Artikel IV . (1) Von den Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnissen des einen der vertragschließenden Teile werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles nicht andere, noch höhere Zölle, Gebühren und Abgaben eingehoben werden als jene, die für die gleichen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen Staates eingehoben werden.
(2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete der vertragschließenden Teile werden, entsprechend den besonderen Vorschriften des Einfuhrlandes, auch jene Gegenstände angesehen werden, die dort aus im Vormerkverfahren zollfrei aus dem Ausland eingeführten Rohstoffe hergestellt und einer Verarbeitung unterzogen wurden.
(3) Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles werden nicht andere oder höhere Ausfuhrzölle oder Gebühren irgendwelcher Art als bei der Ausfuhr derselben Waren nach irgendeinem anderen Land eingehoben werden.
(4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich überdies im Verkehr mit dem andern, bei der Ein- und Ausfuhr, nicht eine andere oder weniger günstige Behandlung als jene anzuwenden, die gegenüber einem dritten Staate angewendet wird. Diese Verpflichtung umfaßt namentlich die Anwendung der Zollvorschriften, das Zollverfahren, die Prüfung und Untersuchung der eingeführten Waren, die Zahlung der Zölle und Abgaben sowie die Klassifikation und Auslegung der Zolltarife.
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