EWR-Abkommen – Protokoll 31
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Forschung und technologische Entwicklung
(1) a) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 – 1994) 1 ) durch Beteiligung an den spezifischen Programmen dieses Rahmenprogramms.
b) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
c) Nach Maßgabe des Buchstaben b ist die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in allen EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung des genannten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme unterstützen, gewährleistet.
d) Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der EFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) und sonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG-Kommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Im Falle Islands gilt Absatz 1 jedoch erst ab dem 1. Januar 1994.
(3) Nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt eine Evaluierung und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990 – 1994) entsprechend dem Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
(4) Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammenarbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987 – 1991) 2 ) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.
_________________
1 ) 390 D 0221: Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28).
2 ) 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 (ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1).
Artikel 2
Art. 2 Informationsdienste
Mit Inkrafttreten des Abkommens legt der Gemeinsame EWR-Ausschuß die Bedingungen für eine Teilnahme der EFTA-Staaten an den Programmen fest, die aufgrund beziehungsweise im Rahmen der nachstehend genannten Entscheidungen des EG-Rates auf dem Gebiet der Informationsdienste aufgestellt wurden:
– 388 D 0524: Entscheidung 88/524/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 über die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung eines Marktes für Informationsdienste (ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 39);
– 389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation und Technologietransfer (1989 – 1993) (Programm SPRINT) (ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 12).
Artikel 3
Art. 3 Umwelt
(1) Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:
– Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;
– Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;
– wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
– Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
– wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.
(2) Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsaufnahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens geregelt wurde.
(3) Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
Artikel 4
Art. 4 Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm „Jugend für Europa“.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftsprogramme erfolgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten Verfahren.
(3) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmen.
(4) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Programme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, gewährleistet.
(5) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft; dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebenenfalls Kontakte und Zusammenkünfte von Sachverständigen, Seminare und Konferenzen. Über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeignet erscheinen.
(6) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) 1 ) fallen.
________________
1 ) 375 R 0337: Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 99);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal (ABl. Nr. L 302, 15. 11. 1985, S. 170).
Artikel 5
Art. 5 Sozialpolitik
(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkontakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare und Konferenzen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3);
– 391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991 – 1995) (ABl. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);
– 390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen (ABl. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 4);
– 386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (ABl. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43);
– 389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (ABl. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 10).
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer Menschen 1 ).
Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.
Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.
(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 2 ) fallen.
______________
1 ) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 29).
2 ) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 111);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 86, S. 170).
Artikel 6
Art. 6 Verbraucherschutz
(1) Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbraucher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 389 Y 1122 (01): Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1);
– 590 DC 0098: Dreijähriger verbraucherpolitischer Aktionsplan für die EWG (1990 – 1992);
– 388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November 1988 über die Verbesserung der Verbraucherbeteiligung bei der Normung (ABl. Nr. C 293 vom 17. 11. 1988, S. 1).
Artikel 7
Art. 7 Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:
– Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;
– Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);
– 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).
– 389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1);
– 390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55);
– 391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Handwerksbetriebe (ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 3);
– 391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32).
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung des Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung 1 ) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-Staaten fest.
_______________
1 ) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).
Artikel 8
Art. 8 Fremdenverkehr
Im Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenverkehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien beitragen könnte.
Artikel 9
Art. 9 Audiovisueller Sektor
Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 – 1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt geregelt wurde.
Artikel 10
Art. 10 Katastrophenschutz
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. Nr. C 44 vom 13. 2. 1989, S. 3) eingeleitet werden.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebieten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (ABl. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31) angewandt und die Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer eingeführt wird.