Artikel X . (1) Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, berechtigt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Steuern und Gebühren entrichten, werden das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Reisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufstellen zu machen und Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art verwenden.
(2) Wenn einer der vertragschließenden Teile besondere Gebühren oder Steuern für die Ausübung der im vorstehenden Absatze erwähnten Tätigkeit einhebt, kann der andere Teil analoge Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Gegenseitigkeit herzustellen.
(3) Die Kaufleute und Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handlungsreisenden, die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehen sind, werden berechtigt sein, Muster, aber nicht Waren mit sich zu führen. Sie werden nicht das Recht haben, Geschäfte für andere Händler oder Gewerbetreibende als jene, die in ihren Karten angegeben sind, abzuschließen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen aufsuchen und Einkäufe machen.
(4) Die in beiden Ländern bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die Legitimationskarten werden nach dem Muster ausgestellt werden, das der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Konvention über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten beigefügt ist.
(6) Was die Formalitäten irgendwelcher Art betrifft, denen die Kaufleute und Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen werden, sichern sich die beiden Teile gegenseitig eine Behandlung zu, die nicht ungünstiger als jene sein wird, welche irgendeinem anderen Staate zugestanden ist oder etwa zugestanden wird.
(7) Zöllen oder anderen ähnlichen Gebühren unterliegende Gegenstände, die von den Handlungsreisenden als Muster oder Modelle eingeführt werden, sollen von Zöllen und anderen Gebühren unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist. Außer den Kennzeichen, die im Ausfuhrlande amtlich angebracht werden, um die Muster oder Modelle zu identifizieren, werden die Zollbeamten des Einfuhrlandes das Recht haben, die Anbringung von ergänzenden Kennzeichen zu fordern, wenn ihnen dies in bestimmten Fällen notwendig erscheint.
(8) Die Wiederausfuhr der Muster oder Modelle muß entweder durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder durch irgendeinen anderen von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes genehmigten Vorgang sichergestellt werden.
Wenn festgestellt wird, daß die Muster und Modelle nicht vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt wurden, so verfällt der Zollbetrag zugunsten des Staatsschatzes.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Hausierer und andere Wanderhändler keine Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise