Anwendung.
e) Artikel 20 findet keine Anwendung.
f) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003.“ “
g) RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Nach Nummer 25 (C/233/91/S. 2) wird folgender neuer Abschnitt angefügt:
„ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“
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