Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Definitionen
Art. 2Förderung von Investitionen
Art. 3Schutz von Investitionen
Art. 4Entschädigung
Art. 5Überweisungen
Art. 6Eintrittsrecht
Art. 7Andere Verpflichtungen
Art. 8Besondere Vereinbarung
Art. 9Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Art. 10Streitigkeiten über die Auslegung zwischen den Vertragsparteien
Art. 11Anwendung dieses Abkommens
Art. 12Inkrafttreten und Dauer
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) Bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“
a) in bezug auf Malaysia jede Person, die ein Staatsbürger Malaysias gemäß seiner Verfassung ist;
b) in bezug auf die Republik Österreich jede natürliche Person, die gemäß den Gesetzen der Republik Österreich ein Staatsbürger der Republik Österreich ist.
(2) Bedeutet der Begriff „Gesellschaft“
a) jede juristische Person, Teilhaberschaft oder andere Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Vertragspartei hat;
b) jede juristische Person, Teilhaberschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, an der die oben beschriebenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften ein überwiegendes Interesse haben.
(3) Umfaßt der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; und
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, die Gewinnung und den Abbau von Bodenschätzen;
vorausgesetzt, daß solche zu investierende Vermögenswerte:
i) in Malaysia in ein Projekt investiert werden, welches von dem zuständigen Ministerium in Malaysia als ein „genehmigtes Projekt“ im Einklang mit der Gesetzgebung und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis klassifiziert wurde;
ii) in der Republik Österreich unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Regelungen investiert werden.
Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Investition unberührt, vorausgesetzt, daß eine derartige Änderung nicht der allfälligen Bewilligung widerspricht, die bezüglich der ursprünglich investierten Vermögenswerte erteilt wurde.
(4) Bedeutet der Ausdruck „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen oder Gebühren.
(5) Bedeutet der Begriff „frei verwendbare Währung“ gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds jede Währung, die allgemein für Zahlungen für internationale Transaktionen verwendet wird und die auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
ARTIKEL 2
Art. 2 Förderung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Erteilung der notwendigen Genehmigungen kommerzieller und administrativer Art im Zusammenhang mit solchen Investitionen sowie mit der Durchführung von Lizenzverträgen und Technischer Hilfe sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Beratern und sonstigem qualifizierten Personal.
ARTIKEL 3
Art. 3 Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei sichert auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vollen Schutz zu und ergreift keine ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen betreffend die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch, die Benützung, die Ausweitung, den Verkauf oder die Liquidierung einer solchen Investition.
(2) Alle Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig behandelt. Diese Behandlung ist nicht ungünstiger als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugestanden wird und darf in keinem Fall ungünstiger sein als die Behandlung, die vom internationalen Recht anerkannt wird.
(3) Die Bestimmung dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht ungünstiger sein darf als diejenige, die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines dritten Staates zuerkannt wird, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus:
a) einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer regionalen wirtschaftlichen Organisation, in der eine der beiden Vertragsparteien Mitglied ist oder werden kann;
b) einem internationalen Abkommen oder einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich zur Gänze oder hauptsächlich auf Besteuerung beziehen;
c) der Mitgliedschaft in der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) in bezug auf Malaysia;
d) Vereinbarungen betreffend „traffic in frontier areas“ oder „Kleiner Grenzverkehr“.
ARTIKEL 4
Art. 4 Entschädigung
(1) Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen prompte, angemessene und tatsächlich verwertbare Entschädigung verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Eine solche Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entweder an dem Tage entsprechen, der dem Tag vorausging, an welchem die Maßnahme getroffen wurde oder der dem Tag vorausging, an welchem die bevorstehende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Enteignungsmaßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Verfahren in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in welchem die Investition enteignet worden ist, zu treffen.
(2) Wenn ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft einer der Vertragsparteien ein überwiegendes Interesse an einer juristischen Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit in einem dritten Land hat, so findet Absatz 1 dieses Artikels auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei Anwendung, wenn die andere Vertragspartei Investitionen der juristischen Person, Organisation oder Vereinigung in dem dritten Land enteignet. Die Bestimmungen betreffend die Entschädigung finden jedoch nur Anwendung, wenn die juristische Person, Organisation oder Vereinigung des dritten Landes oder das dritte Land selbst kein Recht hat, eine solche Entschädigung zu fordern, oder wenn das dritte Land auf ein solches Recht verzichtet hat.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist und an welcher Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt wird.
(4) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erleiden, werden von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich der Rückstellung, Wiedergutmachung, Entschädigung oder anderen Regelung keine ungünstigere Behandlung erfahren als diejenige, welche die letztere Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines dritten Staates zugesteht.
(5) a) Maßnahmen der Verstaatlichung, Enteignung oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung, werden nicht diskriminierend sein.
b) Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnte Behandlung wird nicht ungünstiger sein als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.
ARTIKEL 5
Art. 5 Überweisungen
(1) Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, gestattet, im Einklang mit ihren Gesetzen und Regelungen, ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei verwendbarer Währung von:
a) Zinsen und anderen anleihebezogenen Gebühren, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
b) Amortisierung und vertraglich vereinbarter Rückzahlung ausländischer Anleihen, für welche eine Genehmigung der Devisenbehörde erteilt worden ist;
c) Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
d) zusätzlichen Beträgen zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
e) Tantiemen und anderen Zahlungen auf Grund von Lizenzrechten sowie auf Grund von kommerzieller, administrativer oder technischer Hilfeleistung;
f) Liquidationserlösen im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung einer Investition, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei getätigt wurde;
g) Entschädigungen gemäß Artikel 4.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht ungünstiger sein als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines dritten Staates gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt; diese Wechselkurse und Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
ARTIKEL 6
Art. 6 Eintrittsrecht
(1) Räumt eine Vertragspartei oder eine öffentliche Institution der genannten Vertragspartei bezüglich einer Investition von Staatsangehörigen oder Gesellschaften in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Sicherstellung gegen nichtkommerzielle Risken ein und hat die erste Vertragspartei oder eine öffentliche Institution dieser Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften hieraus eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei die Rechte der ersten Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution dieser Vertragspartei nach dem Prinzip des Eintritts in die Rechte des Investors.
(2) Jede solche Zahlung seitens einer Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution der genannten Vertragspartei an ihre Staatsangehörigen oder Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens, berührt nicht das Recht der Staatsangehörigen oder Gesellschaften, ein Verfahren gemäß Artikel 9 dieses Abkommens beim Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten einzuleiten, noch berührt es das Recht der genannten Staatsangehörigen oder Gesellschaften, das Verfahren bis zur Beilegung der Streitigkeiten fortzusetzen.
ARTIKEL 7
Art. 7 Andere Verpflichtungen
Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
ARTIKEL 8
Art. 8 Besondere Vereinbarung
Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.
ARTIKEL 9
Art. 9 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten direkt aus einer Investition, so werden diese soweit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder auf Antrag der Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien zur Streitbeilegung oder zur schiedsgerichtlichen Beilegung dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Zu diesem Zweck stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, erhebt in keinem Stadium des Streitbeilegungs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs Einspruch dagegen, daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft, die die andere Streitpartei bilden, infolge einer Versicherungspolizze bezüglich einiger oder aller ihrer Verluste eine Entschädigung erhalten haben.
(4) Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
ARTIKEL 10
Art. 10 Streitigkeiten über die Auslegung zwischen den Vertragsparteien
(1) Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird soweit wie möglich auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, wird sie über Antrag einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Das Schiedsgericht (im folgenden „das Gericht“ genannt) besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen je einer von jeder der beiden Vertragsparteien und der dritte, der der Vorsitzende des Gerichtes sein soll, durch die Vertragsparteien einvernehmlich ernannt wird.
(3) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schiedsantrages einen Schiedsrichter, und innerhalb von zwei Monaten nach Benennung der beiden Schiedsrichter ernennen die Vertragsparteien den dritten Schiedsrichter.
(4) Ist das Gericht nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schiedsantrages gebildet, kann jede Vertragspartei mangels anderer Übereinstimmung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, den oder die Schiedsrichter, die noch nicht ernannt worden sind, zu ernennen. Ist der Präsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er nicht in der Lage, dieser Einladung zu folgen, so kann der Vizepräsident eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er nicht in der Lage, die Ernennung vorzunehmen, so kann dasjenige dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, eingeladen werden, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Gericht bestimmt seine eigenen Verfahrensregeln.
(6) Die Entscheidung des Gerichtes ist endgültig und die Vertragsparteien erachten die Entscheidung als endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Ernennung ihres eigenen Schiedsrichters und aus seiner Teilnahme am Schiedsverfahren erwachsen; die Kosten, die aus der Ernennung des Vorsitzenden erwachsen und die übrigen Kosten, werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung beschließen, daß einer der beiden Streitteile einen höheren Kostenanteil zu tragen hat, und dieser Beschluß ist für beide Parteien bindend.
ARTIKEL 11
Art. 11 Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Bestimmungen oder Regelungen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden.
ARTIKEL 12
Art. 12 Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Es bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.
(3) Teilt keine der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege spätestens vor Ablauf von sechs Monaten vor dem Ende der besagten zehn Jahre mit, daß sie das Abkommen als ausgelaufen betrachtet, so wird das Abkommen automatisch für weitere Perioden von zehn Jahren erneuert. Jede Vertragspartei kann, unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Frist, dieses Abkommen bezüglich jeder Zehnjahresperiode nach der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Zehnjahresperiode beenden.
(4) Investitionen, die während der Geltungsdauer dieses Abkommens vorgenommen worden sind, genießen den Schutz für eine weitere Periode von zehn Jahren.
ZU DIESEM ZWECKE haben die von ihrer jeweiligen Regierung hiezu gehörig bevollmächtigten unterzeichneten Vertreter das gegenständliche Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. April 1985, in sechs Originalausfertigungen, je zwei in Bahasa Malaysia, in deutscher und in englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.