(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Brückenstraße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Besprechungsraum, den Sozialraum und den Waffenraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle anschließenden Räume.
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