Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
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