(1) Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen prompte, angemessene und tatsächlich verwertbare Entschädigung verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Eine solche Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entweder an dem Tage entsprechen, der dem Tag vorausging, an welchem die Maßnahme getroffen wurde oder der dem Tag vorausging, an welchem die bevorstehende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Enteignungsmaßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Verfahren in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in welchem die Investition enteignet worden ist, zu treffen.
(2) Wenn ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft einer der Vertragsparteien ein überwiegendes Interesse an einer juristischen Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit in einem dritten Land hat, so findet Absatz 1 dieses Artikels auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei Anwendung, wenn die andere Vertragspartei Investitionen der juristischen Person, Organisation oder Vereinigung in dem dritten Land enteignet. Die Bestimmungen betreffend die Entschädigung finden jedoch nur Anwendung, wenn die juristische Person, Organisation oder Vereinigung des dritten Landes oder das dritte Land selbst kein Recht hat, eine solche Entschädigung zu fordern, oder wenn das dritte Land auf ein solches Recht verzichtet hat.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist und an welcher Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt wird.
(4) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erleiden, werden von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich der Rückstellung, Wiedergutmachung, Entschädigung oder anderen Regelung keine ungünstigere Behandlung erfahren als diejenige, welche die letztere Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines dritten Staates zugesteht.
(5) a) Maßnahmen der Verstaatlichung, Enteignung oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung, werden nicht diskriminierend sein.
b) Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnte Behandlung wird nicht ungünstiger sein als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.
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