(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß den in der Nordwestecke gelegenen Abfertigungsraum, den an der Südseite gelegenen Sozialraum, einschließlich der dazugehörenden Teeküche sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.
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