Artikel XIV . (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.
(2) Es wird einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten und bis zur Kündigung durch einen der beiden Teile verbindlich bleiben. Im Falle der Kündigung wird das Abkommen nach einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, wo die Kündigung dem anderen Teile notifiziert wurde, außer Wirksamkeit treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.
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