(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße) von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
- die Abfertigungskabine;
- im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
- im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.
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