Art. 7 — Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
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(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.
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