(1) Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, gestattet, im Einklang mit ihren Gesetzen und Regelungen, ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei verwendbarer Währung von:
a) Zinsen und anderen anleihebezogenen Gebühren, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
b) Amortisierung und vertraglich vereinbarter Rückzahlung ausländischer Anleihen, für welche eine Genehmigung der Devisenbehörde erteilt worden ist;
c) Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
d) zusätzlichen Beträgen zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
e) Tantiemen und anderen Zahlungen auf Grund von Lizenzrechten sowie auf Grund von kommerzieller, administrativer oder technischer Hilfeleistung;
f) Liquidationserlösen im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung einer Investition, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei getätigt wurde;
g) Entschädigungen gemäß Artikel 4.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht ungünstiger sein als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines dritten Staates gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt; diese Wechselkurse und Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
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