(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Freinberger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.
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