BundesrechtInternationale VerträgeHandels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

In Kraft seit 18. Februar 1928
Up-to-date

Art. 1

Artikel I . (1) Die Angehörigen, Boote, Schiffe und Waren, Natur- sowie Gewerbeerzeugnisse jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen die Rechte, Begünstigungen, Immunitäten oder Vorteile irgendwelcher Art, die der meistbegünstigten Nation gewährt worden sind, genießen.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Artikels soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten jedes der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf die Angehörigen jedes anderen Staates Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Art. 2

Artikel II . (1) Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles sich dauernd niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden, was die Ausübung von Handel und Verkehr betrifft, dieselbe Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.

(2) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden, gemäß den in Geltung stehenden Gesetzen, freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Behörden des anderen Teiles haben, um dort ihre Rechte geltend zu machen; sie werden in dieser Beziehung die gleichen Rechte und Vorteile wie die Einheimischen genießen und können wie diese sich in jeder Rechtssache der Hilfe von Advokaten oder Vertretern bedienen.

(3) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften und wirtschaftlichen Vereinigungen, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und daselbst in Gemäßheit der betreffenden Gesetze errichtet sind, können unter Beobachtung der Gesetze des anderen Teiles dort alle ihre Rechte geltend machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte auftreten.

(4) Die Zulassung der oberwähnten Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinigungen zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bleibt den Gesetzen und Vorschriften vorbehalten, die auf diesem Gebiete gelten oder in Hinkunft gelten werden; die genannten Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinigungen werden auf dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte und dieselbe Behandlung genießen, die den gleichen Gesellschaften irgendeines andern Landes gewährt worden sind oder in Hinkunft gewährt werden könnten.

(5) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile, einschließlich der kommerziellen Gesellschaften, der Gesellschaften auf Teilhaberschaft und anderer ähnlicher Vereinigungen, werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe auf dem Gebiete des anderen Teiles nicht andere, noch höhere Steuern, Abgaben oder Gebühren zu entrichten haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.

(6) Wenn finnländische Staatsangehörige, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz haben, oder finnländische Gesellschaften, Genossenschaften oder wirtschaftliche Vereinigungen sich mit der Ausfuhr von Finnland nach Österreich befassen, werden sie für den Gewinn aus diesen Ausfuhrgeschäften in Österreich insolange nicht besteuert werden, als sie dort keine Betriebsstätte haben. Diese Behandlung wird auf die Ausfuhr nach Finnland Anwendung finden, die von österreichischen Staatsangehörigen, Gesellschaften, Genossenschaften und wirtschaftlichen Vereinigungen getätigt wird.

(7) Wenn Angehörige, Gesellschaften, Genossenschaften oder wirtschaftliche Vereinigungen eines der vertragschließenden Teile Betriebsstätten auf dem Gebiete des anderen Teiles unterhalten, werden sie dort Abgaben und Steuern nur nach Maßgabe der mit diesen Betriebsstätten verbundenen Tätigkeit unterliegen.

Art. 3

Artikel III . Innere Abgaben und Gebühren, die auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile, für wessen Rechnung immer, eingehoben werden und die Herstellung, Fabrikation oder den Verbrauch einer Ware belasten oder in Hinkunft belasten werden, werden unter keinem Vorwande die Erzeugnisse des anderen Teiles stärker oder in lästigerer Weise als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder, wenn solche Waren nicht in Betracht kommen, als jene der meistbegünstigten Nation treffen.

Art. 4

Artikel IV . (1) Von den Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnissen des einen der vertragschließenden Teile werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles nicht andere, noch höhere Zölle, Gebühren und Abgaben eingehoben werden als jene, die für die gleichen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen Staates eingehoben werden.

(2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete der vertragschließenden Teile werden, entsprechend den besonderen Vorschriften des Einfuhrlandes, auch jene Gegenstände angesehen werden, die dort aus im Vormerkverfahren zollfrei aus dem Ausland eingeführten Rohstoffe hergestellt und einer Verarbeitung unterzogen wurden.

(3) Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles werden nicht andere oder höhere Ausfuhrzölle oder Gebühren irgendwelcher Art als bei der Ausfuhr derselben Waren nach irgendeinem anderen Land eingehoben werden.

(4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies im Verkehr mit dem andern, bei der Ein- und Ausfuhr, nicht eine andere oder weniger günstige Behandlung als jene anzuwenden, die gegenüber einem dritten Staate angewendet wird. Diese Verpflichtung umfaßt namentlich die Anwendung der Zollvorschriften, das Zollverfahren, die Prüfung und Untersuchung der eingeführten Waren, die Zahlung der Zölle und Abgaben sowie die Klassifikation und Auslegung der Zolltarife.

Art. 5

Artikel V . Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.

Nummer des finnländischen Tarifes Warenbezeichnung Prozentsatz der Ermäßigung
481 Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen und Portemonnaies sowie Taschen mit oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien. Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg 75 v. H.
945 Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß solcher aus Gold, Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe, Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu anderen Nummern gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken, Uhrhälter sowie andere für den persönlichen Gebrauch bestimmte Schmuckgegenstände 80 v. H.

Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:

Nummer des österreichischen Tarifes Warenbezeichnung Zölle in Kronen pro 100 kg
aus 298 b/1 Sperrholz, sofern dessen beide äußeren Platten aus Birkenholz und die inneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Espenholz bestehen 10,–
aus 302 Anm. 1 Zwirnspulen 4,–
aus 510 a Kasein frei
aus 548 a/2 Skier 50,–
Diskusse und Speere 35,–

Art. 6

Artikel VI . Um für den gegenseitigen Verkehr die Vorteile der Behandlung gemäß dem gegenwärtigen Abkommen sicherzustellen und um gleichzeitig jeden denkbaren Mißbrauch auszuschließen, kann jeder der vertragschließenden Teile verlangen, daß die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse des anderen Teiles bei ihrer Einfuhr von einem Ursprungszeugnisse begleitet werden, das feststellt, daß die genannten Waren Boden- oder Gewerbeerzeugnisse dieses Staates sind oder als solche mit Rücksicht auf die Verarbeitung, der sie dort unterzogen wurden, anzusehen sind. Die einvernehmlich von den vertragschließenden Teilen festgesetzten Ursprungszeugnisse werden, sei es von den Handelskammern, sei es von jedem Organ oder jeder Körperschaft, die das Bestimmungsland genehmigt hat, ausgestellt werden. Die vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Formalitäten aus Anlaß ihrer Ausstellung behindert wird.

Art. 7

Artikel VII . Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.

Art. 8

Artikel VIII . Nicht anzusehen sind als ein Verstoß gegen den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Grundsatz der Behandlung der meistbegünstigten Nation:

1. die Vorteile, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres der Grenzzonen und Bewohnern bestimmter benachbarter Gebietsteile zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden;

2. die Vorteile, die Finnland Estland zugestanden hat oder etwa zugestehen wird, solange diese Vorteile nicht auf einen dritten Staat ausgedehnt werden;

3. die Vorteile, die Finnland den Nachbarstaaten hinsichtlich der Schiffahrt in der Ostsee und ihren Buchten nördlich von 58 Grad nördlicher Breite zugestanden hat oder etwa zugestehen könnte;

4. die Vorteile, die Finnland Rußland bezüglich der Fischerei und der Jagd auf Robben in den finnländischen Gebieten des nördlichen Eismeeres zugestanden hat oder etwa zugestehen wird;

5. die Vorteile, die Finnland Frankreich bezüglich der Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zugestanden hat oder etwa zugestehen wird.

Art. 9

Artikel IX . Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, kein Verbot oder keine Beschränkung für ihre gegenseitige Ein- und Ausfuhr aufrechtzuerhalten, die nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr derselben Erzeugnisse im Verkehr mit jedem andern Staate, bei dem die gleichen Bedingungen zutreffen, angewendet werden.

Art. 10

Artikel X . (1) Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, berechtigt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Steuern und Gebühren entrichten, werden das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Reisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufstellen zu machen und Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art verwenden.

(2) Wenn einer der vertragschließenden Teile besondere Gebühren oder Steuern für die Ausübung der im vorstehenden Absatze erwähnten Tätigkeit einhebt, kann der andere Teil analoge Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Gegenseitigkeit herzustellen.

(3) Die Kaufleute und Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handlungsreisenden, die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehen sind, werden berechtigt sein, Muster, aber nicht Waren mit sich zu führen. Sie werden nicht das Recht haben, Geschäfte für andere Händler oder Gewerbetreibende als jene, die in ihren Karten angegeben sind, abzuschließen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen aufsuchen und Einkäufe machen.

(4) Die in beiden Ländern bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Die Legitimationskarten werden nach dem Muster ausgestellt werden, das der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Konvention über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten beigefügt ist.

(6) Was die Formalitäten irgendwelcher Art betrifft, denen die Kaufleute und Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen werden, sichern sich die beiden Teile gegenseitig eine Behandlung zu, die nicht ungünstiger als jene sein wird, welche irgendeinem anderen Staate zugestanden ist oder etwa zugestanden wird.

(7) Zöllen oder anderen ähnlichen Gebühren unterliegende Gegenstände, die von den Handlungsreisenden als Muster oder Modelle eingeführt werden, sollen von Zöllen und anderen Gebühren unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist. Außer den Kennzeichen, die im Ausfuhrlande amtlich angebracht werden, um die Muster oder Modelle zu identifizieren, werden die Zollbeamten des Einfuhrlandes das Recht haben, die Anbringung von ergänzenden Kennzeichen zu fordern, wenn ihnen dies in bestimmten Fällen notwendig erscheint.

(8) Die Wiederausfuhr der Muster oder Modelle muß entweder durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder durch irgendeinen anderen von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes genehmigten Vorgang sichergestellt werden.

Wenn festgestellt wird, daß die Muster und Modelle nicht vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt wurden, so verfällt der Zollbetrag zugunsten des Staatsschatzes.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Hausierer und andere Wanderhändler keine Anwendung.

Art. 11

Artikel XI . Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile zur Beförderung aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen in dem Gebiete des anderen Teiles, was die Preise und die Arten der Beförderung, die Bedingungen der Ablieferung, die öffentlichen Gebühren und Abgaben betrifft, nicht ungünstiger behandelt werden als die gleichen aus einem dritten Staate herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen in der gleichen Richtung und auf der gleichen Strecke befördert werden.

Art. 12

Artikel XII . (1) Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile, ihre Bemannung, Passagiere und Ladungen werden in den Häfen und Territorialgewässern des anderen Teiles in jeder Beziehung die der meistbegünstigten Nation zugestandene Behandlung genießen.

(2) Die Meßbriefe und anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der österreichischen Schiffe werden in Finnland gemäß den besonderen Vereinbarungen anerkannt werden, die Finnland mit den Staaten, in denen die oberwähnten Dokumente ausgestellt wurden, abgeschlossen hat.

Die Meßbriefe und die anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der finnländischen Schiffe werden in Österreich anerkannt werden.

Art. 13

Artikel XIII . (1) Die vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Vertreter in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen konsularische Vertreter irgendeines dritten Landes zugelassen sind.

(2) Nach Erlangung des Exequatur seitens der Regierung des Aufenthaltslandes werden die konsularischen Vertreter jedes der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen alle Begünstigungen und Befreiungen und die gleichen Befugnisse genießen, die den konsularischen Vertretern des gleichen Ranges eines dritten Staates zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden. Diese Begünstigungen, Befreiungen und Befugnisse werden jedoch den konsularischen Vertretern eines der beiden Staaten in dem anderen nicht in einem größeren Ausmaße gewährt werden, als sie den konsularischen Vertretern des gleichen Ranges des anderen Staates in dem ersteren gewährt werden.

Art. 14

Artikel XIV . (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.

(2) Es wird einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten und bis zur Kündigung durch einen der beiden Teile verbindlich bleiben. Im Falle der Kündigung wird das Abkommen nach einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, wo die Kündigung dem anderen Teile notifiziert wurde, außer Wirksamkeit treten.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

Unterzeichnungsprotokoll.

Anl. 1

Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Österreich und Finnland abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des gleichen Abkommens bilden sollen.

Zu Artikel II, Absatz 5 : Die vertragschließenden Teile erklären, daß sie dem Grundsatze der Vermeidung der Doppelbesteuerung vollkommen gewogen und der Ansicht sind, daß es im Hinblick auf den technischen Charakter und die Vielverzweigtheit dieser Materie vorzuziehen wäre, die Anwendung dieses Grundsatzes im Wege eines besonderen Übereinkommens herbeizuführen.

Zu Artikel V : Die vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß Österreich für Emmentalerkäse, auch ohne Rinde (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Ermäßigung gewähren wird, die für den gleichen Käse durch den Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 6. Jänner 1926 gewährt wurde.

Österreich verpflichtet sich, für Eidamerkäse (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Vertragssätze zu gewähren, die es für diesen Käse holländischer Herkunft zugestanden hat.

Österreich verpflichtet sich, auf die Käse (Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Vertragssätze anzuwenden, die es für Käse der gleichen Art, die aus irgendeinem anderen Lande stammen, zugestanden hat oder in Hinkunft zugestehen wird.

Die zwei vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß Österreich für Kondensmilch (Nr. 107 a des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die durch den Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 6. Jänner 1926 eingeräumte Ermäßigung gewähren wird.

Zu Artikel VI : Die von Finnland für die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses eingehobene Gebühr wird nicht mehr als 10 finnländische Mark betragen. In reziproker Weise wird in dem Falle, als eine solche Gebühr von Österreich eingehoben werden sollte, diese den entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

Zu Artikel IX : Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen möglichst wenig zu behindern.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß gewisse Verbote und Beschränkungen dieser Art, insbesondere in den nachstehenden Fällen, erlassen oder aufrechterhalten werden können:

1. um die Sicherheit des Staates zu gewährleisten;

2. aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder als sanitäre oder vorbeugende Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten;

3. rücksichtlich Sämereien, die wegen ihres Ursprunges etwa nicht geeignet sind, im Einfuhrlande zu gedeihen;

4. für die gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopole und zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung und den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder etwa festgesetz (Anm.: richtig: festgesetzt) werden;

5. außerdem in Finnland, um die Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zu untersagen oder zu regeln.

Zu Artikel X : Es besteht Einverständnis darüber, daß die Handlungsreisenden des einen der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles alle der meistbegünstigten Nation gewährten Vorteile genießen werden.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.