Artikel XIII . (1) Die vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Vertreter in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen konsularische Vertreter irgendeines dritten Landes zugelassen sind.
(2) Nach Erlangung des Exequatur seitens der Regierung des Aufenthaltslandes werden die konsularischen Vertreter jedes der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen alle Begünstigungen und Befreiungen und die gleichen Befugnisse genießen, die den konsularischen Vertretern des gleichen Ranges eines dritten Staates zugestanden sind oder in Hinkunft zugestanden werden. Diese Begünstigungen, Befreiungen und Befugnisse werden jedoch den konsularischen Vertretern eines der beiden Staaten in dem anderen nicht in einem größeren Ausmaße gewährt werden, als sie den konsularischen Vertretern des gleichen Ranges des anderen Staates in dem ersteren gewährt werden.
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