Artikel VIII . Nicht anzusehen sind als ein Verstoß gegen den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Grundsatz der Behandlung der meistbegünstigten Nation:
1. die Vorteile, die Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres der Grenzzonen und Bewohnern bestimmter benachbarter Gebietsteile zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden;
2. die Vorteile, die Finnland Estland zugestanden hat oder etwa zugestehen wird, solange diese Vorteile nicht auf einen dritten Staat ausgedehnt werden;
3. die Vorteile, die Finnland den Nachbarstaaten hinsichtlich der Schiffahrt in der Ostsee und ihren Buchten nördlich von 58 Grad nördlicher Breite zugestanden hat oder etwa zugestehen könnte;
4. die Vorteile, die Finnland Rußland bezüglich der Fischerei und der Jagd auf Robben in den finnländischen Gebieten des nördlichen Eismeeres zugestanden hat oder etwa zugestehen wird;
5. die Vorteile, die Finnland Frankreich bezüglich der Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zugestanden hat oder etwa zugestehen wird.
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