BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. August 1996
Up-to-date

(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenzübergangsstelle;

- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

- im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden