(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm „Jugend für Europa“.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftsprogramme erfolgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten Verfahren.
(3) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmen.
(4) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Programme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, gewährleistet.
(5) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft; dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebenenfalls Kontakte und Zusammenkünfte von Sachverständigen, Seminare und Konferenzen. Über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeignet erscheinen.
(6) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) 1 ) fallen.
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1 ) 375 R 0337: Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 99);
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal (ABl. Nr. L 302, 15. 11. 1985, S. 170).
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