(1) Jede Vertragspartei sichert auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vollen Schutz zu und ergreift keine ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen betreffend die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch, die Benützung, die Ausweitung, den Verkauf oder die Liquidierung einer solchen Investition.
(2) Alle Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig behandelt. Diese Behandlung ist nicht ungünstiger als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugestanden wird und darf in keinem Fall ungünstiger sein als die Behandlung, die vom internationalen Recht anerkannt wird.
(3) Die Bestimmung dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht ungünstiger sein darf als diejenige, die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines dritten Staates zuerkannt wird, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus:
a) einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer regionalen wirtschaftlichen Organisation, in der eine der beiden Vertragsparteien Mitglied ist oder werden kann;
b) einem internationalen Abkommen oder einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich zur Gänze oder hauptsächlich auf Besteuerung beziehen;
c) der Mitgliedschaft in der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) in bezug auf Malaysia;
d) Vereinbarungen betreffend „traffic in frontier areas“ oder „Kleiner Grenzverkehr“.
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