des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. KAPITEL I. LANDVERKEHR
1. Unter Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 R 3578: Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. Nr. 6 vom 2. 12. 1992, S. 11)“
2. Unter Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 391 R 3356: Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates vom 7. November 1991 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991, S. 1)“
3. Nach Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„12a. 392 R 3912: Verordnung (EWG) 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 6)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bis zum 1. Januar 2005 kann Österreich die unter Buchstabe b in Teil II des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates genannten Grenzkontrollen sowie Kontrollen weiter durchführen, um zu überprüfen, ob die in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel den zwischen Österreich und dem betreffenden Drittland vereinbarten Quotenregelungen und den österreichischen Rechtsvorschriften über Gewichte, Abmessungen und andere technische Merkmale von Straßenfahrzeugen entsprechen.
b) Artikel 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und gemäß Artikel 13 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen finden die Bestimmungen des Protokolls 11 zum Abkommen entsprechende Anwendung.“
4. Nummer 13 (Richtlinie 75/130/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„13. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. 12. 1992, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga
fordonsskatten;
- Island: Pungaskattur;
- Norwegen: Vektarsavgift;
- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;
- Schweden: Fordonsskatt.“
B. KAPITEL II. STRASSENVERKEHR
1. Unter Nummer 14 (Richtlinie 85/3/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0007: Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 29)“
2. Unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche angefügt:
„- 391 L 0328: Richtlinie 91/328/EWG des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29)
- 392 L 0054: Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 63)
- 392 L 0055: Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 68)
3. Nach Nummer 17 (Richtlinie 89/459/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
„17a. 391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 26)
17b. 392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung, von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27, berichtigt in ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 34)
17c. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63) 1)“
4. Nach Nummer 18 (Richtlinie 68/297/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„18a. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
------------------
1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe
Anhang XXI.
a) Diese Richtlinie findet auf Österreich keine Anwendung.
b) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga
fordonsskatten
- Island: Pungaskattur
- Norwegen: Vektärsavgift
- Schweden: Fordonsskatt;“
c) In Artikel 8 Absatz 1 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
d) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 6 folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, wenden ihre Bestimmungen über die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 weiterhin so an, daß der Wettbewerb nicht verzerrt wird, d.h., daß die Steuersätze für alle Fahrzeugklassen oder -unterklassen gemäß dem Anhang nicht unter den dort aufgeführten Mindestsätzen liegen. Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, keine Befreiung von den Steuern nach Artikel 3 und keine Ermäßigung der Steuern nach Artikel 3 gewähren, die den Wettbewerb verzerren würden, d.h., die dazu führen würden, daß die zu entrichtende Steuer unter den in Absatz 1 genannten Mindestsätzen liegt.“
e) In Artikel 7 Buchstabe d wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:
„Sie können in Norwegen auch für die Benutzung bestimmter sekundärer Straßen erhoben werden.“
f) Dem Artikel 7 Buchstabe d und dem Artikel 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die obengenannte vorherige Anhörung bei der EFTA-Überwachungsbehörde abgehalten.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird von der Anhörung und ihrem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
5. Nach Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„20a. 393 D 0173: Entscheidung Nr. 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 33)“
6. Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird
vor dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates) folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17. 11. 1990, S. 20)“ vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 12)“
7. Nach Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„23a. 393 D 0172: Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 30)“
8. Nach Nummer 24 (Richtlinie 89/684/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„24a. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1)“
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Sie können bis zur Überprüfung der Lage durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem 1. Juli 1994 ein anderes Muster benutzen als das EG-Muster in Anhang I der Richtlinie.
b) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: FIN (Finnland), IS (Island), N (Norwegen), A (Österreich), S (Schweden).“
9. Unter Nummer 25 (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962)
wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“
10. Nach Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„26a. 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf Unternehmen mit Sitz in Österreich und bei internationalen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich auf die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke keine Anwendung. Für die Rechte auf gegenseitigen Marktzugang gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien.
b) Die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, richten sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
Bezüglich der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke richten sich die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in Island, Finnland, Norwegen und Schweden niedergelassen sind, nach den Verwaltungsabkommen/Briefwechseln/Protokollen, die von den betreffenden Vertragsparteien am 23. November 1993 (Island - Österreich), am 24. Februar/2. März 1993 (Finnland - Österreich), am 1. Februar 1994 (Norwegen - Österreich) und am 17. Februar 1994 (Schweden - Österreich) geschlossen worden sind.
Beabsichtigen die Vertragsparteien der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, ihre jeweiligen Abkommen zu ändern oder einvernehmlich aufzuheben, so teilen sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß sechs Monate vor dem Inkrafttreten der vereinbarten Maßnahmen mit. Anschließend finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung oder einvernehmliche Aufhebung statt.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die obengenannte Änderung oder Aufhebung des betreffenden Abkommens ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem EWR-Abkommen schafft, so bemüht sich der Gemeinsame EWR-Ausschuß, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Alle Konsultationen und Erwägungen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen beschränken sich auf die Teile der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, die geändert oder einvernehmlich aufgehoben werden sollen.
Wird innerhalb von sechs Monaten keine Lösung gefunden, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung. Unbeschadet der vier vorstehenden Absätze gehen gemäß Protokoll 43 des EWR-Abkommens die Bestimmungen des Transitabkommens den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen.
c) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland oder Österreich und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in der die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
d) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder Liberalisierungsvereinbarungen gestatten, daß Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.“
e) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftslizenzen an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang I der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ als Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft sowie Finnland, Island, Norwegen und Schweden“ und die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten und (oder) Finnland, Island, Norwegen und Schweden“.
f) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Lizenzen an, die von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 1 dieses Anhangs ausgestellt werden.
g) Die Lizenzen, die von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgestellt werden, müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
26b. 390 R 3916: Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1990, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf Österreich keine Anwendung.
b) In Artikel 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
c) In Artikel 4
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
d) Im Rahmen des Artikels 5 werden die EFTA-Staaten an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zur Beobachtung der Lage auf dem Verkehrsmarkt und zur Beratung bei der Erfassung der Angaben beteiligt, die erforderlich sind, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.
26c. 393 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung findet auf in Österreich niedergelassene Unternehmen und auf Beförderungen von Gütern innerhalb Österreichs keine Anwendung. Für die gegenseitigen Zugangsrechte gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den übrigen Vertragsparteien.
b) Dem Artikel 2 wird folgendes angefügt:
„Das Kabotagekontingent für Island, Norwegen, Finnland und Schweden setzt sich aus 2.175 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30% erhöht. Das Kontingent wird wie folgt auf Island, Norwegen, Finnland und Schweden aufgeteilt:
---------------------------------------------------------------------
1. 1. 1998 -
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
---------------------------------------------------------------------
Island ................... 10 13 17 23 15
Norwegen ................. 395 514 669 870 567
Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845
Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685
b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche
Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate
gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab
1. Januar 1995 um 30 erhöht.
Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt
auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:
---------------------------------------------------------------------
1. 1. 1998 -
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
---------------------------------------------------------------------
Belgien .................. 243 316 411 535 348
Dänemark ................. 236 307 400 520 338
Deutschland .............. 399 519 675 878 571
Griechenland ............. 108 141 184 240 156
Spanien .................. 252 328 427 556 362
Frankreich ............... 330 429 558 726 472
Irland ................... 110 143 186 242 158
Italien .................. 330 429 558 726 472
Luxemburg ................ 114 149 194 253 165
Niederlande .............. 344 448 583 758 493
Portugal ................. 143 186 247 315 205
Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298
Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
c) In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „EG-Kommission“ ersetzt. Für Island, Norwegen, Finnland und Schweden übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie an die entsprechenden Niederlassungsstaaten weiterleitet.
d) In den Artikeln 5 und 11 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt, der sie zusammenstellt und den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten übermittelt.
e) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.“
f) In Artikel 7
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Norwegens, Finnlands oder Schwedens auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
g) Das am 11. April 1993 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Kabotage im Straßengüterverkehr wird mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das EWR-Abkommen durch diese Verordnung ersetzt.
h) Island, Norwegen, Finnland und Schweden erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in Island, Norwegen, Finnland oder Schweden durchführen zu können. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung das Wort „Mitgliedstaat(en)“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat(en) Island, Norwegen, Finnland und/oder Schweden“ ersetzt.
i) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Norwegen, Finnland und Schweden gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung in der Fassung der Anlage 2 dieses Anhangs ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in einem EG-Mitgliedstaat durchführen zu können.
j) Die Dokumente der Anhänge I bis IV der Verordnung, die von Island, Norwegen, Finnland oder Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.“
11. Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„32. 392 R 0684: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die in dem Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
b) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
12. Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„33. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5), geändert durch:
- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, Ia, III, IV und V der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ und in den Titeln der Beförderungsdokumente in den Anhängen Ia, III, IV und V die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „Staaten, die entweder EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten sind“.
b) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung und den Anpassungen unter Buchstabe c ausgestellt werden.
c) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen entsprechen:
- Anhang I der Verordnung. In diesem Anhang wird das Wort „EG-Mitgliedstaat“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ ersetzt.
- den übrigen Anhängen der Verordnung. Die Beförderungsdokumente werden nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs ausgestellt.“
13. Nach Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission)
wird folgende neue Nummer eingefügt:
„33a. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.“
b) In Artikel 8
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates ein, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon unterrichtet und mit allen erforderlichen Angaben versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung von Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, teilt sie die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung.
c) Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II und III der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland und/oder Schweden“.
d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 4 dieses Anhangs ausgestellt werden.
e) Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen.“
C. KAPITEL III. EISENBAHNVERKEHR
1. Nummer 37 (Entscheidung 75/372/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„37. 391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.
b) Österreich kommt dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1995 nach.“
D. KAPITEL IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR
1. Nach Nummer 43 (Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„43a. 391 R 3921: Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1)“
2. Unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission)
werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 392 R 3690: Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22)
- 393 R 3433: Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10)“
3. Nach Nummer 46 (Richtlinie 87/540/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„46a. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
GRUPPE A:
„Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev
- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
GRUPPE B:
„Republik Österreich
- Kapitänspatent A
- Schiffsführerpatent A
Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev
- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
b) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
- Saimaan kanava/Saima kanal
- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
- Trollhätte kanal und Göta älv
- Vänersee
- Mälarsee
- Södertälje kanal
- Falsterbo kanal
- Sotenkanalen“
H. KAPITEL V. SEEVERKEHR
1. Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 13. September 1995 gestrichen:
2. Nach Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„55a. 393 L 0075: Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19)“
3. Nach Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„56a. 393 R 2158: Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. Nr. L 194 vom 3. 8. 1993, S. 5)“
4. Nach Nummer 59 (Entscheidung - 83/573/EWG des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„59a. 392 D 0143: Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1992, S. 17)“
I. KAPITEL VI. ZIVILLUFTFAHRT
1. Unter Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89) wird die Anpassung durch folgendes ersetzt:
„ , geändert durch:
- 393 R 3089: Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der Artikel 11 bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten (Anm.: richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Ferner tritt in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in Artikel 17 auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.
2. Nach Nummer 64 (Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates, werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„64a. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
b) Das Verzeichnis in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda
Island: Keflavik
Norwegen: Flughafensystem Oslo
Österreich: Wien
Schweden: Flughafensystem Stockholm
c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie
folgt ergänzt:
„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen
Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“
64b. 393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
b) Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
c) In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
3. Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„65. 392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.“
4. Nach Nummer 66 (Richtlinie 80/1266/EWG des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„66a. 391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
66b. 392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
b) In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
66c. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
Ilmailulaitos/Luftfartsverket
P.O. Box 50
FIN-01531 Vantaa
Österreich
AUSTRO CONTROL GesmbH.,
Schnirchgasse 11,
A-1030 Wien
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
Eigentümern vorgenommen werden.
Norwegen
Luftfartsverket
P.O. Box 8124 Dep.
N-0032 Oslo
Oslo Hovedflyplass A/S
P.O. Box 2654 St. Hanshaugen
N-0131 Oslo
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
Eigentümern vorgenommen werden.
Schweden
Luftfartsverket
S-601 79 Norrköping“
b) Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.“
5. Nach Nummer 68 (Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„68a. 391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)“
J. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 75 (Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970) werden folgende neue Nummern eingefügt:
„76. 391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
77. 392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)“
K. Die folgenden vier Anlagen werden zu den Anlagen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens:
ANLAGE 1
DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN
DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE Anhang XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26a, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE g)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 2
DOKUMENTE IN DEN ANHANGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE j)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG II
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG IV
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 3
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE c)
ANHANG Ia
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG IV
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG V
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 4
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSEN (Anm.: richtig: ANGEPASSTEN) FASSUNG
SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33a, ANPASSUNG UNTER
BUCHSTABE e)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG II
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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