Artikel VI . Um für den gegenseitigen Verkehr die Vorteile der Behandlung gemäß dem gegenwärtigen Abkommen sicherzustellen und um gleichzeitig jeden denkbaren Mißbrauch auszuschließen, kann jeder der vertragschließenden Teile verlangen, daß die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse des anderen Teiles bei ihrer Einfuhr von einem Ursprungszeugnisse begleitet werden, das feststellt, daß die genannten Waren Boden- oder Gewerbeerzeugnisse dieses Staates sind oder als solche mit Rücksicht auf die Verarbeitung, der sie dort unterzogen wurden, anzusehen sind. Die einvernehmlich von den vertragschließenden Teilen festgesetzten Ursprungszeugnisse werden, sei es von den Handelskammern, sei es von jedem Organ oder jeder Körperschaft, die das Bestimmungsland genehmigt hat, ausgestellt werden. Die vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Formalitäten aus Anlaß ihrer Ausstellung behindert wird.
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