Artikel 1
Örtlicher Bereich
Art. 1
Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Pfronten-Steinach/Schönbichl
Art. 2
(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum (einschließlich der durch eine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
- im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
- die Abfertigungskabine;
- die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.
Artikel 3
Niederndorf/Oberaudorf
Art. 3
(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße) von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- die Abfertigungskabine;
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
- im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.
Artikel 4
Erl/Windshausen
Art. 4
(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Landesstraße 209 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- die Abfertigungskabine;
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den Sozialraum;
b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus angrenzenden Raum.
Artikel 5
Sachrang/Wildbichl
Art. 5
(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß den in der Nordwestecke gelegenen Abfertigungsraum, den an der Südseite gelegenen Sozialraum, einschließlich der dazugehörenden Teeküche sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.
Artikel 6
Schellenberg/Hangendenstein
Art. 6
(1) Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- die beiden Abfertigungskabinen;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, in der Südostecke gelegenen Raum.
Artikel 7
Ainring/Siezenheim
Art. 7
(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.
Artikel 8
Oberndorf/Laufen
Art. 8
(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Brückenstraße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Besprechungsraum, den Sozialraum und den Waffenraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle anschließenden Räume.
Artikel 9
Tittmoning/Ettenau
Art. 9
(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den die Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.
Artikel 10
Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding
Art. 10
(1) Am Grenzübergang Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Schärdinger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im östlichen Teil des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Sozialraum, alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im östlichen Teil links vom Eingang gelegenen Raum.
Artikel 11
Passau-Haibach/Haibach
Art. 11
(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Freinberger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.
Artikel 12
Oberkappel/Kappel
Art. 12
(1) Am Grenzübergang Oberkappel/Kappel werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Falkenstein-Landesstraße L 584 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Vorraum und die sanitären Anlagen.
Artikel 13
Schwarzenberg/Lackenhäuser
Art. 13
(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Dreisesselberg-Landesstraße L 589 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum, die Teeküche, alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, links vom Nordeingang gelegenen Raum.
Artikel 14
Füssen/Pinswang
Art. 14
(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
b) den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
c) die Dienstgebäude.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 **), 16. September 1977 ***) und 30. Juli 1990 ****) (im folgenden „Abkommen“ genannt) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikeln 1 bis 14)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen eine Vereinbarung im Sinne des Abkommens bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 11 bis 28 der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Jänner 1994 *****) über die zeitweilige Grenzabfertigung bei bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet sowie die Vereinbarung vom 8. Juli 1982 ******) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß außer Kraft.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Juli 1996
L. S.
An die Botschaft der Republik Österreich
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 35.50.01/6/96
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 3. Juli 1996 – Zahl 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1976, 1977 und 1990 bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 18. Juli 1996
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 602/1993
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1994
******) Kundgemacht in BGBl. Nr. 409/1982