Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 – 1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt geregelt wurde.
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