des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XXII (GESELLSCHAFTSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)“
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