(1) Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:
– Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;
– Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
– 388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);
– 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).
– 389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1);
– 390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55);
– 391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Handwerksbetriebe (ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 3);
– 391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32).
(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung des Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung 1 ) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-Staaten fest.
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1 ) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33).
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