BundesrechtInternationale VerträgeHandels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und FinnlandArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 18. Februar 1928
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Artikel II . (1) Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles sich dauernd niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden, was die Ausübung von Handel und Verkehr betrifft, dieselbe Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.

(2) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden, gemäß den in Geltung stehenden Gesetzen, freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Behörden des anderen Teiles haben, um dort ihre Rechte geltend zu machen; sie werden in dieser Beziehung die gleichen Rechte und Vorteile wie die Einheimischen genießen und können wie diese sich in jeder Rechtssache der Hilfe von Advokaten oder Vertretern bedienen.

(3) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften und wirtschaftlichen Vereinigungen, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und daselbst in Gemäßheit der betreffenden Gesetze errichtet sind, können unter Beobachtung der Gesetze des anderen Teiles dort alle ihre Rechte geltend machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte auftreten.

(4) Die Zulassung der oberwähnten Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinigungen zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bleibt den Gesetzen und Vorschriften vorbehalten, die auf diesem Gebiete gelten oder in Hinkunft gelten werden; die genannten Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinigungen werden auf dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte und dieselbe Behandlung genießen, die den gleichen Gesellschaften irgendeines andern Landes gewährt worden sind oder in Hinkunft gewährt werden könnten.

(5) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile, einschließlich der kommerziellen Gesellschaften, der Gesellschaften auf Teilhaberschaft und anderer ähnlicher Vereinigungen, werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe auf dem Gebiete des anderen Teiles nicht andere, noch höhere Steuern, Abgaben oder Gebühren zu entrichten haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.

(6) Wenn finnländische Staatsangehörige, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz haben, oder finnländische Gesellschaften, Genossenschaften oder wirtschaftliche Vereinigungen sich mit der Ausfuhr von Finnland nach Österreich befassen, werden sie für den Gewinn aus diesen Ausfuhrgeschäften in Österreich insolange nicht besteuert werden, als sie dort keine Betriebsstätte haben. Diese Behandlung wird auf die Ausfuhr nach Finnland Anwendung finden, die von österreichischen Staatsangehörigen, Gesellschaften, Genossenschaften und wirtschaftlichen Vereinigungen getätigt wird.

(7) Wenn Angehörige, Gesellschaften, Genossenschaften oder wirtschaftliche Vereinigungen eines der vertragschließenden Teile Betriebsstätten auf dem Gebiete des anderen Teiles unterhalten, werden sie dort Abgaben und Steuern nur nach Maßgabe der mit diesen Betriebsstätten verbundenen Tätigkeit unterliegen.

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