des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. Allgemeines System
1. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt
„1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.
II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:
VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS
Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kontaktlinsenoptiker
- Fußpfleger
- Hörgeräteakustiker
- Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
- Kindergärtner/in
- Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“
b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Bandagist
- Miederwarenerzeuger
- Optiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
- Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
- Meister in der Landwirtschaft
- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
- Meister im Gartenbau
- Meister im Feldgemüsebau
- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
- Meister in der Pferdewirtschaft
- Meister in der Fischereiwirtschaft
- Meister in der Geflügelwirtschaft
- Meister in der Bienenwirtschaft
- Meister in der Forstwirtschaft
- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)
- Zahntechniker („tanntekniker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.
c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes
eingefügt:
i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän der Handelsmarine („skipstjori“)
- Erster Offizier („styrimadur“)
- Wachoffizier („undirstyrimadur“)
- leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän der Handelsmarine („skipsförer“)
- Erster Offizier („overstyrmann“)
- Skipper/Steuermann („Kystskipper“)
- Wachoffizier („styrmann“)
- Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)
- Zweiter technischer Offizier („1. maskinist“)
- technischer Alleinoffizier („enemaskinist“)
- technischer Wachoffizier („maskinoffiser“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
- in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
- in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
- für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
- Schiffselektriker
(„elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“
ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Kapitän Fischerei („stupstjori“)
- Erster Steuermann („styrimadur“)
- Wachoffizier („undirstyrimadur“)
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
- für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
- Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
- technischer Leiter („teknisk sjef“)
- technischer Assistent („teknisk assisient“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
- für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
- für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes
eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- Förster
- Technisches Büro
- Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
- Arbeitsvermittlung
- Vermögensberater
- Berufsdetektiv
- Bewachungsgewerbe
- Immobilienmakler
- Immobilienverwalter
- Werbeagentur
- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
- Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
- Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
- Planender Baumeister
- Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)“
B. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE
1. Der Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes
angefügt:
„ , geändert durch:
- 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
2. Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:
„4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
Danach wird vor den bereits vorgenommenen Anpassungen folgendes eingefügt:
„Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.“
3. Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.
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1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.
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