(1) Entstehen zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten direkt aus einer Investition, so werden diese soweit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder auf Antrag der Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien zur Streitbeilegung oder zur schiedsgerichtlichen Beilegung dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Zu diesem Zweck stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, erhebt in keinem Stadium des Streitbeilegungs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs Einspruch dagegen, daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft, die die andere Streitpartei bilden, infolge einer Versicherungspolizze bezüglich einiger oder aller ihrer Verluste eine Entschädigung erhalten haben.
(4) Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
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