Im Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenverkehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien beitragen könnte.
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