Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) Bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“
a) in bezug auf Malaysia jede Person, die ein Staatsbürger Malaysias gemäß seiner Verfassung ist;
b) in bezug auf die Republik Österreich jede natürliche Person, die gemäß den Gesetzen der Republik Österreich ein Staatsbürger der Republik Österreich ist.
(2) Bedeutet der Begriff „Gesellschaft“
a) jede juristische Person, Teilhaberschaft oder andere Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Vertragspartei hat;
b) jede juristische Person, Teilhaberschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, an der die oben beschriebenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften ein überwiegendes Interesse haben.
(3) Umfaßt der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; und
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, die Gewinnung und den Abbau von Bodenschätzen;
vorausgesetzt, daß solche zu investierende Vermögenswerte:
i) in Malaysia in ein Projekt investiert werden, welches von dem zuständigen Ministerium in Malaysia als ein „genehmigtes Projekt“ im Einklang mit der Gesetzgebung und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis klassifiziert wurde;
ii) in der Republik Österreich unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Regelungen investiert werden.
Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Investition unberührt, vorausgesetzt, daß eine derartige Änderung nicht der allfälligen Bewilligung widerspricht, die bezüglich der ursprünglich investierten Vermögenswerte erteilt wurde.
(4) Bedeutet der Ausdruck „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen oder Gebühren.
(5) Bedeutet der Begriff „frei verwendbare Währung“ gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds jede Währung, die allgemein für Zahlungen für internationale Transaktionen verwendet wird und die auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
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