Mit Inkrafttreten des Abkommens legt der Gemeinsame EWR-Ausschuß die Bedingungen für eine Teilnahme der EFTA-Staaten an den Programmen fest, die aufgrund beziehungsweise im Rahmen der nachstehend genannten Entscheidungen des EG-Rates auf dem Gebiet der Informationsdienste aufgestellt wurden:
– 388 D 0524: Entscheidung 88/524/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 über die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung eines Marktes für Informationsdienste (ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 39);
– 389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation und Technologietransfer (1989 – 1993) (Programm SPRINT) (ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 12).
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