(1) Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:
– Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;
– Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;
– wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
– Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
– wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.
(2) Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsaufnahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens geregelt wurde.
(3) Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise