(1) Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
- die beiden Abfertigungskabinen;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, in der Südostecke gelegenen Raum.
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