(1) Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbraucher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 389 Y 1122 (01): Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1);
– 590 DC 0098: Dreijähriger verbraucherpolitischer Aktionsplan für die EWG (1990 – 1992);
– 388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November 1988 über die Verbesserung der Verbraucherbeteiligung bei der Normung (ABl. Nr. C 293 vom 17. 11. 1988, S. 1).
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