Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Österreich und Finnland abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des gleichen Abkommens bilden sollen.
Zu Artikel II, Absatz 5 : Die vertragschließenden Teile erklären, daß sie dem Grundsatze der Vermeidung der Doppelbesteuerung vollkommen gewogen und der Ansicht sind, daß es im Hinblick auf den technischen Charakter und die Vielverzweigtheit dieser Materie vorzuziehen wäre, die Anwendung dieses Grundsatzes im Wege eines besonderen Übereinkommens herbeizuführen.
Zu Artikel V : Die vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß Österreich für Emmentalerkäse, auch ohne Rinde (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Ermäßigung gewähren wird, die für den gleichen Käse durch den Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 6. Jänner 1926 gewährt wurde.
Österreich verpflichtet sich, für Eidamerkäse (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Vertragssätze zu gewähren, die es für diesen Käse holländischer Herkunft zugestanden hat.
Österreich verpflichtet sich, auf die Käse (Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die Vertragssätze anzuwenden, die es für Käse der gleichen Art, die aus irgendeinem anderen Lande stammen, zugestanden hat oder in Hinkunft zugestehen wird.
Die zwei vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß Österreich für Kondensmilch (Nr. 107 a des österreichischen Zolltarifs), finnländischer Herkunft, die durch den Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 6. Jänner 1926 eingeräumte Ermäßigung gewähren wird.
Zu Artikel VI : Die von Finnland für die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses eingehobene Gebühr wird nicht mehr als 10 finnländische Mark betragen. In reziproker Weise wird in dem Falle, als eine solche Gebühr von Österreich eingehoben werden sollte, diese den entsprechenden Betrag nicht überschreiten.
Zu Artikel IX : Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen möglichst wenig zu behindern.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß gewisse Verbote und Beschränkungen dieser Art, insbesondere in den nachstehenden Fällen, erlassen oder aufrechterhalten werden können:
1. um die Sicherheit des Staates zu gewährleisten;
2. aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder als sanitäre oder vorbeugende Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten;
3. rücksichtlich Sämereien, die wegen ihres Ursprunges etwa nicht geeignet sind, im Einfuhrlande zu gedeihen;
4. für die gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopole und zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung und den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder etwa festgesetz (Anm.: richtig: festgesetzt) werden;
5. außerdem in Finnland, um die Einfuhr von Weinen und alkoholischen Getränken zu untersagen oder zu regeln.
Zu Artikel X : Es besteht Einverständnis darüber, daß die Handlungsreisenden des einen der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles alle der meistbegünstigten Nation gewährten Vorteile genießen werden.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.
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