(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkontakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare und Konferenzen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3);
– 391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991 – 1995) (ABl. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);
– 390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen (ABl. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 4);
– 386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (ABl. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43);
– 389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (ABl. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 10).
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer Menschen 1 ).
Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.
Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.
(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 2 ) fallen.
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1 ) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 29).
2 ) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 111);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 86, S. 170).
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