(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Erteilung der notwendigen Genehmigungen kommerzieller und administrativer Art im Zusammenhang mit solchen Investitionen sowie mit der Durchführung von Lizenzverträgen und Technischer Hilfe sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Beratern und sonstigem qualifizierten Personal.
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