des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XV (STAATLICHE BEIHILFEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Öffentliche Unternehmen
a) Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 L 0084: Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16)“
b) Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:
„c) In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten“ durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.“
b) Nach Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) werden folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:
„Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie
1a. 391 S 3855: Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Begriff „Kommission“ wird durch „gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde“ ersetzt.
b) Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
c) Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar“ ersetzt.
d) In Artikel 4 Absatz 1 werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen.“
e) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags“ durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
f) In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 88 des Vertrages“ durch „Artikel 88 des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.“
c) RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Nach Nummer 37 (C/320/88/S. 3) wird folgender neuer Abschnitt
angefügt:
„ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“
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