GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR AUTHENTIFIZIERUNG DES WORTLAUTS DER IN DEN ANHÄNGEN ZU DEM
BESCHLUSS Nr. 7/94 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES GENANNTEN
EG-RECHTSAKTE
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß spätestens bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 über die Authentifizierung des Wortlauts der in den Anhängen zu diesem Beschluß genannten EG-Rechtsakte in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache beschließt.
ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN IM VETERINÄRBEREICH
Die Vertragsparteien
erkennen an, daß Nummer 9 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens Schutzmaßnahmen vorsieht, die die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können,
erkennen an, daß die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens auch dann dem Umstand Rechnung tragen, daß ihnen keine Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der Bekämpfung möglicherweise auftretender Tierseuchen zur Verfügung stehen, wenn sie Schutzmaßnahmen einführen, um ein Übergreifen von Tierseuchen auf ihr Gebiet zu verhindern,
vereinbaren, daß solche Maßnahmen sowohl zeitlich als auch geographisch begrenzt bleiben,
stellen fest, daß sich die jeweiligen EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, in Fällen klassischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit je nach Seuchengebiet spezifische Schutzmaßnahmen durchzuführen und solche Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem letzten Auftreten der Seuche aufrechtzuerhalten,
stellen fest, daß die Europäische Union aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b der vorgenannten Nummer 9 Konsultationen beantragen kann.
DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR INFEKTIÖSEN LACHSANÄMIE
Norwegen akzeptiert die Einbeziehung der Richtlinie des Rates 93/54/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in das Abkommen, wünscht jedoch seine feste Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß es bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur Epidemiologie der infektiösen Lachsanämie und angesichts der nachweislichen Wirksamkeit der veterinärmedizinischen Bekämpfungsmaßnahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist, die infektiöse Lachsanämie als schwere exotische Tierseuche einzustufen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN
EINEM DRITTLAND ERTEILTEN, EINE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSENDEN
DIPLOMS ODER PRÜFUNGSZEUGNISSES SIND
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dortigen begrenzten Möglichkeiten einer Berufsausbildung und aufgrund einer langen Tradition, wonach Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen Behörden der Republik Island anerkanntes Diplom oder Prüfungszeugnis besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DES BAUGEWERBES IN ABHÄNGIGER
BESCHÄFTIGUNG IN DER REPUBLIK ISLAND
Mit der Feststellung, daß
die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung gemäß ihrem Artikel 2 nicht für Tätigkeiten gilt, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind;
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates ferner die in Anhang B aufgeführten Richtlinien für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten;
die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) zu den in den Anhängen A und B aufgeführten Richtlinien gehört;
daher für die Ausübung von Tätigkeiten des Baugewerbes durch Selbständige oder abhängig Beschäftigte die Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung und nicht die Richtlinie 92/51/EWG maßgebend ist;
in dem Bestreben jedoch, aufmerksam zu machen auf die außergewöhnlichen geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und die Anforderungen, die daher an die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse der Handwerker gestellt werden, insbesondere bezüglich der Wahl der Baustoffe und der Schutzmaßnahmen wegen der Wechselbeziehungen zwischen Erdbeben, heftigem Regen und plötzlichen Temperaturwechseln;
in der Erkenntnis, daß nach der Regel der Inländerbehandlung die Migranten aus den anderen EFTA-Staaten oder aus den EG-Mitgliedstaaten die isländischen Bauvorschriften einhalten müssen und daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften zu berufsdisziplinarischen Maßnahmen und/oder zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, ihre Staatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung als abhängig Beschäftigte Tätigkeiten des Baugewerbes in Island aufnehmen und ausüben wollen, davon zu unterrichten, daß eine Fachausbildung ratsam ist, um sich mit den verlangten besonderen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen für den Umgang mit den geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und den dort geltenden Bauvorschriften vertraut zu machen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 12a DES ANHANGS IX DES EWR-ABKOMMENS)
Bei der Vereinbarung der in der Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 92/96/EWG des Rates (neue Nummer 12a des Anhangs IX des EWR-Abkommens) genannten Übergangszeit besteht Einvernehmen darüber, daß die bestehenden schwedischen Rechtsvorschriften über die von Wohnungsbaufinanzierungseinrichtungen ausgegebenen hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen einen Inhaberschutz vorsehen, der dem des Artikels 22 Absatz 4 der obengenannten Richtlinie entspricht, und daß sie daher während der Übergangszeit in Kraft bleiben.
In diesem Zusammenhang hat Schweden erklärt, daß es das Ziel der schwedischen Regierung ist, das außerordentliche System für die Unterstützung der Finanzwirtschaft so bald wie möglich abzubauen. Das System steht zur Verfügung, solange es benötigt wird, und wird erst aufgegeben, wenn dies ohne Gefährdung der Gläubigerrechte geschehen kann.
Die schwedische Regierung und die Gemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Risiken, die zur Zeit 20 vH übersteigen, bis spätestens 1. Juli 1996, möglichst aber vor dem 31. Dezember 1995, auf höchstens 20 vH zu senken sind.
DER BETROFFENEN EFTA-STAATEN
ZUR RICHTLINIE 93/89/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 18a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates stellt einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Funktionierens eines integrierten Marktes für die Beförderung von Waren im Straßengüterverkehr dar. Die betroffenen EFTA-Staaten wollen daher die Richtlinie 93/89/EWG des Rates in der den Zwecken des EWR-Abkommens angepaßten Fassung anwenden. Dies gilt unbeschadet ihrer Auffassung, daß die Steuerharmonisierung als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bleibt.
Diese Erklärung läßt Artikel 118 des EWR-Abkommens unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 3118/93 DES RATES (NEUE NUMMER 26c DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung über die Verteilung und die Anzahl von Lizenzen für die EFTA-Staaten im Bereich der Kabotage im Straßenverkehr in keiner Weise mögliche entsprechende Erörterungen oder Vereinbarungen in anderen Zusammenhängen präjudiziert.
(NEUE NUMMER 53a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Bei der Nichtanwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates im Rahmen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß sich die Worte „zu dem betreffenden Zeitpunkt“ in diesem Absatz auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Datum „1. Januar 1993“ beziehen.
Die Gemeinschaft nimmt die Erklärung der norwegischen Regierung zur Kenntnis, daß sie nicht die Absicht hat, ihr nationales Gesetz über das Norwegische Internationale Schiffsregister vor dem 1. Januar 1997 zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt die Gemeinschaft das besondere Interesse Norwegens an den Arbeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktzugangs für Schiffe an, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um im Flaggenstaat zur Kabotage zugelassen zu werden. Norwegen wird an diesen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Abkommens beteiligt werden.
(NEUE NUMMER 59a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die schwedischen Küstengewässer werden von Decca-Navigationsketten bedeckt, die noch einige Zeit über das Jahr 2000 hinaus betrieben werden könnten. Für den Teil des schwedischen Seeverkehrs, der vom Decca-System gedeckt wird, wird kein weiteres System benötigt. Schweden nimmt die Entscheidung 92/143/EWG des Rates zur Kenntnis, wird aber weder das Loran-C-System einführen noch dessen anderweitige Förderung finanziell unterstützen.
ZU BESTIMMTEN RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT
Die Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92 und Nr. 1945/93 des Rates schließt nicht aus, daß Finnland, Island, Norwegen und Schweden die einschlägigen alten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwenden, soweit diese für die Betreffenden günstiger sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTAND AUF DEM GEBIET DER GEOGRAPHISCHEN
ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE UND
LEBENSMITTEL SOWIE DER BESCHEINIGUNG IHRER BESONDEREN MERKMALE
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates haben den Aspekten Rechnung getragen, die bei der Einführung des Gemeinschaftssystems der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie des Gemeinschaftssystems der Bescheinigung ihrer besonderen Merkmale für Drittländer von Interesse sind, indem sie bei den Einspruchsverfahren und den Schutzmöglichkeiten Garantien vorsehen. Diese Garantien sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates folgende:
- Artikel 7 Absatz 3 gibt jeder Person, die durch den Antrag auf Eintragung in der Gemeinschaft in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist, die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen Antrag einzulegen. Wenn der Einspruch darauf gestützt wird, daß ein gleichlautend bezeichnetes Erzeugnis besteht, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung rechtmäßig in Verkehr befindet, ist nach Auffassung der Kommission der Gemeinschaftseinführer - im Falle eingeführter Erzeugnisse - in gleichem Maße als in seinem berechtigten Interesse betroffen anzusehen wie die Hersteller von Gemeinschaftserzeugnissen. Was die Marken betrifft, ist dieser Artikel so auszulegen, daß er jedem Inhaber einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke erlaubt, Einspruch gegen die Eintragung einzulegen.
- Hinsichtlich des Schutzes der Bezeichnungen von Drittländern in der Gemeinschaft enthält Artikel 12 Absatz 2 Bestimmungen für die Regelung der Fälle, in denen eine geschützte Bezeichnung der Gemeinschaft mit einer geschützten Bezeichnung eines Drittlands gleichlautend ist.
2. Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten werden die Lage bezüglich der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 des Rates erneut prüfen, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates genannten Bezeichnungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 letzterer Verordnung eingetragen sind.
KOMMISSION)
Österreich akzeptiert den SML-Wert von 12 mg/kg für 1,4-Dichlorbenzol, wie in Abschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 93/9/EWG festgelegt, nimmt für sich aber die Möglichkeit in Anspruch, diesen Zulässigkeitswert jederzeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Ergebnissen oder Überlegungen zu überprüfen. Österreich vertritt die Ansicht, daß bei einer solchen Überprüfung einschlägige künftige Forschungsergebnisse zu berücksichtigen sowie ein gründlicher Vergleich und eine kritische Bewertung der verschiedenen Methoden der Probenahme, Analyse, Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen sind, um sicherzustellen, daß nur die präzisesten und verläßlichsten Testmethoden zur Anwendung kommen.
DER REGIERUNG ÖSTERREICHS
ZUR VERWENDUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN (GVO) BEI DER
HERSTELLUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL
(VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES)
Die österreichischen Behörden nehmen zur Kenntnis, daß GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zur Zeit nicht im Verzeichnis der Bestandteile aufgeführt sind, die bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung zugelassen sind.
Falls künftig Maßnahmen beschlossen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 die Einbeziehung von GVO einschließen, wird sich Österreich in Anwendung der Verfahren des Abkommens entschieden dagegen aussprechen, daß Waren, die GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder daraus bestehen oder die unter Verwendung solcher GVO erzeugt wurden, das Etikett „ökologisch erzeugt“ oder eine ähnlich lautende Kennzeichnung erhalten.
ZUM SCHIFFBAU
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Siebte Schiffbau-Richtlinie (90/684/EWG) durch die Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 bis Ende 1994 verlängert wurde. Gleichzeitig bleiben die „Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau“ und die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau“, die beide der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind, bis Ende 1994 in Kraft. Sollte die Siebte Schiffbau-Richtlinie über 1994 hinaus verlängert oder durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, wird die geltende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES WEITEREN RELEVANTEN INTERIM-BESITZSTANDS
DER GEMEINSCHAFT IN DAS ABKOMMEN
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine Reihe von Rechtsakten, die vor dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und für den EWR relevant sind, nicht in die gegenwärtige Liste des Interim-Besitzstands der Gemeinschaft aufgenommen worden sind.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Rechtsakte vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß geprüft werden, um sie so bald wie möglich in das Abkommen einzubeziehen.
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.
A. HAUPTTEIL
Rückverweise
Keine Verweise gefunden